Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Landen und Meeren. §. 41. Nach denselbigen, wie auch derer Parthien, *) Vattel 2, 438. §. 42. Mehreres, so auch in dises Capitel einschlä- Sibendes Capitel. Von der Souverainen Bedienten und Unterthanen überhaupt. Unterthanen Respect gegen dritte Souverains. §. 1. Unterthanen eines Souverains seynd einem §. 2. Wann ein Unterthan sich dagegen verfehlt, nug- J 5
Von Landen und Meeren. §. 41. Nach denſelbigen, wie auch derer Parthien, *) Vattel 2, 438. §. 42. Mehreres, ſo auch in diſes Capitel einſchlaͤ- Sibendes Capitel. Von der Souverainen Bedienten und Unterthanen uͤberhaupt. Unterthanen Reſpect gegen dritte Souverains. §. 1. Unterthanen eines Souverains ſeynd einem §. 2. Wann ein Unterthan ſich dagegen verfehlt, nug- J 5
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Von Landen und Meeren.
§. 41.
Nach denſelbigen, wie auch derer Parthien,
ſo es mit einander zu thun haben, laͤſſet man es
ſo dann entweder bloß bey einer Proteſtation
oder Beſchwerde bewenden, oder fordert Genug-
thuung, oder nimmt ſich ſolche ſelbſt.
*⁾ Vattel 2, 438.
§. 42.
Mehreres, ſo auch in diſes Capitel einſchlaͤ-
get, kommt unten in denen Materien von Ga-
rantien und Anſpruͤchen vor.
Sibendes Capitel.
Von der Souverainen Bedienten und
Unterthanen uͤberhaupt.
Unterthanen Reſpect gegen dritte
Souverains.
§. 1.
Unterthanen eines Souverains ſeynd einem
dritten Souverain zwar keine Treue und
Gehorſam, wohl aber Ehrerbietung und Re-
ſpect, in Schrifften, Worten und Wercken,
ſchuldig.
§. 2.
Wann ein Unterthan ſich dagegen verfehlt,
iſt ſein Herr ſchuldig, ihn zu einer billigen Ge-
nug-
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