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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Religionssachen.
ter und freundschafftlicher zu werden; selbst am
Päbstlichen Hofe.

*) Vattel 2, 20.
§. 15.

Es wird dahero auch ordentlicher Weise de-
nenselben, in Ansehung der Bereisung anderer
Länder und des Aufenthalts darinn, nichts in
den Weg gelegt.

*) Ausnahmen.
§. 16.

Auch wird denen darinn wohnenden, in
Rücksicht auf ihren privat-Gottesdienst, an
manchen Orten immer mehrere Freyheit gestat-
tet; sonderlich denen Handelsleuten.

§. 17.

Dagegen ist auch allerdings billig, daß sol-
che Personen sich nichts gegen die in jedem
Staat herrschende Religion zu Schulden kom-
men lassen; oder widrigen Falles deßwegen ge-
bührend angesehen werden.



Juden.
§. 18.

Mit denen Juden hält es jeder souverainer
Staat nach seinem eigenen Gutbefinden; und
es ist einer derer seltensten Fälle, daß Europäi-
sche Souverainen ihrethalben etwas mit einan-
der zu thun bekämen.

*) Prag.
Neun-
K 4

Von Religionsſachen.
ter und freundſchafftlicher zu werden; ſelbſt am
Paͤbſtlichen Hofe.

*) Vattel 2, 20.
§. 15.

Es wird dahero auch ordentlicher Weiſe de-
nenſelben, in Anſehung der Bereiſung anderer
Laͤnder und des Aufenthalts darinn, nichts in
den Weg gelegt.

*) Ausnahmen.
§. 16.

Auch wird denen darinn wohnenden, in
Ruͤckſicht auf ihren privat-Gottesdienſt, an
manchen Orten immer mehrere Freyheit geſtat-
tet; ſonderlich denen Handelsleuten.

§. 17.

Dagegen iſt auch allerdings billig, daß ſol-
che Perſonen ſich nichts gegen die in jedem
Staat herrſchende Religion zu Schulden kom-
men laſſen; oder widrigen Falles deßwegen ge-
buͤhrend angeſehen werden.



Juden.
§. 18.

Mit denen Juden haͤlt es jeder ſouverainer
Staat nach ſeinem eigenen Gutbefinden; und
es iſt einer derer ſeltenſten Faͤlle, daß Europaͤi-
ſche Souverainen ihrethalben etwas mit einan-
der zu thun bekaͤmen.

*) Prag.
Neun-
K 4
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[151/0163] Von Religionsſachen. ter und freundſchafftlicher zu werden; ſelbſt am Paͤbſtlichen Hofe. *⁾ Vattel 2, 20. §. 15. Es wird dahero auch ordentlicher Weiſe de- nenſelben, in Anſehung der Bereiſung anderer Laͤnder und des Aufenthalts darinn, nichts in den Weg gelegt. *⁾ Ausnahmen. §. 16. Auch wird denen darinn wohnenden, in Ruͤckſicht auf ihren privat-Gottesdienſt, an manchen Orten immer mehrere Freyheit geſtat- tet; ſonderlich denen Handelsleuten. §. 17. Dagegen iſt auch allerdings billig, daß ſol- che Perſonen ſich nichts gegen die in jedem Staat herrſchende Religion zu Schulden kom- men laſſen; oder widrigen Falles deßwegen ge- buͤhrend angeſehen werden. Juden. §. 18. Mit denen Juden haͤlt es jeder ſouverainer Staat nach ſeinem eigenen Gutbefinden; und es iſt einer derer ſeltenſten Faͤlle, daß Europaͤi- ſche Souverainen ihrethalben etwas mit einan- der zu thun bekaͤmen. *⁾ Prag. Neun- K 4

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/163>, abgerufen am 24.11.2024.