Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.9. Capitel. Neuntes Capitel. Von Staatssachen. Nicht-Einmengung in fremde Staats- Sachen. §. 1. Staatssachen betreffen entweder die innerli- §. 2. Die Natur der Unabhängigkeit eines Staats §. 3. In einigen Staaten seynd auch eigene Grund- *) Kayserl. Wahlcap. s. Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 103. u. f. Zu
9. Capitel. Neuntes Capitel. Von Staatsſachen. Nicht-Einmengung in fremde Staats- Sachen. §. 1. Staatsſachen betreffen entweder die innerli- §. 2. Die Natur der Unabhaͤngigkeit eines Staats §. 3. In einigen Staaten ſeynd auch eigene Grund- *) Kayſerl. Wahlcap. ſ. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103. u. f. Zu
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9. Capitel.
Neuntes Capitel.
Von Staatsſachen.
Nicht-Einmengung in fremde Staats-
Sachen.
§. 1.
Staatsſachen betreffen entweder die innerli-
che Verfaſſung und Regierung eines
Staats, oder deſſen Verhaͤltniß, Rechte und
Pflichten, in Anſehung anderer auswaͤrtiger
Staaten.
§. 2.
Die Natur der Unabhaͤngigkeit eines Staats
bringt es mit ſich, daß ein jeder ſouverainer
Staat in beeden Arten von Geſchaͤfften ordent-
licher Weiſe es nach eigenem Wohlgefallen,
(nur der inneren Grundverfaſſung jeden Staats
gemaͤß,) damit halten koͤnne, wie er wolle,
und kein dritter Staat ihme darinn etwas vor-
zuſchreiben habe.
§. 3.
In einigen Staaten ſeynd auch eigene Grund-
geſeze deßwegen vorhanden, daß man keinen
fremden Machten geſtatten ſolle, ſich in die
Staats-Angelegenheiten derſelbigen, oͤffentlich
oder heimlich, zu mengen.
*⁾ Kayſerl. Wahlcap. ſ. Mein T. Auswaͤrt.
Staatsr. S. 103. u. f.
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