Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Justizsachen. §. 3. In beeden Fällen hat, wann doch etwas Justizpflege. §. 4. Wann ein Souverain, oder dessen Unter- *) Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325. §. 5. In gewissen Fällen aber können doch auch *) Mein Auswärt. T. Staatsr. S. 335. §. 6. Man muß Fremden eben so schleunige und §. 7.
Von Juſtizſachen. §. 3. In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas Juſtizpflege. §. 4. Wann ein Souverain, oder deſſen Unter- *) Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325. §. 5. In gewiſſen Faͤllen aber koͤnnen doch auch *) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335. §. 6. Man muß Fremden eben ſo ſchleunige und §. 7.
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Von Juſtizſachen.
§. 3.
In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas
zum Nachtheil der Fremden geſchiehet, und die
Vorſtellungen nichts helffen, die Retorſion
ſtatt.
Juſtizpflege.
§. 4.
Wann ein Souverain, oder deſſen Unter-
thanen, gegen einen anderen Souverainen,
oder deſſen Unterthanen, in privat-Juſtizſachen
zu klagen haben, muͤſſen ſie an denen darzu ge-
ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge-
ben; ohne daß ſich ihr Herr darein zu mengen
haͤtte; als etwa durch Interceßionen.
*⁾ Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.
§. 5.
In gewiſſen Faͤllen aber koͤnnen doch auch
Unterthanen ihre Beſchwerden uͤber einen dritten
Staat, oder deſſen Unterthanen, bey ihrem ei-
genen Landesherrn anbringen, und demſelben
uͤberlaſſen, wie er thunlich oder raͤthlich finde,
ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.
*⁾ Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335.
§. 6.
Man muß Fremden eben ſo ſchleunige und
unpartheyiſche Juſtiz widerfahren laſſen, als
denen Eingeſeſſenen.
§. 7.
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