Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

Bild:
<< vorherige Seite
Von Justizsachen.
§. 3.

In beeden Fällen hat, wann doch etwas
zum Nachtheil der Fremden geschiehet, und die
Vorstellungen nichts helffen, die Retorsion
statt.



Justizpflege.
§. 4.

Wann ein Souverain, oder dessen Unter-
thanen, gegen einen anderen Souverainen,
oder dessen Unterthanen, in privat-Justizsachen
zu klagen haben, müssen sie an denen darzu ge-
ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge-
ben; ohne daß sich ihr Herr darein zu mengen
hätte; als etwa durch Interceßionen.

*) Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.
§. 5.

In gewissen Fällen aber können doch auch
Unterthanen ihre Beschwerden über einen dritten
Staat, oder dessen Unterthanen, bey ihrem ei-
genen Landesherrn anbringen, und demselben
überlassen, wie er thunlich oder räthlich finde,
ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.

*) Mein Auswärt. T. Staatsr. S. 335.
§. 6.

Man muß Fremden eben so schleunige und
unpartheyische Justiz widerfahren lassen, als
denen Eingesessenen.

§. 7.
Von Juſtizſachen.
§. 3.

In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas
zum Nachtheil der Fremden geſchiehet, und die
Vorſtellungen nichts helffen, die Retorſion
ſtatt.



Juſtizpflege.
§. 4.

Wann ein Souverain, oder deſſen Unter-
thanen, gegen einen anderen Souverainen,
oder deſſen Unterthanen, in privat-Juſtizſachen
zu klagen haben, muͤſſen ſie an denen darzu ge-
ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge-
ben; ohne daß ſich ihr Herr darein zu mengen
haͤtte; als etwa durch Interceßionen.

*) Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.
§. 5.

In gewiſſen Faͤllen aber koͤnnen doch auch
Unterthanen ihre Beſchwerden uͤber einen dritten
Staat, oder deſſen Unterthanen, bey ihrem ei-
genen Landesherrn anbringen, und demſelben
uͤberlaſſen, wie er thunlich oder raͤthlich finde,
ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.

*) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335.
§. 6.

Man muß Fremden eben ſo ſchleunige und
unpartheyiſche Juſtiz widerfahren laſſen, als
denen Eingeſeſſenen.

§. 7.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0171" n="159"/>
          <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Von Ju&#x017F;tiz&#x017F;achen.</hi> </fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 3.</head><lb/>
            <p>In beeden Fa&#x0364;llen hat, wann doch etwas<lb/>
zum Nachtheil der Fremden ge&#x017F;chiehet, und die<lb/>
Vor&#x017F;tellungen nichts helffen, die Retor&#x017F;ion<lb/>
&#x017F;tatt.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#fr">Ju&#x017F;tizpflege.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 4.</head><lb/>
            <p>Wann ein Souverain, oder de&#x017F;&#x017F;en Unter-<lb/>
thanen, gegen einen anderen Souverainen,<lb/>
oder de&#x017F;&#x017F;en Unterthanen, in privat-Ju&#x017F;tiz&#x017F;achen<lb/>
zu klagen haben, mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ie an denen darzu ge-<lb/>
ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge-<lb/>
ben; ohne daß &#x017F;ich ihr Herr darein zu mengen<lb/>
ha&#x0364;tte; als etwa durch Interceßionen.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 5.</head><lb/>
            <p>In gewi&#x017F;&#x017F;en Fa&#x0364;llen aber ko&#x0364;nnen doch auch<lb/>
Unterthanen ihre Be&#x017F;chwerden u&#x0364;ber einen dritten<lb/>
Staat, oder de&#x017F;&#x017F;en Unterthanen, bey ihrem ei-<lb/>
genen Landesherrn anbringen, und dem&#x017F;elben<lb/>
u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en, wie er thunlich oder ra&#x0364;thlich finde,<lb/>
ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Mein Auswa&#x0364;rt. T. Staatsr. S. 335.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 6.</head><lb/>
            <p>Man muß Fremden eben &#x017F;o &#x017F;chleunige und<lb/>
unpartheyi&#x017F;che Ju&#x017F;tiz widerfahren la&#x017F;&#x017F;en, als<lb/>
denen Einge&#x017F;e&#x017F;&#x017F;enen.</p>
          </div><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch">§. 7.</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[159/0171] Von Juſtizſachen. §. 3. In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas zum Nachtheil der Fremden geſchiehet, und die Vorſtellungen nichts helffen, die Retorſion ſtatt. Juſtizpflege. §. 4. Wann ein Souverain, oder deſſen Unter- thanen, gegen einen anderen Souverainen, oder deſſen Unterthanen, in privat-Juſtizſachen zu klagen haben, muͤſſen ſie an denen darzu ge- ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge- ben; ohne daß ſich ihr Herr darein zu mengen haͤtte; als etwa durch Interceßionen. *⁾ Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325. §. 5. In gewiſſen Faͤllen aber koͤnnen doch auch Unterthanen ihre Beſchwerden uͤber einen dritten Staat, oder deſſen Unterthanen, bey ihrem ei- genen Landesherrn anbringen, und demſelben uͤberlaſſen, wie er thunlich oder raͤthlich finde, ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen. *⁾ Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335. §. 6. Man muß Fremden eben ſo ſchleunige und unpartheyiſche Juſtiz widerfahren laſſen, als denen Eingeſeſſenen. §. 7.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/171
Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/171>, abgerufen am 21.11.2024.