Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Cameral-Sachen. §. 32. Von Ueberlassung einiger Völcker in frem- Zwölftes Capitel. Von Cameral-Sachen. Tribute. §. 1. Dermalen haben wir in Europa keine unab- §. 2. Wohl aber hat man ein Beyspil, daß ein *) Sicilien. Landesschulden. §. 3. Wann ein Souverain ein Land durch Krieg *) Vattel 2, 249. Liefland; Schlesien. Zölle, u. d. §. 4.
Von Cameral-Sachen. §. 32. Von Ueberlaſſung einiger Voͤlcker in frem- Zwoͤlftes Capitel. Von Cameral-Sachen. Tribute. §. 1. Dermalen haben wir in Europa keine unab- §. 2. Wohl aber hat man ein Beyſpil, daß ein *) Sicilien. Landesſchulden. §. 3. Wann ein Souverain ein Land durch Krieg *) Vattel 2, 249. Liefland; Schleſien. Zoͤlle, u. d. §. 4.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0183" n="171"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Von Cameral-Sachen.</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 32.</head><lb/> <p>Von Ueberlaſſung einiger Voͤlcker in frem-<lb/> den Sold und Kriegsdienſte werde ich <hi rendition="#fr">Cap.</hi><lb/> 20. reden.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#fr">Zwoͤlftes Capitel.</hi><lb/> <hi rendition="#b">Von Cameral-Sachen.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr"> <hi rendition="#g">Tribute.</hi> </hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 1.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ermalen haben wir in Europa keine unab-<lb/> haͤngige Nationen mehr, welche einer an-<lb/> dern formliche Tribute gaͤben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Wohl aber hat man ein Beyſpil, daß ein<lb/> Souverain ſeinem Lehenherrn jaͤhrlich eine ge-<lb/> wiſſe beſtimmte Summ Geldes bezahlen laͤſſet.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Sicilien.</note> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Landesſchulden.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Wann ein Souverain ein Land durch Krieg<lb/> erobert, wird fuͤr billig gehalten, daß er die auf<lb/> demſelbigen hafftende Schulden bezahle.</p><lb/> <note place="end" n="*)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Vattel</hi></hi> 2, 249. Liefland; Schleſien.</note> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Zoͤlle, u. d.</hi> </head><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 4.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0183]
Von Cameral-Sachen.
§. 32.
Von Ueberlaſſung einiger Voͤlcker in frem-
den Sold und Kriegsdienſte werde ich Cap.
20. reden.
Zwoͤlftes Capitel.
Von Cameral-Sachen.
Tribute.
§. 1.
Dermalen haben wir in Europa keine unab-
haͤngige Nationen mehr, welche einer an-
dern formliche Tribute gaͤben.
§. 2.
Wohl aber hat man ein Beyſpil, daß ein
Souverain ſeinem Lehenherrn jaͤhrlich eine ge-
wiſſe beſtimmte Summ Geldes bezahlen laͤſſet.
*⁾ Sicilien.
Landesſchulden.
§. 3.
Wann ein Souverain ein Land durch Krieg
erobert, wird fuͤr billig gehalten, daß er die auf
demſelbigen hafftende Schulden bezahle.
*⁾ Vattel 2, 249. Liefland; Schleſien.
Zoͤlle, u. d.
§. 4.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |