Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Handlungs- und Münz-Sachen. ren, gereichen, in seine Staaten einzuführenverbietet, können Andere sich nicht darüber be- schweren. §. 8. Oeffters machen einige Staaten, sonderlich *) s. Schmauß, du Mont, Mably. (H. von Steck) von den Handlungs-Trac- taten der Osmannischen Psorte; in den Versuch. über einig. erhebl. Gegenst. §. 9. Nach Beschaffenheit der Umstände und der §. 10. Jeder Souverain ist befugt, in seinen Staa- *) Ostendische Compagnie. §. 11. Wann aber auch Fremden gestattet wird, er M 2
Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. ren, gereichen, in ſeine Staaten einzufuͤhrenverbietet, koͤnnen Andere ſich nicht daruͤber be- ſchweren. §. 8. Oeffters machen einige Staaten, ſonderlich *) ſ. Schmauß, du Mont, Mably. (H. von Steck) von den Handlungs-Trac- taten der Osmanniſchen Pſorte; in den Verſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt. §. 9. Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde und der §. 10. Jeder Souverain iſt befugt, in ſeinen Staa- *) Oſtendiſche Compagnie. §. 11. Wann aber auch Fremden geſtattet wird, er M 2
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Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
ren, gereichen, in ſeine Staaten einzufuͤhren
verbietet, koͤnnen Andere ſich nicht daruͤber be-
ſchweren.
§. 8.
Oeffters machen einige Staaten, ſonderlich
bey Gelegenheit derer zwiſchen ihnen errichtenden
Fridensſchluͤſſe, wegen der recripoquen Hand-
lung ihrer Unterthanen und deren Bedingniſſe
ausfuͤhrliche Handlungstractaten mit einander.
*⁾ ſ. Schmauß, du Mont, Mably.
(H. von Steck) von den Handlungs-Trac-
taten der Osmanniſchen Pſorte; in den
Verſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt.
§. 9.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde und der
Uebermacht des einen Theils zur Zeit des Schluſ-
ſes fallen ſo dann ſelbige bald mehr, bald we-
niger, zum Vortheil oder Nachtheil der einen
oder anderen compaciſcirenden Nation aus.
§. 10.
Jeder Souverain iſt befugt, in ſeinen Staa-
ten Geſellſchafften zu Betreibung gewiſſer aus-
waͤrtiger Handlungsarten zu errichten; es ſeye
dann, daß ihme die Haͤnde durch Tractaten
gebunden ſeyen.
*⁾ Oſtendiſche Compagnie.
§. 11.
Wann aber auch Fremden geſtattet wird,
Theil daran zu nehmen, und ein dritter Sou-
verain ſiehet ſolche Geſellſchafft nicht gern, kan
er
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