er seinen Unterthanen verbieten, sich darein zu begeben.
*) Altona.
§. 12.
Wann ein Souverain einen seiner Häven zu einem Freyhaven erklären will, worinn alle Nationen ohne Unterschid en gros Handlung treiben dörffen, müssen andere Souverainen es sich ordentlicher Weise gefallen lassen.
§. 13.
Ueberhaupt aber stehet jedem Souverain frey, einer oder mehreren anderen Nationen mehrere Vortheile in Handlungssachen zuzuge- stehen, als denen übrigen; ohne daß dise deß- wegen ein gleiches verlangen könnten.
§. 14.
Wann und in so ferne ein Souverain auch eine Handlung in seine Staaten gestattet, ist ihme dennoch erlaubt, die Handlung der Frem- den mit Abgaben nach seiner eigenen Willkühr zu belegen.
§. 15.
Und so auch, nach seinem Gefallen, Con- siscations- und andere Strafen darauf zu sezen, wann seinen Verordnungen in Handlungssachen zuwider gelebet wird.
§. 16.
Wann aber fremde Unterthanen in Hand- lungssachen ungebührlicher Weise bedrücket wer- den, kan ihr Souverain sich derselben auf gütliche und ernstliche Weise annehmen.
§. 17.
14. Capitel.
er ſeinen Unterthanen verbieten, ſich darein zu begeben.
*) Altona.
§. 12.
Wann ein Souverain einen ſeiner Haͤven zu einem Freyhaven erklaͤren will, worinn alle Nationen ohne Unterſchid en gros Handlung treiben doͤrffen, muͤſſen andere Souverainen es ſich ordentlicher Weiſe gefallen laſſen.
§. 13.
Ueberhaupt aber ſtehet jedem Souverain frey, einer oder mehreren anderen Nationen mehrere Vortheile in Handlungsſachen zuzuge- ſtehen, als denen uͤbrigen; ohne daß diſe deß- wegen ein gleiches verlangen koͤnnten.
§. 14.
Wann und in ſo ferne ein Souverain auch eine Handlung in ſeine Staaten geſtattet, iſt ihme dennoch erlaubt, die Handlung der Frem- den mit Abgaben nach ſeiner eigenen Willkuͤhr zu belegen.
§. 15.
Und ſo auch, nach ſeinem Gefallen, Con- ſiſcations- und andere Strafen darauf zu ſezen, wann ſeinen Verordnungen in Handlungsſachen zuwider gelebet wird.
§. 16.
Wann aber fremde Unterthanen in Hand- lungsſachen ungebuͤhrlicher Weiſe bedruͤcket wer- den, kan ihr Souverain ſich derſelben auf guͤtliche und ernſtliche Weiſe annehmen.
§. 17.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0192"n="180"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">14. Capitel.</hi></fw><lb/>
er ſeinen Unterthanen verbieten, ſich darein zu<lb/>
begeben.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Altona.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 12.</head><lb/><p>Wann ein Souverain einen ſeiner Haͤven<lb/>
zu einem Freyhaven erklaͤren will, worinn alle<lb/>
Nationen ohne Unterſchid <hirendition="#aq">en gros</hi> Handlung<lb/>
treiben doͤrffen, muͤſſen andere Souverainen es<lb/>ſich ordentlicher Weiſe gefallen laſſen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 13.</head><lb/><p>Ueberhaupt aber ſtehet jedem Souverain<lb/>
frey, einer oder mehreren anderen Nationen<lb/>
mehrere Vortheile in Handlungsſachen zuzuge-<lb/>ſtehen, als denen uͤbrigen; ohne daß diſe deß-<lb/>
wegen ein gleiches verlangen koͤnnten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 14.</head><lb/><p>Wann und in ſo ferne ein Souverain auch<lb/>
eine Handlung in ſeine Staaten geſtattet, iſt<lb/>
ihme dennoch erlaubt, die Handlung der Frem-<lb/>
den mit Abgaben nach ſeiner eigenen Willkuͤhr<lb/>
zu belegen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 15.</head><lb/><p>Und ſo auch, nach ſeinem Gefallen, Con-<lb/>ſiſcations- und andere Strafen darauf zu ſezen,<lb/>
wann ſeinen Verordnungen in Handlungsſachen<lb/>
zuwider gelebet wird.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 16.</head><lb/><p>Wann aber fremde Unterthanen in Hand-<lb/>
lungsſachen ungebuͤhrlicher Weiſe bedruͤcket wer-<lb/>
den, kan ihr Souverain ſich derſelben auf guͤtliche<lb/>
und ernſtliche Weiſe annehmen.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 17.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[180/0192]
14. Capitel.
er ſeinen Unterthanen verbieten, ſich darein zu
begeben.
*⁾ Altona.
§. 12.
Wann ein Souverain einen ſeiner Haͤven
zu einem Freyhaven erklaͤren will, worinn alle
Nationen ohne Unterſchid en gros Handlung
treiben doͤrffen, muͤſſen andere Souverainen es
ſich ordentlicher Weiſe gefallen laſſen.
§. 13.
Ueberhaupt aber ſtehet jedem Souverain
frey, einer oder mehreren anderen Nationen
mehrere Vortheile in Handlungsſachen zuzuge-
ſtehen, als denen uͤbrigen; ohne daß diſe deß-
wegen ein gleiches verlangen koͤnnten.
§. 14.
Wann und in ſo ferne ein Souverain auch
eine Handlung in ſeine Staaten geſtattet, iſt
ihme dennoch erlaubt, die Handlung der Frem-
den mit Abgaben nach ſeiner eigenen Willkuͤhr
zu belegen.
§. 15.
Und ſo auch, nach ſeinem Gefallen, Con-
ſiſcations- und andere Strafen darauf zu ſezen,
wann ſeinen Verordnungen in Handlungsſachen
zuwider gelebet wird.
§. 16.
Wann aber fremde Unterthanen in Hand-
lungsſachen ungebuͤhrlicher Weiſe bedruͤcket wer-
den, kan ihr Souverain ſich derſelben auf guͤtliche
und ernſtliche Weiſe annehmen.
§. 17.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/192>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.