Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.14. Capitel. §. 41. 3. Der Schleichhandel ist, welcher von *) Engelland; Westindische etc. Colonien. §. 42. Offentlich wird er mißbilliget; unter der §. 43. Selbigem vorzubiegen, pflegt man: 1. zu §. 44. Es können aber daraus gar leicht auf beeden *) Beyspiele von Groß-Britannien und Spanien. s. Nachricht von denen Handlungs-Differen- tien, welche den jezigen Krieg (1743.) zwi- schen Großbritannien und Spanien veran- laßt haben; in meiner Nachles. von Staatsbedenck. 1. Theil, S. 66. Corsaren. §. 45.
14. Capitel. §. 41. 3. Der Schleichhandel iſt, welcher von *) Engelland; Weſtindiſche ꝛc. Colonien. §. 42. Offentlich wird er mißbilliget; unter der §. 43. Selbigem vorzubiegen, pflegt man: 1. zu §. 44. Es koͤnnen aber daraus gar leicht auf beeden *) Beyſpiele von Groß-Britannien und Spanien. ſ. Nachricht von denen Handlungs-Differen- tien, welche den jezigen Krieg (1743.) zwi- ſchen Großbritannien und Spanien veran- laßt haben; in meiner Nachleſ. von Staatsbedenck. 1. Theil, S. 66. Corſaren. §. 45.
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14. Capitel.
§. 41.
3. Der Schleichhandel iſt, welcher von
eines Staats Unterthanen, gegen des Souve-
rains Verbott, mit anderer Souverainen Un-
terthanen getriben wird.
*⁾ Engelland; Weſtindiſche ꝛc. Colonien.
§. 42.
Offentlich wird er mißbilliget; unter der
Hand aber geduldet, oder auch, ſo vil moͤglich,
beguͤnſtiget.
§. 43.
Selbigem vorzubiegen, pflegt man: 1. zu
beſtimmen, wie weit andere Nationen ſich denen
Kuͤſten nicht nahen ſollen, 2. Kuͤſtenverwahrer
zu beſtellen, welche die dagegen handlende Schif-
fe wegnehmen und confiſciren.
§. 44.
Es koͤnnen aber daraus gar leicht auf beeden
Seiten Mißbraͤuche entſtehen, welche Anfangs
Klagen, hernach Repreſſalien, und endlich
wuͤrckliche Kriege, verurſachen.
*⁾ Beyſpiele von Groß-Britannien und
Spanien.
ſ. Nachricht von denen Handlungs-Differen-
tien, welche den jezigen Krieg (1743.) zwi-
ſchen Großbritannien und Spanien veran-
laßt haben; in meiner Nachleſ. von
Staatsbedenck. 1. Theil, S. 66.
Corſaren.
§. 45.
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