Die an der Mittelländischen See gelegene Africanische Staaten nehmen alle christliche Schiffe, so sie überwältigen können, mit Mann- schafft und Gut, hinweg.
§. 46.
Nur zuweilen schliessen sie mit ein- oder an- derem christlichen Staat, auf eine gewisse Zeit, Fride, dessen Bedingungen öffters darinn zu bestehen pflegen, daß ihnen jährlich eine gewisse Anzahl zum Kriege dienlicher Sachen zum Ge- schencke gelifert werden muß.
§. 47.
Dises aber sehen so dann die mit ihnen in Krieg verfangene Machten als etwas ihnen nach- theiliges an, und wollen dergleichen Geschencke ebenfalls confisciren.
§. 48.
Von ausserordentlichen Fällen, darinn die zur Handlung bestimmte Schiffe von dem Lan- des-Souverain an dem ein- oder auslauffen verhindert, oder zu seinem Dienst in Beschlag genommen werden können, wie auch, was in Kriegszeiten in Ansehung der Handlung Rech- rens seye? wird in andern Capiteln geredet.
Münzwesen.
§. 49.
Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
§. 45.
4. Das Betragen gegen die Africaniſche Seeraͤuber.
Die an der Mittellaͤndiſchen See gelegene Africaniſche Staaten nehmen alle chriſtliche Schiffe, ſo ſie uͤberwaͤltigen koͤnnen, mit Mann- ſchafft und Gut, hinweg.
§. 46.
Nur zuweilen ſchlieſſen ſie mit ein- oder an- derem chriſtlichen Staat, auf eine gewiſſe Zeit, Fride, deſſen Bedingungen oͤffters darinn zu beſtehen pflegen, daß ihnen jaͤhrlich eine gewiſſe Anzahl zum Kriege dienlicher Sachen zum Ge- ſchencke gelifert werden muß.
§. 47.
Diſes aber ſehen ſo dann die mit ihnen in Krieg verfangene Machten als etwas ihnen nach- theiliges an, und wollen dergleichen Geſchencke ebenfalls confiſciren.
§. 48.
Von auſſerordentlichen Faͤllen, darinn die zur Handlung beſtimmte Schiffe von dem Lan- des-Souverain an dem ein- oder auslauffen verhindert, oder zu ſeinem Dienſt in Beſchlag genommen werden koͤnnen, wie auch, was in Kriegszeiten in Anſehung der Handlung Rech- rens ſeye? wird in andern Capiteln geredet.
Muͤnzweſen.
§. 49.
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Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
§. 45.
4. Das Betragen gegen die Africaniſche
Seeraͤuber.
Die an der Mittellaͤndiſchen See gelegene
Africaniſche Staaten nehmen alle chriſtliche
Schiffe, ſo ſie uͤberwaͤltigen koͤnnen, mit Mann-
ſchafft und Gut, hinweg.
§. 46.
Nur zuweilen ſchlieſſen ſie mit ein- oder an-
derem chriſtlichen Staat, auf eine gewiſſe Zeit,
Fride, deſſen Bedingungen oͤffters darinn zu
beſtehen pflegen, daß ihnen jaͤhrlich eine gewiſſe
Anzahl zum Kriege dienlicher Sachen zum Ge-
ſchencke gelifert werden muß.
§. 47.
Diſes aber ſehen ſo dann die mit ihnen in
Krieg verfangene Machten als etwas ihnen nach-
theiliges an, und wollen dergleichen Geſchencke
ebenfalls confiſciren.
§. 48.
Von auſſerordentlichen Faͤllen, darinn die
zur Handlung beſtimmte Schiffe von dem Lan-
des-Souverain an dem ein- oder auslauffen
verhindert, oder zu ſeinem Dienſt in Beſchlag
genommen werden koͤnnen, wie auch, was in
Kriegszeiten in Anſehung der Handlung Rech-
rens ſeye? wird in andern Capiteln geredet.
Muͤnzweſen.
§. 49.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/199>, abgerufen am 16.02.2025.
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