Mit seinem eigenen Münzwesen hält es jeder Souverain in seinen Staaten in Ansehung des Münzfusses, oder der Proportion zwischen Gold und Silber, ferner der Sorten, des Schrots und Korns, und der Abänderung des Münz- fusses, wie er selber will.
§. 50.
Er kan auch die Ausfuhr seiner Landes- münzsorten verbieten.
§. 51.
Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig- stens gewisse Sorten,) ausdrücklich nach eines benachbarten Staats Münzfuß schlagen; so geschiehet es doch lediglich aus freyem Be- lieben.
*) Holland.
§. 52.
Wann auch gleich benachbarte Potenzien einen Antrag darauf machen, ihren Münzfuß anzunehmen, oder sich sonsten mit ihnen eines Münzregulativs zu vergleichen; so kommt es doch allemal lediglich darauf an, ob und wie fern der Dritte dem Gesuch statt geben will, oder nicht?
*) Teutschland.
§. 53.
Weiter stehet jedem unabhängigen Staat frey, zu verordnen: Ob auch ausländische
Mün-
14. Capitel.
§. 49.
Mit ſeinem eigenen Muͤnzweſen haͤlt es jeder Souverain in ſeinen Staaten in Anſehung des Muͤnzfuſſes, oder der Proportion zwiſchen Gold und Silber, ferner der Sorten, des Schrots und Korns, und der Abaͤnderung des Muͤnz- fuſſes, wie er ſelber will.
§. 50.
Er kan auch die Ausfuhr ſeiner Landes- muͤnzſorten verbieten.
§. 51.
Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig- ſtens gewiſſe Sorten,) ausdruͤcklich nach eines benachbarten Staats Muͤnzfuß ſchlagen; ſo geſchiehet es doch lediglich aus freyem Be- lieben.
*) Holland.
§. 52.
Wann auch gleich benachbarte Potenzien einen Antrag darauf machen, ihren Muͤnzfuß anzunehmen, oder ſich ſonſten mit ihnen eines Muͤnzregulativs zu vergleichen; ſo kommt es doch allemal lediglich darauf an, ob und wie fern der Dritte dem Geſuch ſtatt geben will, oder nicht?
*) Teutſchland.
§. 53.
Weiter ſtehet jedem unabhaͤngigen Staat frey, zu verordnen: Ob auch auslaͤndiſche
Muͤn-
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14. Capitel.
§. 49.
Mit ſeinem eigenen Muͤnzweſen haͤlt es jeder
Souverain in ſeinen Staaten in Anſehung des
Muͤnzfuſſes, oder der Proportion zwiſchen Gold
und Silber, ferner der Sorten, des Schrots
und Korns, und der Abaͤnderung des Muͤnz-
fuſſes, wie er ſelber will.
§. 50.
Er kan auch die Ausfuhr ſeiner Landes-
muͤnzſorten verbieten.
§. 51.
Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig-
ſtens gewiſſe Sorten,) ausdruͤcklich nach eines
benachbarten Staats Muͤnzfuß ſchlagen; ſo
geſchiehet es doch lediglich aus freyem Be-
lieben.
*⁾ Holland.
§. 52.
Wann auch gleich benachbarte Potenzien
einen Antrag darauf machen, ihren Muͤnzfuß
anzunehmen, oder ſich ſonſten mit ihnen eines
Muͤnzregulativs zu vergleichen; ſo kommt es
doch allemal lediglich darauf an, ob und wie
fern der Dritte dem Geſuch ſtatt geben will,
oder nicht?
*⁾ Teutſchland.
§. 53.
Weiter ſtehet jedem unabhaͤngigen Staat
frey, zu verordnen: Ob auch auslaͤndiſche
Muͤn-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/200>, abgerufen am 16.02.2025.
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