Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.16. Capitel. Neutralitäts-Tractaten, Waffenstillstände undFridensschlüsse etc. werden unten vorkommen. §. 27. Alle haben das, was allhier von denen Trac- Der Tractaten Schliessung. §. 28. Es gehet nicht an, Tractaten zu machen, *) Franckreich, Oesterreich und Bayern. §. 29. Meistens lassen alle Souverainen alle Trac- §. 30. Zu solchem Ende werden Vollmachten er- §. 31. Ein unabhängiger Staat, so mit dem an- §. 32. Aber man kan ihn, oder dessen Regenten, fassung
16. Capitel. Neutralitaͤts-Tractaten, Waffenſtillſtaͤnde undFridensſchluͤſſe ꝛc. werden unten vorkommen. §. 27. Alle haben das, was allhier von denen Trac- Der Tractaten Schlieſſung. §. 28. Es gehet nicht an, Tractaten zu machen, *) Franckreich, Oeſterreich und Bayern. §. 29. Meiſtens laſſen alle Souverainen alle Trac- §. 30. Zu ſolchem Ende werden Vollmachten er- §. 31. Ein unabhaͤngiger Staat, ſo mit dem an- §. 32. Aber man kan ihn, oder deſſen Regenten, faſſung
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16. Capitel.
Neutralitaͤts-Tractaten, Waffenſtillſtaͤnde und
Fridensſchluͤſſe ꝛc. werden unten vorkommen.
§. 27.
Alle haben das, was allhier von denen Trac-
taten uͤberhaupt gemeldet wird, mit einander
gemein.
Der Tractaten Schlieſſung.
§. 28.
Es gehet nicht an, Tractaten zu machen,
welche aͤlteren noch beſtehenden zuwider ſeynd:
Geſchiehet aber doch.
*⁾ Franckreich, Oeſterreich und Bayern.
§. 29.
Meiſtens laſſen alle Souverainen alle Trac-
taten forderiſt durch ihre Bevollmaͤchtigte
ſchlieſſen.
§. 30.
Zu ſolchem Ende werden Vollmachten er-
fordert, ausgewechſelt und denen Tractaten
beygefuͤgt.
§. 31.
Ein unabhaͤngiger Staat, ſo mit dem an-
dern einen Vertrag ſchließt, kan alle die Sicher-
heit verlangen, ſo nach des lezteren Staats Ver-
faſſung gegeben werden kan und darff:
§. 32.
Aber man kan ihn, oder deſſen Regenten,
zu keinen Bedingungen verbinden, die der Ver-
faſſung
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