älteren Zeiten von denen Souverainen selbst auf die Bahn gebracht und betriben worden, aber hernach auf eine oder die andere Weise beygelegt worden seynd.
§. 5.
Die zweyte Classe können diejenige Ansprü- che ausmachen, welche zwar gleichfalls in älte- ren Zeiten auf die Bahn gebracht worden seynd, aber seit Menschen-gedencken, und noch län- ger, gänzlich ruhen.
§. 6.
In der dritten Claß erscheinen diejenige alte und neue Ansprüche, welche zu unseren Zeiten betriben worden, aber noch unerörtert seynd.
§. 7.
Endlich seynd in die vierte Classe diejenige Ansprüche zu rechnen, welche nur von denen Gelehrten erdichtet- oder wenigstens bloß in sol- chen Schrifften, daran die Höfe keinen öffent- lichen Antheil genommen haben, aufgestellet worden seynd.
§. 8.
In der Materie von Ansprüchen käme oft viles, oder alles, auf den Punct der Verjäh- rung und deren Würckung unter freyen Völ- ckern an: Aber die Souverainen haben auch darinn keine ferme oder gleichförmige Grundsä- ze; sondern pflegen in vorkommenden Fällen dasjenige zu behaupten, was dermalen für sie am vortheilhafftesten zu seyn scheinet.
§. 9.
17. Capitel.
aͤlteren Zeiten von denen Souverainen ſelbſt auf die Bahn gebracht und betriben worden, aber hernach auf eine oder die andere Weiſe beygelegt worden ſeynd.
§. 5.
Die zweyte Claſſe koͤnnen diejenige Anſpruͤ- che ausmachen, welche zwar gleichfalls in aͤlte- ren Zeiten auf die Bahn gebracht worden ſeynd, aber ſeit Menſchen-gedencken, und noch laͤn- ger, gaͤnzlich ruhen.
§. 6.
In der dritten Claß erſcheinen diejenige alte und neue Anſpruͤche, welche zu unſeren Zeiten betriben worden, aber noch uneroͤrtert ſeynd.
§. 7.
Endlich ſeynd in die vierte Claſſe diejenige Anſpruͤche zu rechnen, welche nur von denen Gelehrten erdichtet- oder wenigſtens bloß in ſol- chen Schrifften, daran die Hoͤfe keinen oͤffent- lichen Antheil genommen haben, aufgeſtellet worden ſeynd.
§. 8.
In der Materie von Anſpruͤchen kaͤme oft viles, oder alles, auf den Punct der Verjaͤh- rung und deren Wuͤrckung unter freyen Voͤl- ckern an: Aber die Souverainen haben auch darinn keine ferme oder gleichfoͤrmige Grundſaͤ- ze; ſondern pflegen in vorkommenden Faͤllen dasjenige zu behaupten, was dermalen fuͤr ſie am vortheilhaffteſten zu ſeyn ſcheinet.
§. 9.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0222"n="210"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">17. Capitel.</hi></fw><lb/>
aͤlteren Zeiten von denen Souverainen ſelbſt auf<lb/>
die Bahn gebracht und betriben worden, aber<lb/>
hernach auf eine oder die andere Weiſe beygelegt<lb/>
worden ſeynd.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 5.</head><lb/><p>Die zweyte Claſſe koͤnnen diejenige Anſpruͤ-<lb/>
che ausmachen, welche zwar gleichfalls in aͤlte-<lb/>
ren Zeiten auf die Bahn gebracht worden ſeynd,<lb/>
aber ſeit Menſchen-gedencken, und noch laͤn-<lb/>
ger, gaͤnzlich ruhen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 6.</head><lb/><p>In der dritten Claß erſcheinen diejenige alte<lb/>
und neue Anſpruͤche, welche zu unſeren Zeiten<lb/>
betriben worden, aber noch uneroͤrtert ſeynd.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 7.</head><lb/><p>Endlich ſeynd in die vierte Claſſe diejenige<lb/>
Anſpruͤche zu rechnen, welche nur von denen<lb/>
Gelehrten erdichtet- oder wenigſtens bloß in ſol-<lb/>
chen Schrifften, daran die Hoͤfe keinen oͤffent-<lb/>
lichen Antheil genommen haben, aufgeſtellet<lb/>
worden ſeynd.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 8.</head><lb/><p>In der Materie von Anſpruͤchen kaͤme oft<lb/>
viles, oder alles, auf den Punct der Verjaͤh-<lb/>
rung und deren Wuͤrckung unter freyen Voͤl-<lb/>
ckern an: Aber die Souverainen haben auch<lb/>
darinn keine ferme oder gleichfoͤrmige Grundſaͤ-<lb/>
ze; ſondern pflegen in vorkommenden Faͤllen<lb/>
dasjenige zu behaupten, was dermalen fuͤr ſie<lb/>
am vortheilhaffteſten zu ſeyn ſcheinet.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 9.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[210/0222]
17. Capitel.
aͤlteren Zeiten von denen Souverainen ſelbſt auf
die Bahn gebracht und betriben worden, aber
hernach auf eine oder die andere Weiſe beygelegt
worden ſeynd.
§. 5.
Die zweyte Claſſe koͤnnen diejenige Anſpruͤ-
che ausmachen, welche zwar gleichfalls in aͤlte-
ren Zeiten auf die Bahn gebracht worden ſeynd,
aber ſeit Menſchen-gedencken, und noch laͤn-
ger, gaͤnzlich ruhen.
§. 6.
In der dritten Claß erſcheinen diejenige alte
und neue Anſpruͤche, welche zu unſeren Zeiten
betriben worden, aber noch uneroͤrtert ſeynd.
§. 7.
Endlich ſeynd in die vierte Claſſe diejenige
Anſpruͤche zu rechnen, welche nur von denen
Gelehrten erdichtet- oder wenigſtens bloß in ſol-
chen Schrifften, daran die Hoͤfe keinen oͤffent-
lichen Antheil genommen haben, aufgeſtellet
worden ſeynd.
§. 8.
In der Materie von Anſpruͤchen kaͤme oft
viles, oder alles, auf den Punct der Verjaͤh-
rung und deren Wuͤrckung unter freyen Voͤl-
ckern an: Aber die Souverainen haben auch
darinn keine ferme oder gleichfoͤrmige Grundſaͤ-
ze; ſondern pflegen in vorkommenden Faͤllen
dasjenige zu behaupten, was dermalen fuͤr ſie
am vortheilhaffteſten zu ſeyn ſcheinet.
§. 9.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/222>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.