Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Krieg. Kriegszeiten in Ansehung des ParthiegehensVölckerrechtens ist; im Anhang meines Europ. Völckerrechts in Kriegszeit. §. 102. Parthien seynd ein Commando Soldaten, §. 103. Sie haben, nach Kriegsgebrauch, wenig- §. 104. Eine Parthie muß zu ihren Verrichtungen §. 105. Sie darff sich nicht heimlich in ein vestes Ort §. 106. Noch sonsten etwas wider Kriegsgebrauch §. 107. Wo es an disen Stücken fehlt, werden sie §. 108. Gegen Schnaphahnen, u. d. wird, auf §. 109. Ein gleiches solle aber ebenfalls gegen die Me- Q
Vom Krieg. Kriegszeiten in Anſehung des ParthiegehensVoͤlckerrechtens iſt; im Anhang meines Europ. Voͤlckerrechts in Kriegszeit. §. 102. Parthien ſeynd ein Commando Soldaten, §. 103. Sie haben, nach Kriegsgebrauch, wenig- §. 104. Eine Parthie muß zu ihren Verrichtungen §. 105. Sie darff ſich nicht heimlich in ein veſtes Ort §. 106. Noch ſonſten etwas wider Kriegsgebrauch §. 107. Wo es an diſen Stuͤcken fehlt, werden ſie §. 108. Gegen Schnaphahnen, u. d. wird, auf §. 109. Ein gleiches ſolle aber ebenfalls gegen die Me- Q
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Vom Krieg.
Kriegszeiten in Anſehung des Parthiegehens
Voͤlckerrechtens iſt; im Anhang meines
Europ. Voͤlckerrechts in Kriegszeit.
§. 102.
Parthien ſeynd ein Commando Soldaten,
welches von einem hoͤheren Officier gegen den
Feind ausgeſchicket wird.
§. 103.
Sie haben, nach Kriegsgebrauch, wenig-
ſtens eine gewiſſe Anzahl Koͤpfe zu Pferd, oder
zu Fuß.
§. 104.
Eine Parthie muß zu ihren Verrichtungen
ſchrifftlich legitimirt ſeyn.
§. 105.
Sie darff ſich nicht heimlich in ein veſtes Ort
oder Land einſchleichen:
§. 106.
Noch ſonſten etwas wider Kriegsgebrauch
begehen.
§. 107.
Wo es an diſen Stuͤcken fehlt, werden ſie
als Raͤuber behandelt.
§. 108.
Gegen Schnaphahnen, u. d. wird, auf
deren Betrettung, mit aͤuſſerſter Schaͤrffe ver-
fahren.
§. 109.
Ein gleiches ſolle aber ebenfalls gegen die
Me-
Q
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