Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.19. Capitel. Merodeurs, u. d. so zu der feindlichen Armeegehören, beobachtet werden. §. 110. Die feindliche Unterthanen dörffen auch die- §. 111. Ein Caper ist ein privat-Personen zuständi- §. 112. Man kan dergleichen auch dritten Untertha- §. 113. Sie müssen sich nach denen ihnen vorge- §. 114. Auch wohl vor dem darzu nidergesezten Ge- §. 115. Ob und was für einen Antheil von ihrer er- §. 116. Wem das Eigenthum der einem Caper wie- Schlach-
19. Capitel. Merodeurs, u. d. ſo zu der feindlichen Armeegehoͤren, beobachtet werden. §. 110. Die feindliche Unterthanen doͤrffen auch die- §. 111. Ein Caper iſt ein privat-Perſonen zuſtaͤndi- §. 112. Man kan dergleichen auch dritten Untertha- §. 113. Sie muͤſſen ſich nach denen ihnen vorge- §. 114. Auch wohl vor dem darzu nidergeſezten Ge- §. 115. Ob und was fuͤr einen Antheil von ihrer er- §. 116. Wem das Eigenthum der einem Caper wie- Schlach-
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19. Capitel.
Merodeurs, u. d. ſo zu der feindlichen Armee
gehoͤren, beobachtet werden.
§. 110.
Die feindliche Unterthanen doͤrffen auch die-
ſelbe handveſt machen; muͤſſen ſie aber ihrem
Kriegsherrn zur Beſtrafung auslifern.
§. 111.
Ein Caper iſt ein privat-Perſonen zuſtaͤndi-
ges Schiff, welches von ſeinem Souverain die
Erlaubniß hat, dem Feind Abbruch zu thun.
§. 112.
Man kan dergleichen auch dritten Untertha-
nen geſtatten.
§. 113.
Sie muͤſſen ſich nach denen ihnen vorge-
ſchribenen Ordnungen richten.
§. 114.
Auch wohl vor dem darzu nidergeſezten Ge-
richt forderiſt, oder doch im Zweifel, uͤber die
Recht- oder Unrechtmaͤßigkeit ihrer Priſe erken-
nen laſſen.
§. 115.
Ob und was fuͤr einen Antheil von ihrer er-
oberten Beute ſie der Admiralitaͤt, oder Ande-
ren, geben muͤſſen? kommt auf beſagtes Re-
glement an.
§. 116.
Wem das Eigenthum der einem Caper wie-
der abgenommenen Priſe zuſtehe? kommt auf
die Verſchidenheit der Faͤlle au.
Schlach-
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