Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Stillständen u. Fridensschlüssen. §. 16. Unter christlichen Machten finden sich we- *) Franckreich und Teutschland, 1684. §. 17. Endlich gibt es auch einen, so zu sagen, na- *) K. Carl VI. Teutschland und Spanien. §. 18. Indessen ist doch solchen Falles auch kein Der Fridenshandlungen Veranlassung. §. 19. Der entweder am billigst denckende, oder §. 20. Und zwar dises entweder dem Gegentheil §. 21. S 3
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen. §. 16. Unter chriſtlichen Machten finden ſich we- *) Franckreich und Teutſchland, 1684. §. 17. Endlich gibt es auch einen, ſo zu ſagen, na- *) K. Carl VI. Teutſchland und Spanien. §. 18. Indeſſen iſt doch ſolchen Falles auch kein Der Fridenshandlungen Veranlaſſung. §. 19. Der entweder am billigſt denckende, oder §. 20. Und zwar diſes entweder dem Gegentheil §. 21. S 3
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 16.
Unter chriſtlichen Machten finden ſich we-
nige Beyſpile von dergleichen langen Still-
ſtaͤnden.
*⁾ Franckreich und Teutſchland, 1684.
§. 17.
Endlich gibt es auch einen, ſo zu ſagen, na-
tuͤrlichen Waffenſtillſtand; wann nemlich die
kriegende Theile zufaͤlliger Weiſe ſo weit von ein-
ander entfernet werden, daß keine Feindſeligkei-
ten unter ihnen vorgehen koͤnnen.
*⁾ K. Carl VI. Teutſchland und Spanien.
§. 18.
Indeſſen iſt doch ſolchen Falles auch kein
Fride, die beederſeitige Unterthanen und ihre
Effecten ſeynd vor dem Gegentheil nicht ſicher,
auch ligt Handel und Wandel, u. ſ. w.
Der Fridenshandlungen Veranlaſſung.
§. 19.
Der entweder am billigſt denckende, oder
des Fridens am meiſten benoͤthigte, oder im
groͤſten Vortheil ſizende, kriegende Theil, gibt
endlich ſeine Neigung zum Friden zu erkennen.
§. 20.
Und zwar diſes entweder dem Gegentheil
ſelbſt unmittelbar, oder einer dritten Macht,
welche es jenem zu wiſſen thun ſolle, oder wohl
auch nur dem Publico.
§. 21.
S 3
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