Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Stillständen u. Fridensschlüssen. §. 26. Oder man bedienet sich auch darzu Kriegs- §. 27. Oder zwey Staatsministers von beeden §. 28. Wann ein Kriegführender Theil Alliirte hat, Es geschiehet aber nicht allemal. §. 29. Eben dises ist auch davon zu sagen, wann *) Polen; Teutschland. §. 30. Denen Höfen aber, welche nur Hülffsvöl- §. 31. Vor allen Dingen werden so dann die Voll- §. 32. Die erste Fridensvorschläge werden entweder schrifft- S 4
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen. §. 26. Oder man bedienet ſich auch darzu Kriegs- §. 27. Oder zwey Staatsminiſters von beeden §. 28. Wann ein Kriegfuͤhrender Theil Alliirte hat, Es geſchiehet aber nicht allemal. §. 29. Eben diſes iſt auch davon zu ſagen, wann *) Polen; Teutſchland. §. 30. Denen Hoͤfen aber, welche nur Huͤlffsvoͤl- §. 31. Vor allen Dingen werden ſo dann die Voll- §. 32. Die erſte Fridensvorſchlaͤge werden entweder ſchrifft- S 4
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 26.
Oder man bedienet ſich auch darzu Kriegs-
gefangener Generals, ꝛc. oder der beederſeitigen
Geſandten an einem neutralen Hof.
§. 27.
Oder zwey Staatsminiſters von beeden
Theilen ſchreiben an einander.
§. 28.
Wann ein Kriegfuͤhrender Theil Alliirte hat,
ſollte von Rechtswegen nichts dergleichen ohne
ihr Vorwiſſen und Genehmigung vorgenommen
werden:
Es geſchiehet aber nicht allemal.
§. 29.
Eben diſes iſt auch davon zu ſagen, wann
ein Souverain, Krafft ſeiner Reichsverfaſſung,
nicht fuͤr ſich allein Fride ſchlieſſen kan.
*⁾ Polen; Teutſchland.
§. 30.
Denen Hoͤfen aber, welche nur Huͤlffsvoͤl-
cker, gegen beziehende Subſidien, hergegeben
haben, hat man nicht noͤthig, etwas davon zu
melden.
§. 31.
Vor allen Dingen werden ſo dann die Voll-
machten derer Perſonen, welche die Unterhand-
lungen vornehmen ſollen, in Richtigkeit geſezt.
§. 32.
Die erſte Fridensvorſchlaͤge werden entweder
ſchrifft-
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