Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.22. Capitel. §. 67. Da dergleichen Personen und ihr Gefolg *) Cölln. §. 68. Auch solcher Gesandten Couriere und Estaf- §. 69. Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer §. 70. Wie offt Conferentien gehalten werden sol- §. 71. Man vergleicht sich auch bald Anfangs, ob §. 72. Lezteren Falles wird es gehalten, wie schon §. 73.
22. Capitel. §. 67. Da dergleichen Perſonen und ihr Gefolg *) Coͤlln. §. 68. Auch ſolcher Geſandten Couriere und Eſtaf- §. 69. Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer §. 70. Wie offt Conferentien gehalten werden ſol- §. 71. Man vergleicht ſich auch bald Anfangs, ob §. 72. Lezteren Falles wird es gehalten, wie ſchon §. 73.
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22. Capitel.
§. 67.
Da dergleichen Perſonen und ihr Gefolg
der geſandtſchafftlichen Rechte genieſſen; ſo
wird es ſehr hoch aufgenommen, wann auch
ein Souverain ſelbſt ſich an einer ſolchen Per-
ſon vergreifft.
*⁾ Coͤlln.
§. 68.
Auch ſolcher Geſandten Couriere und Eſtaf-
feten wollen nicht allemal durch die feindliche
Lande paßieret werden.
§. 69.
Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer
auf einem benachbarten Schloß, oder auf dem
Rathhaus an dem Ort, zu ſeyn.
§. 70.
Wie offt Conferentien gehalten werden ſol-
len, dependiret meiſtens von den Umſtaͤnden des
Geſchaͤfftes, oder einer ſonſtigen Abrede.
§. 71.
Man vergleicht ſich auch bald Anfangs, ob
die feindliche Miniſters unmittelbar mit einan-
der handlen, oder (wenigſtens gewiſſer maſſen,)
ſich der Vermittelung einer dritten Macht, und
deren Geſandtens, bedienen wollen.
§. 72.
Lezteren Falles wird es gehalten, wie ſchon
oben Cap. 16. von Mediationen uͤberhaupt ge-
meldet worden iſt.
§. 73.
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