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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von der Souverain. Person. u. Famil.
gewissen Umständen profitirt, sich in dergleichen
zu mengen.

*) Beyspile von Teutschland und Schwe-
den.
§. 27.

Mit denen einzelnen Wahlen hat es die
nemliche Beschaffenheit.

*) Beyspile von allen Wahlreichen.
§. 28.

Doch wird auch wohl ein Throncandidat
bloß freundschafftlich und unverfänglich zur
Wahl recommendirt.

§. 29.

Bey denen Pabstwahlen nehmen sich die
gröste Catholische Machten die Freyheit, einen
ihnen unanständigen Candidaten von der Wahl-
fähigkeit auszuschliessen.

§. 30.

Wann eine Wahl zwispaltig ausfällt,
kommt es auf eines jeden dritten Souverains
oder Staats freyes Belieben an, wie er sich so
lang dabey bezeugen wolle, biß die ganze Sache,
auf eine gütliche oder gewaltsame Weise, ihre
völlige Entscheidung erhält.

*) Beyspile.
§. 31.

Auch andere Wahlen werden zuweilen aus
allerley Gründen angefochten.

*) Neuere Beyspile.
Throns-
C 4

Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
gewiſſen Umſtaͤnden profitirt, ſich in dergleichen
zu mengen.

*) Beyſpile von Teutſchland und Schwe-
den.
§. 27.

Mit denen einzelnen Wahlen hat es die
nemliche Beſchaffenheit.

*) Beyſpile von allen Wahlreichen.
§. 28.

Doch wird auch wohl ein Throncandidat
bloß freundſchafftlich und unverfaͤnglich zur
Wahl recommendirt.

§. 29.

Bey denen Pabſtwahlen nehmen ſich die
groͤſte Catholiſche Machten die Freyheit, einen
ihnen unanſtaͤndigen Candidaten von der Wahl-
faͤhigkeit auszuſchlieſſen.

§. 30.

Wann eine Wahl zwiſpaltig ausfaͤllt,
kommt es auf eines jeden dritten Souverains
oder Staats freyes Belieben an, wie er ſich ſo
lang dabey bezeugen wolle, biß die ganze Sache,
auf eine guͤtliche oder gewaltſame Weiſe, ihre
voͤllige Entſcheidung erhaͤlt.

*) Beyſpile.
§. 31.

Auch andere Wahlen werden zuweilen aus
allerley Gruͤnden angefochten.

*) Neuere Beyſpile.
Throns-
C 4
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[39/0051] Von der Souverain. Perſon. u. Famil. gewiſſen Umſtaͤnden profitirt, ſich in dergleichen zu mengen. *⁾ Beyſpile von Teutſchland und Schwe- den. §. 27. Mit denen einzelnen Wahlen hat es die nemliche Beſchaffenheit. *⁾ Beyſpile von allen Wahlreichen. §. 28. Doch wird auch wohl ein Throncandidat bloß freundſchafftlich und unverfaͤnglich zur Wahl recommendirt. §. 29. Bey denen Pabſtwahlen nehmen ſich die groͤſte Catholiſche Machten die Freyheit, einen ihnen unanſtaͤndigen Candidaten von der Wahl- faͤhigkeit auszuſchlieſſen. §. 30. Wann eine Wahl zwiſpaltig ausfaͤllt, kommt es auf eines jeden dritten Souverains oder Staats freyes Belieben an, wie er ſich ſo lang dabey bezeugen wolle, biß die ganze Sache, auf eine guͤtliche oder gewaltſame Weiſe, ihre voͤllige Entſcheidung erhaͤlt. *⁾ Beyſpile. §. 31. Auch andere Wahlen werden zuweilen aus allerley Gruͤnden angefochten. *⁾ Neuere Beyſpile. Throns- C 4

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/51>, abgerufen am 21.11.2024.