Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.3. Capitel. Throns-Begebung, Entsezung und An- sprach darauf. §. 32. Ein gecröntes Haupt, so sich der Erb-Re- Das weitere aber kommt auf das Gutbefin- *) Beyspile. §. 33. Daß ein Souverain an die Stände eines §. 34. Wohl aber gibt es Beyspile, da es würck- *) Beyspil von Schweden und Polen. §. 35. Wann aber Reichsstände selber ihren König So auch, wann der Abgesezte, (so gar, *) Beyspile von Großbritannien und Polen. §. 36.
3. Capitel. Throns-Begebung, Entſezung und An- ſprach darauf. §. 32. Ein gecroͤntes Haupt, ſo ſich der Erb-Re- Das weitere aber kommt auf das Gutbefin- *) Beyſpile. §. 33. Daß ein Souverain an die Staͤnde eines §. 34. Wohl aber gibt es Beyſpile, da es wuͤrck- *) Beyſpil von Schweden und Polen. §. 35. Wann aber Reichsſtaͤnde ſelber ihren Koͤnig So auch, wann der Abgeſezte, (ſo gar, *) Beyſpile von Großbritannien und Polen. §. 36.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0052" n="40"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">3. Capitel.</hi> </fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#fr">Throns-Begebung, Entſezung und An-<lb/> ſprach darauf</hi>.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 32.</head><lb/> <p>Ein gecroͤntes Haupt, ſo ſich der Erb-Re-<lb/> gierung freywillig begeben hat, genieſſet in drit-<lb/> ter Souverainen Landen doch die perſoͤnliche<lb/> vorige Gerechtſame:</p><lb/> <p>Das weitere aber kommt auf das Gutbefin-<lb/> den des Landesherrns an.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Beyſpile.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 33.</head><lb/> <p>Daß ein Souverain an die Staͤnde eines<lb/> anderen Reichs mit Recht verlangen koͤnne,<lb/> ihren Koͤnig ſeines Thrones zu entſezen, iſt ein<lb/> nicht leicht moͤglicher Fall.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 34.</head><lb/> <p>Wohl aber gibt es Beyſpile, da es wuͤrck-<lb/> lich verlangt und durchgeſezet worden iſt; ob<lb/> es gleich doch am Ende keinen Beſtand damit<lb/> gehabt hat.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Beyſpil von Schweden und Polen.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 35.</head><lb/> <p>Wann aber Reichsſtaͤnde ſelber ihren Koͤnig<lb/> abſezen und einen andern waͤhlen, kommt es<lb/> auf der uͤbrigen Machten freyes Belieben an,<lb/> wie ſie ſich dabey verhalten wollen:</p><lb/> <p>So auch, wann der Abgeſezte, (ſo gar,<lb/> wann er ſich gleich des Rechts zur Crone bege-<lb/> ben hat,) ſich wieder auf den Thron ſchwingt.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Beyſpile von Großbritannien und Polen.</note> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 36.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0052]
3. Capitel.
Throns-Begebung, Entſezung und An-
ſprach darauf.
§. 32.
Ein gecroͤntes Haupt, ſo ſich der Erb-Re-
gierung freywillig begeben hat, genieſſet in drit-
ter Souverainen Landen doch die perſoͤnliche
vorige Gerechtſame:
Das weitere aber kommt auf das Gutbefin-
den des Landesherrns an.
*⁾ Beyſpile.
§. 33.
Daß ein Souverain an die Staͤnde eines
anderen Reichs mit Recht verlangen koͤnne,
ihren Koͤnig ſeines Thrones zu entſezen, iſt ein
nicht leicht moͤglicher Fall.
§. 34.
Wohl aber gibt es Beyſpile, da es wuͤrck-
lich verlangt und durchgeſezet worden iſt; ob
es gleich doch am Ende keinen Beſtand damit
gehabt hat.
*⁾ Beyſpil von Schweden und Polen.
§. 35.
Wann aber Reichsſtaͤnde ſelber ihren Koͤnig
abſezen und einen andern waͤhlen, kommt es
auf der uͤbrigen Machten freyes Belieben an,
wie ſie ſich dabey verhalten wollen:
So auch, wann der Abgeſezte, (ſo gar,
wann er ſich gleich des Rechts zur Crone bege-
ben hat,) ſich wieder auf den Thron ſchwingt.
*⁾ Beyſpile von Großbritannien und Polen.
§. 36.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |