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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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5. Capitel.
§. 49.

Beständig einen Gesandten an einem dritten
Hof zu halten, kame erst im 16 den und noch
mehr im 17den Jahrhundert auf.

§. 50.

Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht
von allen Höfen oder Nationen als eine Schul-
digkeit erkannt werden, es zu gedulden.

*) von Vattel 3, 463.
§. 51.

Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein
Herr oder Staat es sich gefallen lassen, wann
ein anderer Staat beständig einen Gesandten
bey ihme halten will.



An wen?
§. 52.

Meistens wird eine einige Person auch nur
an einen einigen Hof accreditirt.

§. 53.

Doch kan auch eine einige Person zu gleicher
Zeit an mehrere Höfe, oder Corpora, als Ge-
sandter accreditirt seyn.



Wann und wohin Gesandte von der einen
oder anderen Gattung geschickt werden?
§. 54.

Es ist für den Hof, an welchen ein Gesand-
ter von höherem Rang geschickt wird, allemal
mehr Ehre, als wann einer von einer nidrigeren
Claß darzu ernannt wird.

§. 55.
5. Capitel.
§. 49.

Beſtaͤndig einen Geſandten an einem dritten
Hof zu halten, kame erſt im 16 den und noch
mehr im 17den Jahrhundert auf.

§. 50.

Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht
von allen Hoͤfen oder Nationen als eine Schul-
digkeit erkannt werden, es zu gedulden.

*) von Vattel 3, 463.
§. 51.

Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein
Herr oder Staat es ſich gefallen laſſen, wann
ein anderer Staat beſtaͤndig einen Geſandten
bey ihme halten will.



An wen?
§. 52.

Meiſtens wird eine einige Perſon auch nur
an einen einigen Hof accreditirt.

§. 53.

Doch kan auch eine einige Perſon zu gleicher
Zeit an mehrere Hoͤfe, oder Corpora, als Ge-
ſandter accreditirt ſeyn.



Wann und wohin Geſandte von der einen
oder anderen Gattung geſchickt werden?
§. 54.

Es iſt fuͤr den Hof, an welchen ein Geſand-
ter von hoͤherem Rang geſchickt wird, allemal
mehr Ehre, als wann einer von einer nidrigeren
Claß darzu ernannt wird.

§. 55.
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[82/0094] 5. Capitel. §. 49. Beſtaͤndig einen Geſandten an einem dritten Hof zu halten, kame erſt im 16 den und noch mehr im 17den Jahrhundert auf. §. 50. Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht von allen Hoͤfen oder Nationen als eine Schul- digkeit erkannt werden, es zu gedulden. *⁾ von Vattel 3, 463. §. 51. Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein Herr oder Staat es ſich gefallen laſſen, wann ein anderer Staat beſtaͤndig einen Geſandten bey ihme halten will. An wen? §. 52. Meiſtens wird eine einige Perſon auch nur an einen einigen Hof accreditirt. §. 53. Doch kan auch eine einige Perſon zu gleicher Zeit an mehrere Hoͤfe, oder Corpora, als Ge- ſandter accreditirt ſeyn. Wann und wohin Geſandte von der einen oder anderen Gattung geſchickt werden? §. 54. Es iſt fuͤr den Hof, an welchen ein Geſand- ter von hoͤherem Rang geſchickt wird, allemal mehr Ehre, als wann einer von einer nidrigeren Claß darzu ernannt wird. §. 55.

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/94>, abgerufen am 24.11.2024.