Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. §. 49. Beständig einen Gesandten an einem dritten §. 50. Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht *) von Vattel 3, 463. §. 51. Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein An wen? §. 52. Meistens wird eine einige Person auch nur §. 53. Doch kan auch eine einige Person zu gleicher Wann und wohin Gesandte von der einen oder anderen Gattung geschickt werden? §. 54. Es ist für den Hof, an welchen ein Gesand- §. 55.
5. Capitel. §. 49. Beſtaͤndig einen Geſandten an einem dritten §. 50. Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht *) von Vattel 3, 463. §. 51. Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein An wen? §. 52. Meiſtens wird eine einige Perſon auch nur §. 53. Doch kan auch eine einige Perſon zu gleicher Wann und wohin Geſandte von der einen oder anderen Gattung geſchickt werden? §. 54. Es iſt fuͤr den Hof, an welchen ein Geſand- §. 55.
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5. Capitel.
§. 49.
Beſtaͤndig einen Geſandten an einem dritten
Hof zu halten, kame erſt im 16 den und noch
mehr im 17den Jahrhundert auf.
§. 50.
Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht
von allen Hoͤfen oder Nationen als eine Schul-
digkeit erkannt werden, es zu gedulden.
*⁾ von Vattel 3, 463.
§. 51.
Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein
Herr oder Staat es ſich gefallen laſſen, wann
ein anderer Staat beſtaͤndig einen Geſandten
bey ihme halten will.
An wen?
§. 52.
Meiſtens wird eine einige Perſon auch nur
an einen einigen Hof accreditirt.
§. 53.
Doch kan auch eine einige Perſon zu gleicher
Zeit an mehrere Hoͤfe, oder Corpora, als Ge-
ſandter accreditirt ſeyn.
Wann und wohin Geſandte von der einen
oder anderen Gattung geſchickt werden?
§. 54.
Es iſt fuͤr den Hof, an welchen ein Geſand-
ter von hoͤherem Rang geſchickt wird, allemal
mehr Ehre, als wann einer von einer nidrigeren
Claß darzu ernannt wird.
§. 55.
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