Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. §. 55. Ordentlicher Weise hänget es aber doch von §. 56. Nur gewisse Höfe bestehen bey gewissen Ge- *) Kayser, Sardinien, etc. und Venedig. §. 57. Einige Höfe beschicken auch freywillig gewisse *) Pabst; Venedig. §. 58. Hinwiederum hat man auch Beyspile gehabt, *) Spanien und die vereinigte Niderlande. §. 59. Auch hält zuweilen ein Hof einen Bottschaff- §. 60. Die Gesandtschafften vom ersten Rang seynd be- F 2
Von Geſandtſchafften. §. 55. Ordentlicher Weiſe haͤnget es aber doch von §. 56. Nur gewiſſe Hoͤfe beſtehen bey gewiſſen Ge- *) Kayſer, Sardinien, ꝛc. und Venedig. §. 57. Einige Hoͤfe beſchicken auch freywillig gewiſſe *) Pabſt; Venedig. §. 58. Hinwiederum hat man auch Beyſpile gehabt, *) Spanien und die vereinigte Niderlande. §. 59. Auch haͤlt zuweilen ein Hof einen Bottſchaff- §. 60. Die Geſandtſchafften vom erſten Rang ſeynd be- F 2
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Von Geſandtſchafften.
§. 55.
Ordentlicher Weiſe haͤnget es aber doch von
jedem Hof, der das Geſandtſchafftsrecht im
hoͤchſten oder mittleren Grad hat, ab, von was
fuͤr einer Claß oder Gattung er einen Geſandten
an einen dritten Hof oder Ort ſchicken wolle.
§. 56.
Nur gewiſſe Hoͤfe beſtehen bey gewiſſen Ge-
legenheiten auf Abſchickung Geſandten vom er-
ſten Rang.
*⁾ Kayſer, Sardinien, ꝛc. und Venedig.
§. 57.
Einige Hoͤfe beſchicken auch freywillig gewiſſe
andere Hoͤfe allemal durch Geſandte vom erſten
Rang.
*⁾ Pabſt; Venedig.
§. 58.
Hinwiederum hat man auch Beyſpile gehabt,
daß niemalen kein Bottſchaffter an einen gewiſ-
ſen Staat geſchickt worden iſt.
*⁾ Spanien und die vereinigte Niderlande.
§. 59.
Auch haͤlt zuweilen ein Hof einen Bottſchaff-
ter an einem dritten, zu einer Zeit, da diſer je-
nen nur mit einem Geſandten vom zweyten
Rang beſchickt.
§. 60.
Die Geſandtſchafften vom erſten Rang ſeynd
koſtbar, auch, wegen des mehreren Ceremoniels,
be-
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