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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.

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Gott und seinem Volk" habe, und eben durch
diesen Satz zugleich seine Verantwortlichkeit
gegen Gott und sein Volk begründete, und das
Recht des Volks, ihn zur Rechenschaft zu zie-
hen, befestigte. Hinwiederum war auch wie-
der ein anderer König, der das Dei gratia nicht
einmahl auf seinen Münzen mehr leiden konnte;
vom Volk konnte also hier noch weniger die
Rede seyn.

Die Franzosen der alten Generation hielten
die Frage bereits für so entschieden, dass sie
nicht einmahl deren Berührung und Aufwärmung
zugeben wollten. Als Ao. 1572. der Herzog
von Alencon von dem Hof Heinrichs III. in
Frankreich entflohen war, wandte er sich schrift-
lich an das Parlament, um sein Betragen zu
rechtfertigen. Der erste Präsident von Thou
wollte aber die Ablesung dieses Schreibens durch-
aus nicht gestatten, weil es Sachen gäbe, die
man in einem Staat nie in Zweifel ziehen lassen
müsste; zum Beyspiel: Ob es erlaubt seye, ge-
gen den König die Waffen zu ergreifen? Nun,
sagte er, ist ausser Zweifel, dass solches nicht
erlaubt seye; folglich bedarf es darüber keiner
Berathschlagung, sondern das Schreiben des

Gott und seinem Volk„ habe, und eben durch
diesen Satz zugleich seine Verantwortlichkeit
gegen Gott und sein Volk begründete, und das
Recht des Volks, ihn zur Rechenschaft zu zie-
hen, befestigte. Hinwiederum war auch wie-
der ein anderer König, der das Dei gratia nicht
einmahl auf seinen Münzen mehr leiden konnte;
vom Volk konnte also hier noch weniger die
Rede seyn.

Die Franzosen der alten Generation hielten
die Frage bereits für so entschieden, daſs sie
nicht einmahl deren Berührung und Aufwärmung
zugeben wollten. Als Ao. 1572. der Herzog
von Alençon von dem Hof Heinrichs III. in
Frankreich entflohen war, wandte er sich schrift-
lich an das Parlament, um sein Betragen zu
rechtfertigen. Der erste Präsident von Thou
wollte aber die Ablesung dieses Schreibens durch-
aus nicht gestatten, weil es Sachen gäbe, die
man in einem Staat nie in Zweifel ziehen lassen
müſste; zum Beyspiel: Ob es erlaubt seye, ge-
gen den König die Waffen zu ergreifen? Nun,
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erlaubt seye; folglich bedarf es darüber keiner
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[179/0185] Gott und seinem Volk„ habe, und eben durch diesen Satz zugleich seine Verantwortlichkeit gegen Gott und sein Volk begründete, und das Recht des Volks, ihn zur Rechenschaft zu zie- hen, befestigte. Hinwiederum war auch wie- der ein anderer König, der das Dei gratia nicht einmahl auf seinen Münzen mehr leiden konnte; vom Volk konnte also hier noch weniger die Rede seyn. Die Franzosen der alten Generation hielten die Frage bereits für so entschieden, daſs sie nicht einmahl deren Berührung und Aufwärmung zugeben wollten. Als Ao. 1572. der Herzog von Alençon von dem Hof Heinrichs III. in Frankreich entflohen war, wandte er sich schrift- lich an das Parlament, um sein Betragen zu rechtfertigen. Der erste Präsident von Thou wollte aber die Ablesung dieses Schreibens durch- aus nicht gestatten, weil es Sachen gäbe, die man in einem Staat nie in Zweifel ziehen lassen müſste; zum Beyspiel: Ob es erlaubt seye, ge- gen den König die Waffen zu ergreifen? Nun, sagte er, ist ausser Zweifel, daſs solches nicht erlaubt seye; folglich bedarf es darüber keiner Berathschlagung, sondern das Schreiben des

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Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/185>, abgerufen am 21.11.2024.