Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die Nach eben diesem Recht des Eigenthums be- Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie- des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die Nach eben diesem Recht des Eigenthums be- Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0021" n="XV"/> des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Grundmauren</hi></hi> des Gebäudes stehen zu las-<lb/> sen; oder, unverblümt zu reden, die <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">allge-<lb/> meinen</hi></hi> Sätze, worauf diſs ganze Thema von<lb/> dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,<lb/> meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-<lb/> ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch<lb/> nicht würdig erfunden werden, einst von an-<lb/> dern Händen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">überbaut</hi></hi> zu werden, so mö-<lb/> gen sie einstweilen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Ruinen</hi></hi> eines versunke-<lb/> nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.<lb/> Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Ruinen</hi></hi>.</p><lb/> <p>Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-<lb/> halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch<lb/> brauchbare <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Steine</hi></hi> aus ihrem Schutt auszule-<lb/> sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,<lb/> wie zu <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Düsseldorf</hi></hi> die Antiken auf den<lb/> Wänden der Schloſstreppe, oder zu <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Aquileja</hi></hi><lb/> an den Gartenmauren seyn, <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">einzumauren</hi></hi>.</p><lb/> <p>Man kann unstreitig zu unsern Tagen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Vie-<lb/> les</hi></hi> sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [XV/0021]
des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die
Grundmauren des Gebäudes stehen zu las-
sen; oder, unverblümt zu reden, die allge-
meinen Sätze, worauf diſs ganze Thema von
dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,
meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-
ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch
nicht würdig erfunden werden, einst von an-
dern Händen überbaut zu werden, so mö-
gen sie einstweilen Ruinen eines versunke-
nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.
Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach
Ruinen.
Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-
halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch
brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule-
sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,
wie zu Düsseldorf die Antiken auf den
Wänden der Schloſstreppe, oder zu Aquileja
an den Gartenmauren seyn, einzumauren.
Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie-
les sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer
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