Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.

Bild:
<< vorherige Seite

des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die
Grundmauren des Gebäudes stehen zu las-
sen; oder, unverblümt zu reden, die allge-
meinen
Sätze, worauf diss ganze Thema von
dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,
meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-
ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch
nicht würdig erfunden werden, einst von an-
dern Händen überbaut zu werden, so mö-
gen sie einstweilen Ruinen eines versunke-
nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.
Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach
Ruinen.

Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-
halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch
brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule-
sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,
wie zu Düsseldorf die Antiken auf den
Wänden der Schlosstreppe, oder zu Aquileja
an den Gartenmauren seyn, einzumauren.

Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie-
les
sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer

des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die
Grundmauren des Gebäudes stehen zu las-
sen; oder, unverblümt zu reden, die allge-
meinen
Sätze, worauf diſs ganze Thema von
dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,
meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-
ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch
nicht würdig erfunden werden, einst von an-
dern Händen überbaut zu werden, so mö-
gen sie einstweilen Ruinen eines versunke-
nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.
Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach
Ruinen.

Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-
halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch
brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule-
sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,
wie zu Düsseldorf die Antiken auf den
Wänden der Schloſstreppe, oder zu Aquileja
an den Gartenmauren seyn, einzumauren.

Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie-
les
sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0021" n="XV"/>
des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Grundmauren</hi></hi> des Gebäudes stehen zu las-<lb/>
sen; oder, unverblümt zu reden, die <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">allge-<lb/>
meinen</hi></hi> Sätze, worauf di&#x017F;s ganze Thema von<lb/>
dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,<lb/>
meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-<lb/>
ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch<lb/>
nicht würdig erfunden werden, einst von an-<lb/>
dern Händen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">überbaut</hi></hi> zu werden, so mö-<lb/>
gen sie einstweilen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Ruinen</hi></hi> eines versunke-<lb/>
nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.<lb/>
Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Ruinen</hi></hi>.</p><lb/>
          <p>Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-<lb/>
halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch<lb/>
brauchbare <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Steine</hi></hi> aus ihrem Schutt auszule-<lb/>
sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,<lb/>
wie zu <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Düsseldorf</hi></hi> die Antiken auf den<lb/>
Wänden der Schlo&#x017F;streppe, oder zu <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Aquileja</hi></hi><lb/>
an den Gartenmauren seyn, <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">einzumauren</hi></hi>.</p><lb/>
          <p>Man kann unstreitig zu unsern Tagen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Vie-<lb/>
les</hi></hi> sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[XV/0021] des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die Grundmauren des Gebäudes stehen zu las- sen; oder, unverblümt zu reden, die allge- meinen Sätze, worauf diſs ganze Thema von dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst, meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal- ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch nicht würdig erfunden werden, einst von an- dern Händen überbaut zu werden, so mö- gen sie einstweilen Ruinen eines versunke- nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben. Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach Ruinen. Nach eben diesem Recht des Eigenthums be- halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule- sen, um sie hie und da, sollte es auch nur, wie zu Düsseldorf die Antiken auf den Wänden der Schloſstreppe, oder zu Aquileja an den Gartenmauren seyn, einzumauren. Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie- les sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/21
Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796, S. XV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/21>, abgerufen am 21.11.2024.