Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796.nes Volk an. So was thut man nur einem Ti- Wenn ein Richter gar lobt, wo er nur tadeln, Ein sonderbarer Fall dieser Art ereignete sich nes Volk an. So was thut man nur einem Ti- Wenn ein Richter gar lobt, wo er nur tadeln, Ein sonderbarer Fall dieser Art ereignete sich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0090" n="84"/> nes Volk an. So was thut man nur einem Ti-<lb/> berius, vor dem man sich fürchtet, aber ihm<lb/> nicht traut.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wenn ein Richter gar lobt, wo er nur tadeln,<lb/> ahnden und bestrafen sollte, so ist es allemahl<lb/> widersinnig und unrecht, nach Beschaffenheit der<lb/> Umstände aber bald ärgerlich, bald lächerlich,<lb/> zuweilen beydes zugleich.</p><lb/> <p>Ein sonderbarer Fall dieser Art ereignete sich<lb/> in einer bey dem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath<lb/> erhobenen gerichtlichen Klage. In dem den 16.<lb/> Nov. 1782. ergangenen Concluso wurde diesem<lb/> Fürsten sein verübtes Unrecht und Undank mit<lb/> allem Ernst und Nachdruck des Reichs-Obrist-<lb/> Richterlichen Amts vorgehalten und bemerkt:<lb/> „Daſs samtliche oberzählte, mit Umgehung eines<lb/> „rechtlichen Verfahrens erlassene Verfügungen<lb/> „aber sich eben deſswegen <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">in keine Weise</hi></hi><lb/> „<hi rendition="#i"><hi rendition="#g">rechtfertigen lieſsen etc.</hi></hi>„ Das heiſst dann<lb/> doch wohl mit <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Einem</hi></hi> Wort: Weil sie <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">ungerecht</hi></hi><lb/> seyen. Ganz unmittelbar nach dieser Straf-Pre-<lb/> digt folgt weiter: „Als versähen sich Ihro Kayser-<lb/> „liche Majestät zu des Herren Fürsten <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">bekannten</hi></hi><lb/> „<hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Gemüths-Billigkeit und Gerechtigkeits-</hi></hi><lb/> „<hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Liebe</hi>,</hi> es werde derselbe keinen Anstand neh-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [84/0090]
nes Volk an. So was thut man nur einem Ti-
berius, vor dem man sich fürchtet, aber ihm
nicht traut.
Wenn ein Richter gar lobt, wo er nur tadeln,
ahnden und bestrafen sollte, so ist es allemahl
widersinnig und unrecht, nach Beschaffenheit der
Umstände aber bald ärgerlich, bald lächerlich,
zuweilen beydes zugleich.
Ein sonderbarer Fall dieser Art ereignete sich
in einer bey dem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath
erhobenen gerichtlichen Klage. In dem den 16.
Nov. 1782. ergangenen Concluso wurde diesem
Fürsten sein verübtes Unrecht und Undank mit
allem Ernst und Nachdruck des Reichs-Obrist-
Richterlichen Amts vorgehalten und bemerkt:
„Daſs samtliche oberzählte, mit Umgehung eines
„rechtlichen Verfahrens erlassene Verfügungen
„aber sich eben deſswegen in keine Weise
„rechtfertigen lieſsen etc.„ Das heiſst dann
doch wohl mit Einem Wort: Weil sie ungerecht
seyen. Ganz unmittelbar nach dieser Straf-Pre-
digt folgt weiter: „Als versähen sich Ihro Kayser-
„liche Majestät zu des Herren Fürsten bekannten
„Gemüths-Billigkeit und Gerechtigkeits-
„Liebe, es werde derselbe keinen Anstand neh-
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