Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824.z. B. gehabt haben, um einen, der Bürger eines 1 Dekret der Istronier und Sybritier p. 113. 114. oi kosmoi - epanagkazonton apodidomen tous ekhontas. 2 Ebd. S. 131. Die Hierap. und Priansier hatten eine Zeitlang kein commercium juris dandi repetendique (koinodikion) gehabt; nun sollen die Kosmen des Bundesjahres die diexagoga der da- durch aufgehobenen Rechtstreite haben vor einem Gerichtshofe, den beide Städte niedersetzen; sie sollen sie unter ihrem Kosmat durch- führen, u. dafür in einem Monat nach dem Bundesbeschlusse Bür- gen stellen. Dann folgen ähnliche Bestimmungen für die Zukunft. 3 Im B. der Hierap. p. 131. wird gegen den Kosmos, der ge- gen den Vertrag handelt, eine graphe timetos nach Attischem Be- griff gegeben; im Dekret der Sybritier (p. 114.) aber den Kos- men für eine bestimmte Ausübung ihrer Macht zugesichert: sie soll- ten azamioi kai anupodikoi pasas zamias sein. 4 Arist. 2, 7, 7. 5 Lyktische Inschr. Gruter p. 194, 15. Oi sun tini
kosmoi öster. vgl. Polyb. 23, 15, 1. z. B. gehabt haben, um einen, der Buͤrger eines 1 Dekret der Iſtronier und Sybritier p. 113. 114. οἱ κὸσμοι ‒ ἐπανἀγκαζόντων ἀποδιδόμεν τοὺς ἔχοντας. 2 Ebd. S. 131. Die Hierap. und Prianſier hatten eine Zeitlang kein commercium juris dandi repetendique (κοινοδίκιον) gehabt; nun ſollen die Kosmen des Bundesjahres die διεξαγωγὰ der da- durch aufgehobenen Rechtſtreite haben vor einem Gerichtshofe, den beide Staͤdte niederſetzen; ſie ſollen ſie unter ihrem Kosmat durch- fuͤhren, u. dafuͤr in einem Monat nach dem Bundesbeſchluſſe Buͤr- gen ſtellen. Dann folgen aͤhnliche Beſtimmungen fuͤr die Zukunft. 3 Im B. der Hierap. p. 131. wird gegen den Kosmos, der ge- gen den Vertrag handelt, eine γϱαφὴ τιμητὸς nach Attiſchem Be- griff gegeben; im Dekret der Sybritier (p. 114.) aber den Kos- men fuͤr eine beſtimmte Ausuͤbung ihrer Macht zugeſichert: ſie ſoll- ten ἀζάμιοι καὶ ἀνυπόδικοι πάσας ζαμίας ſein. 4 Ariſt. 2, 7, 7. 5 Lyktiſche Inſchr. Gruter p. 194, 15. Οἱ σύν τινι
κόσμοι oͤſter. vgl. Polyb. 23, 15, 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0138" n="132"/> z. B. gehabt haben, um einen, der Buͤrger eines<lb/> fremden Staats, gegen das Recht der Aſylie, beraubte,<lb/> zur Reſtitution zu zwingen <note place="foot" n="1">Dekret der Iſtronier und Sybritier <hi rendition="#aq">p.</hi> 113. 114. οἱ<lb/> κὸσμοι ‒ ἐπανἀγκαζόντων ἀποδιδόμεν τοὺς ἔχοντας.</note>. Im Gerichtsweſen hat-<lb/> ten ſie, in den Zeiten nach Alexander wenigſtens, Ge-<lb/> ſchaͤfte, die mit der Einleitung der Proceſſe durch die<lb/> Attiſchen Magiſtrate verwandt waren <note place="foot" n="2">Ebd.<lb/> S. 131. Die Hierap. und Prianſier hatten eine Zeitlang kein<lb/><hi rendition="#aq">commercium juris dandi repetendique</hi> (κοινοδίκιον) gehabt;<lb/> nun ſollen die Kosmen des Bundesjahres die διεξαγωγὰ der da-<lb/> durch aufgehobenen Rechtſtreite haben vor einem Gerichtshofe, den<lb/> beide Staͤdte niederſetzen; ſie ſollen ſie unter ihrem Kosmat durch-<lb/> fuͤhren, u. dafuͤr in einem Monat nach dem Bundesbeſchluſſe Buͤr-<lb/> gen ſtellen. Dann folgen aͤhnliche Beſtimmungen fuͤr die Zukunft.</note>. Sie ſelbſt<lb/> aber waren nicht blos fuͤr die Vernachlaͤſſigungen ihrer<lb/> Pflichten beſtimmten Strafen unterworfen, ſondern<lb/> konnten auch, wie es ſcheint noch waͤhrend der Zeit<lb/> ihrer Verwaltung, angeklagt werden <note place="foot" n="3">Im B. der Hierap. <hi rendition="#aq">p.</hi> 131. wird gegen den Kosmos, der ge-<lb/> gen den Vertrag handelt, eine γϱαφὴ τιμητὸς nach Attiſchem Be-<lb/> griff gegeben; im Dekret der Sybritier (<hi rendition="#aq">p.</hi> 114.) aber den Kos-<lb/> men fuͤr eine beſtimmte Ausuͤbung ihrer Macht zugeſichert: ſie ſoll-<lb/> ten ἀζάμιοι καὶ ἀνυπόδικοι πάσας ζαμίας ſein.</note>. Im Ganzen<lb/> hatten ſie doch, ohne das hohe Anſehn der Spartiati-<lb/> ſchen Koͤnige, mehr Gewalt und einen weitern<lb/> Wirkungskreis, doch wurde beides durch die bedeu-<lb/> tende Anzahl des Collegiums — es waren deren zehn<lb/> — eingeſchraͤnkt. Das Collegium durfte den Einzelnen<lb/> abſetzen, obgleich die Amtsverwaltung nur auf ein<lb/> Jahr geſetzt war; auch konnte jeder fuͤr ſich abdanken <note place="foot" n="4">Ariſt. 2,<lb/> 7, 7.</note>.<lb/> Der erſte derſelben war Eponymos des Jahrs; er hieß<lb/> Protokosmos <note place="foot" n="5">Lyktiſche Inſchr. Gruter <hi rendition="#aq">p.</hi> 194, 15. Οἱ σύν τινι<lb/> κόσμοι oͤſter. vgl. Polyb. 23, 15, 1.</note>, doch wohl ohne beſondere Vorrechte<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0138]
z. B. gehabt haben, um einen, der Buͤrger eines
fremden Staats, gegen das Recht der Aſylie, beraubte,
zur Reſtitution zu zwingen 1. Im Gerichtsweſen hat-
ten ſie, in den Zeiten nach Alexander wenigſtens, Ge-
ſchaͤfte, die mit der Einleitung der Proceſſe durch die
Attiſchen Magiſtrate verwandt waren 2. Sie ſelbſt
aber waren nicht blos fuͤr die Vernachlaͤſſigungen ihrer
Pflichten beſtimmten Strafen unterworfen, ſondern
konnten auch, wie es ſcheint noch waͤhrend der Zeit
ihrer Verwaltung, angeklagt werden 3. Im Ganzen
hatten ſie doch, ohne das hohe Anſehn der Spartiati-
ſchen Koͤnige, mehr Gewalt und einen weitern
Wirkungskreis, doch wurde beides durch die bedeu-
tende Anzahl des Collegiums — es waren deren zehn
— eingeſchraͤnkt. Das Collegium durfte den Einzelnen
abſetzen, obgleich die Amtsverwaltung nur auf ein
Jahr geſetzt war; auch konnte jeder fuͤr ſich abdanken 4.
Der erſte derſelben war Eponymos des Jahrs; er hieß
Protokosmos 5, doch wohl ohne beſondere Vorrechte
1 Dekret der Iſtronier und Sybritier p. 113. 114. οἱ
κὸσμοι ‒ ἐπανἀγκαζόντων ἀποδιδόμεν τοὺς ἔχοντας.
2 Ebd.
S. 131. Die Hierap. und Prianſier hatten eine Zeitlang kein
commercium juris dandi repetendique (κοινοδίκιον) gehabt;
nun ſollen die Kosmen des Bundesjahres die διεξαγωγὰ der da-
durch aufgehobenen Rechtſtreite haben vor einem Gerichtshofe, den
beide Staͤdte niederſetzen; ſie ſollen ſie unter ihrem Kosmat durch-
fuͤhren, u. dafuͤr in einem Monat nach dem Bundesbeſchluſſe Buͤr-
gen ſtellen. Dann folgen aͤhnliche Beſtimmungen fuͤr die Zukunft.
3 Im B. der Hierap. p. 131. wird gegen den Kosmos, der ge-
gen den Vertrag handelt, eine γϱαφὴ τιμητὸς nach Attiſchem Be-
griff gegeben; im Dekret der Sybritier (p. 114.) aber den Kos-
men fuͤr eine beſtimmte Ausuͤbung ihrer Macht zugeſichert: ſie ſoll-
ten ἀζάμιοι καὶ ἀνυπόδικοι πάσας ζαμίας ſein.
4 Ariſt. 2,
7, 7.
5 Lyktiſche Inſchr. Gruter p. 194, 15. Οἱ σύν τινι
κόσμοι oͤſter. vgl. Polyb. 23, 15, 1.
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