Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809.Ich habe neulich angedeutet, daß in dem Ab- Wenn der Reichthum einer Nation Eins wird Gesetzgebung dem unsrigen. Indeß ist dies alles, auch
die Scheu der Britten vor aller Anwendung des Römi- schen Rechtes, eine Folge der guten Gewohnheit, alle National-Angelegenheiten juristisch zu begreifen. Ich habe neulich angedeutet, daß in dem Ab- Wenn der Reichthum einer Nation Eins wird Geſetzgebung dem unſrigen. Indeß iſt dies alles, auch
die Scheu der Britten vor aller Anwendung des Roͤmi- ſchen Rechtes, eine Folge der guten Gewohnheit, alle National-Angelegenheiten juriſtiſch zu begreifen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0138" n="104"/> <p>Ich habe neulich angedeutet, daß in dem Ab-<lb/> ſchnitte der oͤkonomiſchen Wiſſenſchaften, der von<lb/> dem Credit handelt, und den unſre national-oͤko-<lb/> nomiſchen Mode-Juͤnger, aus einem richtigen<lb/> Inſtinkt ihrer eigenen Flachheit, nur leicht und<lb/> fluͤchtig beruͤhren, der Schlußſtein des Oekonomie-<lb/> Staates zu finden iſt, und daß ſich an dieſer<lb/> Stelle das Recht und der Reichthum auf das<lb/> innigſte beruͤhren. Wir ſind gewohnt, uns den<lb/> Credit unmittelbar bei dem Gelde, bei dem Be-<lb/> ſitze, bei Waaren, und von dieſen Dingen, ihrem<lb/> Erſcheinen und Verſchwinden, abhaͤngig, zu den-<lb/> ken, als eine Art von eingebildetem Weſen, wel-<lb/> ches an den Sachen klebt, und im Grunde auf<lb/> dem traͤgen Glauben beruhet, „wo viele Guͤter<lb/> ſeyen, da koͤnne auch wohl noch mehr ſeyn; wer<lb/> lange gezahlt habe, von dem ſey nicht einzuſehn,<lb/> warum er heute, gerade heute, aufhoͤren ſolle zu<lb/> zahlen.”</p><lb/> <p>Wenn der Reichthum einer Nation Eins wird<lb/> mit ihr; wenn er in ihre Verfaſſung verwaͤchſt,<lb/><note xml:id="note-0138" prev="#note-0137" place="foot" n="*)">Geſetzgebung dem unſrigen. Indeß iſt dies alles, auch<lb/> die Scheu der Britten vor aller Anwendung des Roͤmi-<lb/> ſchen Rechtes, eine Folge der guten Gewohnheit, alle<lb/> National-Angelegenheiten juriſtiſch zu begreifen.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [104/0138]
Ich habe neulich angedeutet, daß in dem Ab-
ſchnitte der oͤkonomiſchen Wiſſenſchaften, der von
dem Credit handelt, und den unſre national-oͤko-
nomiſchen Mode-Juͤnger, aus einem richtigen
Inſtinkt ihrer eigenen Flachheit, nur leicht und
fluͤchtig beruͤhren, der Schlußſtein des Oekonomie-
Staates zu finden iſt, und daß ſich an dieſer
Stelle das Recht und der Reichthum auf das
innigſte beruͤhren. Wir ſind gewohnt, uns den
Credit unmittelbar bei dem Gelde, bei dem Be-
ſitze, bei Waaren, und von dieſen Dingen, ihrem
Erſcheinen und Verſchwinden, abhaͤngig, zu den-
ken, als eine Art von eingebildetem Weſen, wel-
ches an den Sachen klebt, und im Grunde auf
dem traͤgen Glauben beruhet, „wo viele Guͤter
ſeyen, da koͤnne auch wohl noch mehr ſeyn; wer
lange gezahlt habe, von dem ſey nicht einzuſehn,
warum er heute, gerade heute, aufhoͤren ſolle zu
zahlen.”
Wenn der Reichthum einer Nation Eins wird
mit ihr; wenn er in ihre Verfaſſung verwaͤchſt,
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*) Geſetzgebung dem unſrigen. Indeß iſt dies alles, auch
die Scheu der Britten vor aller Anwendung des Roͤmi-
ſchen Rechtes, eine Folge der guten Gewohnheit, alle
National-Angelegenheiten juriſtiſch zu begreifen.
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