ler erscheine, d. h. als ein solcher, der den Streit der Partheien belebt, der schwächeren so viel als möglich beispringt, beide Partheien in Freiheit und Gegenfreiheit heraustreten läßt, und auf diese Weise die Möglichkeit eines Vertrages zwi- schen ihnen herbeiführt; 2) aber auch, als Ent- scheider. Damit nun ist nicht ein einziges Gesetz, nicht eine einzige gerichtliche Form an sich, und als solche, verdammt: in ihnen ruhet das schönste Erbtheil der Weisheit unsrer Väter.
Aber es giebt eine freie Unterwerfung unter jene Erfahrung der Vorfahren, welche die Ge- setze ausdrücken, da man nehmlich auch den Er- fahrungen der Gegenwart ihr Recht giebt, da der Richter aus freier Betrachtung und Bele- bung des Streitfalles, der ihm vorgelegt wird, sich ein eigenthümliches Gesetz entwickelt, und zwischen diesem und dem bestehenden Gesetze ver- mittelt, d. h. weder für jeden Fall ein neues Ge- setz macht, noch jeden neuen Fall dem bestehen- den Gesetze sklavisch und mechanisch unterwirft, sondern auf die von mir beschriebene Weise in seiner Person das beständig wachsende und fort- lebende Gesetz darstellt.
Allerdings gebührt in dieser Vergleichung eines Gesetzes, welches das Resultat von den Er- fahrungen der Vergangenheit ist, mit dem Ge-
ler erſcheine, d. h. als ein ſolcher, der den Streit der Partheien belebt, der ſchwaͤcheren ſo viel als moͤglich beiſpringt, beide Partheien in Freiheit und Gegenfreiheit heraustreten laͤßt, und auf dieſe Weiſe die Moͤglichkeit eines Vertrages zwi- ſchen ihnen herbeifuͤhrt; 2) aber auch, als Ent- ſcheider. Damit nun iſt nicht ein einziges Geſetz, nicht eine einzige gerichtliche Form an ſich, und als ſolche, verdammt: in ihnen ruhet das ſchoͤnſte Erbtheil der Weisheit unſrer Vaͤter.
Aber es giebt eine freie Unterwerfung unter jene Erfahrung der Vorfahren, welche die Ge- ſetze ausdruͤcken, da man nehmlich auch den Er- fahrungen der Gegenwart ihr Recht giebt, da der Richter aus freier Betrachtung und Bele- bung des Streitfalles, der ihm vorgelegt wird, ſich ein eigenthuͤmliches Geſetz entwickelt, und zwiſchen dieſem und dem beſtehenden Geſetze ver- mittelt, d. h. weder fuͤr jeden Fall ein neues Ge- ſetz macht, noch jeden neuen Fall dem beſtehen- den Geſetze ſklaviſch und mechaniſch unterwirft, ſondern auf die von mir beſchriebene Weiſe in ſeiner Perſon das beſtaͤndig wachſende und fort- lebende Geſetz darſtellt.
Allerdings gebuͤhrt in dieſer Vergleichung eines Geſetzes, welches das Reſultat von den Er- fahrungen der Vergangenheit iſt, mit dem Ge-
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ler erſcheine, d. h. als ein ſolcher, der den Streit
der Partheien belebt, der ſchwaͤcheren ſo viel als
moͤglich beiſpringt, beide Partheien in Freiheit
und Gegenfreiheit heraustreten laͤßt, und auf
dieſe Weiſe die Moͤglichkeit eines Vertrages zwi-
ſchen ihnen herbeifuͤhrt; 2) aber auch, als Ent-
ſcheider. Damit nun iſt nicht ein einziges Geſetz,
nicht eine einzige gerichtliche Form an ſich, und
als ſolche, verdammt: in ihnen ruhet das ſchoͤnſte
Erbtheil der Weisheit unſrer Vaͤter.
Aber es giebt eine freie Unterwerfung unter
jene Erfahrung der Vorfahren, welche die Ge-
ſetze ausdruͤcken, da man nehmlich auch den Er-
fahrungen der Gegenwart ihr Recht giebt, da
der Richter aus freier Betrachtung und Bele-
bung des Streitfalles, der ihm vorgelegt wird,
ſich ein eigenthuͤmliches Geſetz entwickelt, und
zwiſchen dieſem und dem beſtehenden Geſetze ver-
mittelt, d. h. weder fuͤr jeden Fall ein neues Ge-
ſetz macht, noch jeden neuen Fall dem beſtehen-
den Geſetze ſklaviſch und mechaniſch unterwirft,
ſondern auf die von mir beſchriebene Weiſe in
ſeiner Perſon das beſtaͤndig wachſende und fort-
lebende Geſetz darſtellt.
Allerdings gebuͤhrt in dieſer Vergleichung eines
Geſetzes, welches das Reſultat von den Er-
fahrungen der Vergangenheit iſt, mit dem Ge-
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/225>, abgerufen am 25.11.2024.
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