einer wahren Ordnung der Dinge die nationale und staatsrechtliche Form der einzelnen Europäi- schen Gesetzgebungen mit der allgemeinen oder völkerrechtlichen der ganzen Christenheit in Ver- bindung und Einklang zu bringen haben; sie würde, wenn der Adel das kriegerische, und die Bürgerschaft das friedliche Element der Verfassungen darstellte, das höhere, zwischen die- sen beiden Elementen und zwischen den Staaten vermittelnde, echt-diplomatische apostolische Element bilden, und so die eigentliche Gewähr- leisterin des Völkerrechtes oder des lebendigen Gleichgewichtes seyn. Dem zu Folge müßte ihr, um ihrer wirklichen Existenz willen, auch welt- liche Macht und weltliches Vermögen beigelegt werden; es würden also im Staate drei wesent- lich verschiedene Eigenthums-Zustände Statt fin- den: Privat-Eigenthum als Basis der bürger- lichen Gesetze; Familien-Eigenthum als Basis der adeligen oder Lehns-Gesetze; und corpora- tives Eigenthum, als Basis der kanonischen Ge- setze; und, in so fern auf eine wirkliche Herr- schaft der Idee des Gemeinwesens zu rechnen wäre, würde dieses corporative Eigenthum das zweckmäßigste Mittelglied auch in ökonomischer Hinsicht bilden, um die verderblichen Reibungen zwischen den beiden andern Ständen zu verhü-
einer wahren Ordnung der Dinge die nationale und ſtaatsrechtliche Form der einzelnen Europaͤi- ſchen Geſetzgebungen mit der allgemeinen oder voͤlkerrechtlichen der ganzen Chriſtenheit in Ver- bindung und Einklang zu bringen haben; ſie wuͤrde, wenn der Adel das kriegeriſche, und die Buͤrgerſchaft das friedliche Element der Verfaſſungen darſtellte, das hoͤhere, zwiſchen die- ſen beiden Elementen und zwiſchen den Staaten vermittelnde, echt-diplomatiſche apoſtoliſche Element bilden, und ſo die eigentliche Gewaͤhr- leiſterin des Voͤlkerrechtes oder des lebendigen Gleichgewichtes ſeyn. Dem zu Folge muͤßte ihr, um ihrer wirklichen Exiſtenz willen, auch welt- liche Macht und weltliches Vermoͤgen beigelegt werden; es wuͤrden alſo im Staate drei weſent- lich verſchiedene Eigenthums-Zuſtaͤnde Statt fin- den: Privat-Eigenthum als Baſis der buͤrger- lichen Geſetze; Familien-Eigenthum als Baſis der adeligen oder Lehns-Geſetze; und corpora- tives Eigenthum, als Baſis der kanoniſchen Ge- ſetze; und, in ſo fern auf eine wirkliche Herr- ſchaft der Idee des Gemeinweſens zu rechnen waͤre, wuͤrde dieſes corporative Eigenthum das zweckmaͤßigſte Mittelglied auch in oͤkonomiſcher Hinſicht bilden, um die verderblichen Reibungen zwiſchen den beiden andern Staͤnden zu verhuͤ-
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einer wahren Ordnung der Dinge die nationale
und ſtaatsrechtliche Form der einzelnen Europaͤi-
ſchen Geſetzgebungen mit der allgemeinen oder
voͤlkerrechtlichen der ganzen Chriſtenheit in Ver-
bindung und Einklang zu bringen haben; ſie
wuͤrde, wenn der Adel das kriegeriſche, und
die Buͤrgerſchaft das friedliche Element der
Verfaſſungen darſtellte, das hoͤhere, zwiſchen die-
ſen beiden Elementen und zwiſchen den Staaten
vermittelnde, echt-diplomatiſche apoſtoliſche
Element bilden, und ſo die eigentliche Gewaͤhr-
leiſterin des Voͤlkerrechtes oder des lebendigen
Gleichgewichtes ſeyn. Dem zu Folge muͤßte ihr,
um ihrer wirklichen Exiſtenz willen, auch welt-
liche Macht und weltliches Vermoͤgen beigelegt
werden; es wuͤrden alſo im Staate drei weſent-
lich verſchiedene Eigenthums-Zuſtaͤnde Statt fin-
den: Privat-Eigenthum als Baſis der buͤrger-
lichen Geſetze; Familien-Eigenthum als Baſis
der adeligen oder Lehns-Geſetze; und corpora-
tives Eigenthum, als Baſis der kanoniſchen Ge-
ſetze; und, in ſo fern auf eine wirkliche Herr-
ſchaft der Idee des Gemeinweſens zu rechnen
waͤre, wuͤrde dieſes corporative Eigenthum das
zweckmaͤßigſte Mittelglied auch in oͤkonomiſcher
Hinſicht bilden, um die verderblichen Reibungen
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/113>, abgerufen am 24.11.2024.
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