Nettelbeck, Joachim: Joachim Nettelbeck, Bürger zu Colberg. Bd. 2. Hrsg. v. Johann Christian Ludwig Haken. Leipzig, 1821.thung die nemlichen Gründe geltend machte, Den Proceß aber leiteten nunmehr die thung die nemlichen Gruͤnde geltend machte, Den Proceß aber leiteten nunmehr die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0280" n="276"/> thung die nemlichen Gruͤnde geltend machte,<lb/> welche ich bereits Hrn. Boneß an die Hand<lb/> gegeben hatte. Damit aber noch nicht be-<lb/> friedigt, reiſte ich abermals nach Stettin,<lb/> um ihm wiederholt zu rathen, daß er, da<lb/> doch die Sache ernſtlicher zu werden ſcheine,<lb/> ſich nach Liſſabon an den Preuſſiſchen Ge-<lb/> ſandten wenden und die dort niedergelegte<lb/> eidliche Erklaͤrung einziehen laſſen moͤchte,<lb/> um den Proceß auf dieſen feſten und ſichern<lb/> Grund zu fuͤhren. Dies hatte er bisher, ich<lb/> weiß nicht, warum? unbefolgt gelaſſen und<lb/> ſich dadurch weſentlich geſchadet.</p><lb/> <p>Den Proceß aber leiteten nunmehr die<lb/> Liſſaboner Jhrerſeits bei dem Seegericht zu<lb/> Stettin in erſter Jnſtanz ein; die Sache<lb/> ward inſtruirt, und der Spruch fiel dahin<lb/> aus, daß wir Beklagte zur Bezahlung eines<lb/> Schadens, den das Gegenpart ſelbſt verurſacht<lb/> habe, <hi rendition="#g">nicht</hi> anzuhalten waͤren. Es ward<lb/> von dieſer Sentenz an die Koͤnigl. Kriegs-<lb/> und Domainen-Kammer appellirt, welche je-<lb/> doch dieſelbe in zweiter Jnſtanz beſtaͤtigte.<lb/> Auch hierinn aber begnuͤgten ſich unſre Geg-<lb/> ner nicht, ſondern giengen an die dritte Jn-<lb/> ſtanz, in das Reviſorium. Endlich, nach ei-<lb/> nem halben Jahre, ſchickte mir Hr. Boneß<lb/> den Reviſions-Spruch zu, der dahin lautete:<lb/> Die Rheeder des Stettiner Schiffes haͤtten<lb/> den, durch daſſelbe angerichteten Schaden<lb/> (der ſich nun bereits auf 3,500 Thaler be-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [276/0280]
thung die nemlichen Gruͤnde geltend machte,
welche ich bereits Hrn. Boneß an die Hand
gegeben hatte. Damit aber noch nicht be-
friedigt, reiſte ich abermals nach Stettin,
um ihm wiederholt zu rathen, daß er, da
doch die Sache ernſtlicher zu werden ſcheine,
ſich nach Liſſabon an den Preuſſiſchen Ge-
ſandten wenden und die dort niedergelegte
eidliche Erklaͤrung einziehen laſſen moͤchte,
um den Proceß auf dieſen feſten und ſichern
Grund zu fuͤhren. Dies hatte er bisher, ich
weiß nicht, warum? unbefolgt gelaſſen und
ſich dadurch weſentlich geſchadet.
Den Proceß aber leiteten nunmehr die
Liſſaboner Jhrerſeits bei dem Seegericht zu
Stettin in erſter Jnſtanz ein; die Sache
ward inſtruirt, und der Spruch fiel dahin
aus, daß wir Beklagte zur Bezahlung eines
Schadens, den das Gegenpart ſelbſt verurſacht
habe, nicht anzuhalten waͤren. Es ward
von dieſer Sentenz an die Koͤnigl. Kriegs-
und Domainen-Kammer appellirt, welche je-
doch dieſelbe in zweiter Jnſtanz beſtaͤtigte.
Auch hierinn aber begnuͤgten ſich unſre Geg-
ner nicht, ſondern giengen an die dritte Jn-
ſtanz, in das Reviſorium. Endlich, nach ei-
nem halben Jahre, ſchickte mir Hr. Boneß
den Reviſions-Spruch zu, der dahin lautete:
Die Rheeder des Stettiner Schiffes haͤtten
den, durch daſſelbe angerichteten Schaden
(der ſich nun bereits auf 3,500 Thaler be-
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