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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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dauer unterschiebt: aber daß er den Sinn alter Nachrich-
ten falsch auffaßt, vermindert ihren Werth und ihre
Brauchbarkeit nicht, wenn man das Mißverständniß so
bestimmt entdecken kann wie in diesem Fall 52).

Fünf ägyptische Sonnenjahre zu 365 Tagen enthalten
1825: sechs romulische zu 304 Tagen aber 1824. Die rö-
mische Zeitrechnung verlor also in fünf Jahren einen Tag
gegen die ägyptische bürgerliche, welche keine Schaltjahre
hatte, sondern in 1461 Jahren mit Verlust eines Jahrs,
wie die Weltumsegler mit Verlust eines Tags, wieder auf
den ursprünglichen Anfang zurückkehrte; und gegen die
julianische Emendation beynahe 21/4 Tag. Dies nun wäre
allerdings eine so große Abweichung, daß wenn nicht an-
dre Zeiteintheilungen, sichtbar desselben Systems dem das
zehnmonatliche Jahr angehört, eine systematische Inter-
calation, mit einer Leichtigkeit und Harmonie die ur-
sprüngliche Einheit ist, anböten, der cyclische Gebrauch
freylich als Hypothese bestritten werden könnte.

Diese Eintheilungen sind die größte und die kleinste
etruskische Zeitperiode, das Säculum und die achttägigen
Wochen. Jenes war auch das Maaß des Mondschalt-
jahr-Cyclus. Die letzten erhielten sich bey den Römern
in sofern, daß jener neunte Tag (nundinae) Markttag
war: dieser Tag hat bey den Tuskern auch den Rahmen

52) Censorinus de die nat. c. 18. Wen Scaligers Beweis
hierüber, und daß die Dauer eines Lustrums fünf bürger-
liche Jahre war, nicht ganz überzeugt haben sollte, den
verweise ich auf nähere Bemerkungen bey der Einrichtung
der Censur.
N 2

dauer unterſchiebt: aber daß er den Sinn alter Nachrich-
ten falſch auffaßt, vermindert ihren Werth und ihre
Brauchbarkeit nicht, wenn man das Mißverſtaͤndniß ſo
beſtimmt entdecken kann wie in dieſem Fall 52).

Fuͤnf aͤgyptiſche Sonnenjahre zu 365 Tagen enthalten
1825: ſechs romuliſche zu 304 Tagen aber 1824. Die roͤ-
miſche Zeitrechnung verlor alſo in fuͤnf Jahren einen Tag
gegen die aͤgyptiſche buͤrgerliche, welche keine Schaltjahre
hatte, ſondern in 1461 Jahren mit Verluſt eines Jahrs,
wie die Weltumſegler mit Verluſt eines Tags, wieder auf
den urſpruͤnglichen Anfang zuruͤckkehrte; und gegen die
julianiſche Emendation beynahe 2¼ Tag. Dies nun waͤre
allerdings eine ſo große Abweichung, daß wenn nicht an-
dre Zeiteintheilungen, ſichtbar deſſelben Syſtems dem das
zehnmonatliche Jahr angehoͤrt, eine ſyſtematiſche Inter-
calation, mit einer Leichtigkeit und Harmonie die ur-
ſpruͤngliche Einheit iſt, anboͤten, der cycliſche Gebrauch
freylich als Hypotheſe beſtritten werden koͤnnte.

Dieſe Eintheilungen ſind die groͤßte und die kleinſte
etruskiſche Zeitperiode, das Saͤculum und die achttaͤgigen
Wochen. Jenes war auch das Maaß des Mondſchalt-
jahr-Cyclus. Die letzten erhielten ſich bey den Roͤmern
in ſofern, daß jener neunte Tag (nundinae) Markttag
war: dieſer Tag hat bey den Tuskern auch den Rahmen

52) Cenſorinus de die nat. c. 18. Wen Scaligers Beweis
hieruͤber, und daß die Dauer eines Luſtrums fuͤnf buͤrger-
liche Jahre war, nicht ganz uͤberzeugt haben ſollte, den
verweiſe ich auf naͤhere Bemerkungen bey der Einrichtung
der Cenſur.
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[195/0217] dauer unterſchiebt: aber daß er den Sinn alter Nachrich- ten falſch auffaßt, vermindert ihren Werth und ihre Brauchbarkeit nicht, wenn man das Mißverſtaͤndniß ſo beſtimmt entdecken kann wie in dieſem Fall 52). Fuͤnf aͤgyptiſche Sonnenjahre zu 365 Tagen enthalten 1825: ſechs romuliſche zu 304 Tagen aber 1824. Die roͤ- miſche Zeitrechnung verlor alſo in fuͤnf Jahren einen Tag gegen die aͤgyptiſche buͤrgerliche, welche keine Schaltjahre hatte, ſondern in 1461 Jahren mit Verluſt eines Jahrs, wie die Weltumſegler mit Verluſt eines Tags, wieder auf den urſpruͤnglichen Anfang zuruͤckkehrte; und gegen die julianiſche Emendation beynahe 2¼ Tag. Dies nun waͤre allerdings eine ſo große Abweichung, daß wenn nicht an- dre Zeiteintheilungen, ſichtbar deſſelben Syſtems dem das zehnmonatliche Jahr angehoͤrt, eine ſyſtematiſche Inter- calation, mit einer Leichtigkeit und Harmonie die ur- ſpruͤngliche Einheit iſt, anboͤten, der cycliſche Gebrauch freylich als Hypotheſe beſtritten werden koͤnnte. Dieſe Eintheilungen ſind die groͤßte und die kleinſte etruskiſche Zeitperiode, das Saͤculum und die achttaͤgigen Wochen. Jenes war auch das Maaß des Mondſchalt- jahr-Cyclus. Die letzten erhielten ſich bey den Roͤmern in ſofern, daß jener neunte Tag (nundinae) Markttag war: dieſer Tag hat bey den Tuskern auch den Rahmen 52) Cenſorinus de die nat. c. 18. Wen Scaligers Beweis hieruͤber, und daß die Dauer eines Luſtrums fuͤnf buͤrger- liche Jahre war, nicht ganz uͤberzeugt haben ſollte, den verweiſe ich auf naͤhere Bemerkungen bey der Einrichtung der Cenſur. N 2

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/217>, abgerufen am 24.11.2024.