ner und jeden den keine Art Eigenthum an den Staat band schloß das Gesetz von der Bewaffnung aus: denn, wie Aristoteles sagt, die Souverainetät ist bey dem der die Waffen in den Händen hat: bey dem Tyrannen, wenn die Kriegsmacht aus fremden Söldnern besteht. Als die königliche Würde bey den Griechen allmählich aufhörte, kam die Klasse der reichern Grundbesitzer (die geomoroi) in den vollen Besitz der Regierung, die sie schon früher mit den Königen theilten: und wie ursprünglich edle Ab- kunft mit Landbesitz so verbunden war daß die einzelnen Fälle in denen eines von dem andern gesondert da seyn mochte kaum Ausnahmen machten, so ward jetzt Landbe- sitz, erst später andres Vermögen, das entscheidende Cri- terium für den Genuß der Rechte dieser Klasse: hieraus entstand der Census (timesis), der in einigen Griechi- schen Staaten jährlich, in andern um das zweyte oder um das fünfte Jahr abgehalten ward. Jene erste Klasse, die sich eigentlich ganz ausschließlich im Besitz der Regierung befand, bis um Solons Zeit in allen altgriechischen Staaten sich darin erhalten hatte, und in vielen bis zur Macedonischen darin blieb, waren die ippeis, oder equites, die gewöhnlich mit eignen Pferden dienten: es war die erste Ausdehnung des vollen Bürger- rechts, daß die Hopliten oder Schwerbewaffneten eben- falls dazu gelangten. Wir sind verlegen, jenen Nah- men mit einem deutschen Wort auszudrücken: doch ist für den ursprünglichen Sinn Ritter mit weniger fal- schen Nebenideen verbunden als das gemeine Wort Reuter. Diese Klasse als Stand finden wir nicht nur
ner und jeden den keine Art Eigenthum an den Staat band ſchloß das Geſetz von der Bewaffnung aus: denn, wie Ariſtoteles ſagt, die Souverainetaͤt iſt bey dem der die Waffen in den Haͤnden hat: bey dem Tyrannen, wenn die Kriegsmacht aus fremden Soͤldnern beſteht. Als die koͤnigliche Wuͤrde bey den Griechen allmaͤhlich aufhoͤrte, kam die Klaſſe der reichern Grundbeſitzer (die γεωμόϱοι) in den vollen Beſitz der Regierung, die ſie ſchon fruͤher mit den Koͤnigen theilten: und wie urſpruͤnglich edle Ab- kunft mit Landbeſitz ſo verbunden war daß die einzelnen Faͤlle in denen eines von dem andern geſondert da ſeyn mochte kaum Ausnahmen machten, ſo ward jetzt Landbe- ſitz, erſt ſpaͤter andres Vermoͤgen, das entſcheidende Cri- terium fuͤr den Genuß der Rechte dieſer Klaſſe: hieraus entſtand der Cenſus (τίμησις), der in einigen Griechi- ſchen Staaten jaͤhrlich, in andern um das zweyte oder um das fuͤnfte Jahr abgehalten ward. Jene erſte Klaſſe, die ſich eigentlich ganz ausſchließlich im Beſitz der Regierung befand, bis um Solons Zeit in allen altgriechiſchen Staaten ſich darin erhalten hatte, und in vielen bis zur Macedoniſchen darin blieb, waren die ἱππεῖς, oder equites, die gewoͤhnlich mit eignen Pferden dienten: es war die erſte Ausdehnung des vollen Buͤrger- rechts, daß die Hopliten oder Schwerbewaffneten eben- falls dazu gelangten. Wir ſind verlegen, jenen Nah- men mit einem deutſchen Wort auszudruͤcken: doch iſt fuͤr den urſpruͤnglichen Sinn Ritter mit weniger fal- ſchen Nebenideen verbunden als das gemeine Wort Reuter. Dieſe Klaſſe als Stand finden wir nicht nur
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0244"n="222"/>
ner und jeden den keine Art Eigenthum an den Staat band<lb/>ſchloß das Geſetz von der Bewaffnung aus: denn, wie<lb/>
Ariſtoteles ſagt, die Souverainetaͤt iſt bey dem der die<lb/>
Waffen in den Haͤnden hat: bey dem Tyrannen, wenn<lb/>
die Kriegsmacht aus fremden Soͤldnern beſteht. Als die<lb/>
koͤnigliche Wuͤrde bey den Griechen allmaͤhlich aufhoͤrte,<lb/>
kam die Klaſſe der reichern Grundbeſitzer (die γεωμόϱοι)<lb/>
in den vollen Beſitz der Regierung, die ſie ſchon fruͤher<lb/>
mit den Koͤnigen theilten: und wie urſpruͤnglich edle Ab-<lb/>
kunft mit Landbeſitz ſo verbunden war daß die einzelnen<lb/>
Faͤlle in denen eines von dem andern geſondert da ſeyn<lb/>
mochte kaum Ausnahmen machten, ſo ward jetzt Landbe-<lb/>ſitz, erſt ſpaͤter andres Vermoͤgen, das entſcheidende Cri-<lb/>
terium fuͤr den Genuß der Rechte dieſer Klaſſe: hieraus<lb/>
entſtand der Cenſus (τίμησις), der in einigen Griechi-<lb/>ſchen Staaten jaͤhrlich, in andern um das zweyte oder um<lb/>
das fuͤnfte Jahr abgehalten ward. Jene erſte Klaſſe, die<lb/>ſich eigentlich ganz ausſchließlich im Beſitz der Regierung<lb/>
befand, bis um Solons Zeit in allen altgriechiſchen<lb/>
Staaten ſich darin erhalten hatte, und in vielen bis<lb/>
zur Macedoniſchen darin blieb, waren die ἱππεῖς, oder<lb/><hirendition="#aq">equites,</hi> die gewoͤhnlich mit eignen Pferden dienten:<lb/>
es war die erſte Ausdehnung des vollen Buͤrger-<lb/>
rechts, daß die Hopliten oder Schwerbewaffneten eben-<lb/>
falls dazu gelangten. Wir ſind verlegen, jenen Nah-<lb/>
men mit einem deutſchen Wort auszudruͤcken: doch iſt<lb/>
fuͤr den urſpruͤnglichen Sinn Ritter mit weniger fal-<lb/>ſchen Nebenideen verbunden als das gemeine Wort<lb/>
Reuter. Dieſe Klaſſe als Stand finden wir nicht nur<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[222/0244]
ner und jeden den keine Art Eigenthum an den Staat band
ſchloß das Geſetz von der Bewaffnung aus: denn, wie
Ariſtoteles ſagt, die Souverainetaͤt iſt bey dem der die
Waffen in den Haͤnden hat: bey dem Tyrannen, wenn
die Kriegsmacht aus fremden Soͤldnern beſteht. Als die
koͤnigliche Wuͤrde bey den Griechen allmaͤhlich aufhoͤrte,
kam die Klaſſe der reichern Grundbeſitzer (die γεωμόϱοι)
in den vollen Beſitz der Regierung, die ſie ſchon fruͤher
mit den Koͤnigen theilten: und wie urſpruͤnglich edle Ab-
kunft mit Landbeſitz ſo verbunden war daß die einzelnen
Faͤlle in denen eines von dem andern geſondert da ſeyn
mochte kaum Ausnahmen machten, ſo ward jetzt Landbe-
ſitz, erſt ſpaͤter andres Vermoͤgen, das entſcheidende Cri-
terium fuͤr den Genuß der Rechte dieſer Klaſſe: hieraus
entſtand der Cenſus (τίμησις), der in einigen Griechi-
ſchen Staaten jaͤhrlich, in andern um das zweyte oder um
das fuͤnfte Jahr abgehalten ward. Jene erſte Klaſſe, die
ſich eigentlich ganz ausſchließlich im Beſitz der Regierung
befand, bis um Solons Zeit in allen altgriechiſchen
Staaten ſich darin erhalten hatte, und in vielen bis
zur Macedoniſchen darin blieb, waren die ἱππεῖς, oder
equites, die gewoͤhnlich mit eignen Pferden dienten:
es war die erſte Ausdehnung des vollen Buͤrger-
rechts, daß die Hopliten oder Schwerbewaffneten eben-
falls dazu gelangten. Wir ſind verlegen, jenen Nah-
men mit einem deutſchen Wort auszudruͤcken: doch iſt
fuͤr den urſpruͤnglichen Sinn Ritter mit weniger fal-
ſchen Nebenideen verbunden als das gemeine Wort
Reuter. Dieſe Klaſſe als Stand finden wir nicht nur
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/244>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.