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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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wohnten. Die Belehnung wird von Späteren als eine
Gesetzgebung Romulus angeführt 8). Die eigentliche
Rechtsbeschaffenheit und die Umgestaltung dieses Verhält-
nisses werde ich im Verfolg dieses Werks entwickeln. Es
wird gemeldet daß die Clienten mit den Patriciern in der
Curiengemeinde stimmten; sie waren mit ihren Geschlech-
tern verbunden, wie die Gutsunterthanen der Hochlande
mit dem Clan ihrer adlichen Herren, und es ist sehr wahr-
scheinlich daß die Patricier sie willig zuließen als die Plebs
sich bildete, und von den Königen in die damalige Volks-
gemeinde wenigstens zum Theil aufgenommen ward.

Dionysius und diejenigen welche die Plebejer als ur-
sprünglich und gesetzlich fortwährend im Verhältniß der
Clientel zu den Patriciern darstellen, und im Fortgang der
Geschichte als freygewordne Erbunterthänige betrachten
müssen, verkennen daß die Plebejer von den besser unter-
richteten Römern nicht weniger von den Clienten der Pa-
tricier als von diesem Adel unterschieden werden. Ich
stelle hier nur vorläufig den Begriff der Plebs auf, welcher
an seinem Orte erwiesen werden wird, daß es der Stand
der freyen nicht adlichen Grundeigenthümer war, mit dem
sich erst weit später die Clienten verschmolzen, als sich das
Band ihrer Erbunterthänigkeit, theils durch das Abster-
ben oder das Herabkommen der Geschlechter ihrer Patrone,
theils durch den allmähligen Fortschritt zur Freyheit, ge-
lößt hatte. Die Plebs entstand ohne Zweifel, wie sie spä-

8) Patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum par-
tes attribuebaut tenuioribus (perinde) ac liberis propriis.

Festus im Auszuge, ergänzt aus dem Fragment.

wohnten. Die Belehnung wird von Spaͤteren als eine
Geſetzgebung Romulus angefuͤhrt 8). Die eigentliche
Rechtsbeſchaffenheit und die Umgeſtaltung dieſes Verhaͤlt-
niſſes werde ich im Verfolg dieſes Werks entwickeln. Es
wird gemeldet daß die Clienten mit den Patriciern in der
Curiengemeinde ſtimmten; ſie waren mit ihren Geſchlech-
tern verbunden, wie die Gutsunterthanen der Hochlande
mit dem Clan ihrer adlichen Herren, und es iſt ſehr wahr-
ſcheinlich daß die Patricier ſie willig zuließen als die Plebs
ſich bildete, und von den Koͤnigen in die damalige Volks-
gemeinde wenigſtens zum Theil aufgenommen ward.

Dionyſius und diejenigen welche die Plebejer als ur-
ſpruͤnglich und geſetzlich fortwaͤhrend im Verhaͤltniß der
Clientel zu den Patriciern darſtellen, und im Fortgang der
Geſchichte als freygewordne Erbunterthaͤnige betrachten
muͤſſen, verkennen daß die Plebejer von den beſſer unter-
richteten Roͤmern nicht weniger von den Clienten der Pa-
tricier als von dieſem Adel unterſchieden werden. Ich
ſtelle hier nur vorlaͤufig den Begriff der Plebs auf, welcher
an ſeinem Orte erwieſen werden wird, daß es der Stand
der freyen nicht adlichen Grundeigenthuͤmer war, mit dem
ſich erſt weit ſpaͤter die Clienten verſchmolzen, als ſich das
Band ihrer Erbunterthaͤnigkeit, theils durch das Abſter-
ben oder das Herabkommen der Geſchlechter ihrer Patrone,
theils durch den allmaͤhligen Fortſchritt zur Freyheit, ge-
loͤßt hatte. Die Plebs entſtand ohne Zweifel, wie ſie ſpaͤ-

8) Patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum par-
tes attribuebaut tenuioribus (perinde) ac liberis propriis.

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[236/0258] wohnten. Die Belehnung wird von Spaͤteren als eine Geſetzgebung Romulus angefuͤhrt 8). Die eigentliche Rechtsbeſchaffenheit und die Umgeſtaltung dieſes Verhaͤlt- niſſes werde ich im Verfolg dieſes Werks entwickeln. Es wird gemeldet daß die Clienten mit den Patriciern in der Curiengemeinde ſtimmten; ſie waren mit ihren Geſchlech- tern verbunden, wie die Gutsunterthanen der Hochlande mit dem Clan ihrer adlichen Herren, und es iſt ſehr wahr- ſcheinlich daß die Patricier ſie willig zuließen als die Plebs ſich bildete, und von den Koͤnigen in die damalige Volks- gemeinde wenigſtens zum Theil aufgenommen ward. Dionyſius und diejenigen welche die Plebejer als ur- ſpruͤnglich und geſetzlich fortwaͤhrend im Verhaͤltniß der Clientel zu den Patriciern darſtellen, und im Fortgang der Geſchichte als freygewordne Erbunterthaͤnige betrachten muͤſſen, verkennen daß die Plebejer von den beſſer unter- richteten Roͤmern nicht weniger von den Clienten der Pa- tricier als von dieſem Adel unterſchieden werden. Ich ſtelle hier nur vorlaͤufig den Begriff der Plebs auf, welcher an ſeinem Orte erwieſen werden wird, daß es der Stand der freyen nicht adlichen Grundeigenthuͤmer war, mit dem ſich erſt weit ſpaͤter die Clienten verſchmolzen, als ſich das Band ihrer Erbunterthaͤnigkeit, theils durch das Abſter- ben oder das Herabkommen der Geſchlechter ihrer Patrone, theils durch den allmaͤhligen Fortſchritt zur Freyheit, ge- loͤßt hatte. Die Plebs entſtand ohne Zweifel, wie ſie ſpaͤ- 8) Patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum par- tes attribuebaut tenuioribus (perinde) ac liberis propriis. Feſtus im Auszuge, ergaͤnzt aus dem Fragment.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/258>, abgerufen am 22.11.2024.