Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.und durch das beschworne Bündniß bey der Erfüllung ih- Wesentlich erweißt die ganz plebejische Natur der 28) Eine Hauptstelle welche freylich an ihrem eigenthümlichen
Ort wiederhohlt werden wird ist hierüber bey Livius IV. c. 48. und durch das beſchworne Buͤndniß bey der Erfuͤllung ih- Weſentlich erweißt die ganz plebejiſche Natur der 28) Eine Hauptſtelle welche freylich an ihrem eigenthuͤmlichen
Ort wiederhohlt werden wird iſt hieruͤber bey Livius IV. c. 48. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0280" n="258"/> und durch das beſchworne Buͤndniß bey der Erfuͤllung ih-<lb/> res Berufs eine Garantie empfangen zu haben. Denn<lb/> daß die Tribus urſpruͤnglich nur die Plebejer faßten, daß<lb/> erſt ſpaͤter die Patricier und ihre Clienten in ſie eintraten,<lb/> werde ich in der Folge dieſer Geſchichte darthun. Was<lb/> aber hier bis dahin als Poſtulat aufgeſtellt wird, kann nie-<lb/> mand unwahrſcheinlich finden der ſich erinnert daß die Ge-<lb/> meinde der Tribus das Reich der Volkstribunen war,<lb/> und nie von einem patriciſchen Magiſtrat verſammelt iſt.<lb/> Ausnahme allerdings iſt die Bildung der Tribus Claudia<lb/> aus den Clienten dieſes Geſchlechts: aber eine nicht gerin-<lb/> gere iſt die des Geſchlechts in die alten Tribus, wahrſchein-<lb/> lich an die Stelle eines erloſchenen. Es geſchah aber je-<lb/> nes in einer Zeit wo die Patricier das Volk ſehr druͤckten,<lb/> und vielleicht war es ein Verſuch die zehn erloſchnen plebe-<lb/> jiſchen Tribus allmaͤhlich durch neue aus der Clientel ge-<lb/> bildete zu erſetzen.</p><lb/> <p>Weſentlich erweißt die ganz plebejiſche Natur der<lb/> Staͤmme des Servius daß Varro ihre Errichtung mit der<lb/> Anweiſung von Landeigenthum verbindet. Der Darſtel-<lb/> lung des Rechts der Domainenbenutzung durch Beſitz und<lb/> des Rechts auf Eigenthum von jenen Domainen gebuͤhrt<lb/> eine abgeſonderte und ausfuͤhrliche Entwickelung. Fuͤr<lb/> dieſen Gegenſtand iſt es hinreichend vorlaͤufig anzudeuten<lb/> daß jenes urſpruͤnglich den Patriciern, welche dann ihre<lb/> Clienten belehnten, dieſes den Plebejern ausſchließlich zu-<lb/> kam <note place="foot" n="28)">Eine Hauptſtelle welche freylich an ihrem eigenthuͤmlichen<lb/> Ort wiederhohlt werden wird iſt hieruͤber bey Livius <hi rendition="#aq">IV. c.</hi> 48.</note>: daß, mit andern Worten, eigentliches Land-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [258/0280]
und durch das beſchworne Buͤndniß bey der Erfuͤllung ih-
res Berufs eine Garantie empfangen zu haben. Denn
daß die Tribus urſpruͤnglich nur die Plebejer faßten, daß
erſt ſpaͤter die Patricier und ihre Clienten in ſie eintraten,
werde ich in der Folge dieſer Geſchichte darthun. Was
aber hier bis dahin als Poſtulat aufgeſtellt wird, kann nie-
mand unwahrſcheinlich finden der ſich erinnert daß die Ge-
meinde der Tribus das Reich der Volkstribunen war,
und nie von einem patriciſchen Magiſtrat verſammelt iſt.
Ausnahme allerdings iſt die Bildung der Tribus Claudia
aus den Clienten dieſes Geſchlechts: aber eine nicht gerin-
gere iſt die des Geſchlechts in die alten Tribus, wahrſchein-
lich an die Stelle eines erloſchenen. Es geſchah aber je-
nes in einer Zeit wo die Patricier das Volk ſehr druͤckten,
und vielleicht war es ein Verſuch die zehn erloſchnen plebe-
jiſchen Tribus allmaͤhlich durch neue aus der Clientel ge-
bildete zu erſetzen.
Weſentlich erweißt die ganz plebejiſche Natur der
Staͤmme des Servius daß Varro ihre Errichtung mit der
Anweiſung von Landeigenthum verbindet. Der Darſtel-
lung des Rechts der Domainenbenutzung durch Beſitz und
des Rechts auf Eigenthum von jenen Domainen gebuͤhrt
eine abgeſonderte und ausfuͤhrliche Entwickelung. Fuͤr
dieſen Gegenſtand iſt es hinreichend vorlaͤufig anzudeuten
daß jenes urſpruͤnglich den Patriciern, welche dann ihre
Clienten belehnten, dieſes den Plebejern ausſchließlich zu-
kam 28): daß, mit andern Worten, eigentliches Land-
28) Eine Hauptſtelle welche freylich an ihrem eigenthuͤmlichen
Ort wiederhohlt werden wird iſt hieruͤber bey Livius IV. c. 48.
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