und durch das beschworne Bündniß bey der Erfüllung ih- res Berufs eine Garantie empfangen zu haben. Denn daß die Tribus ursprünglich nur die Plebejer faßten, daß erst später die Patricier und ihre Clienten in sie eintraten, werde ich in der Folge dieser Geschichte darthun. Was aber hier bis dahin als Postulat aufgestellt wird, kann nie- mand unwahrscheinlich finden der sich erinnert daß die Ge- meinde der Tribus das Reich der Volkstribunen war, und nie von einem patricischen Magistrat versammelt ist. Ausnahme allerdings ist die Bildung der Tribus Claudia aus den Clienten dieses Geschlechts: aber eine nicht gerin- gere ist die des Geschlechts in die alten Tribus, wahrschein- lich an die Stelle eines erloschenen. Es geschah aber je- nes in einer Zeit wo die Patricier das Volk sehr drückten, und vielleicht war es ein Versuch die zehn erloschnen plebe- jischen Tribus allmählich durch neue aus der Clientel ge- bildete zu ersetzen.
Wesentlich erweißt die ganz plebejische Natur der Stämme des Servius daß Varro ihre Errichtung mit der Anweisung von Landeigenthum verbindet. Der Darstel- lung des Rechts der Domainenbenutzung durch Besitz und des Rechts auf Eigenthum von jenen Domainen gebührt eine abgesonderte und ausführliche Entwickelung. Für diesen Gegenstand ist es hinreichend vorläufig anzudeuten daß jenes ursprünglich den Patriciern, welche dann ihre Clienten belehnten, dieses den Plebejern ausschließlich zu- kam 28): daß, mit andern Worten, eigentliches Land-
28) Eine Hauptstelle welche freylich an ihrem eigenthümlichen Ort wiederhohlt werden wird ist hierüber bey Livius IV. c. 48.
und durch das beſchworne Buͤndniß bey der Erfuͤllung ih- res Berufs eine Garantie empfangen zu haben. Denn daß die Tribus urſpruͤnglich nur die Plebejer faßten, daß erſt ſpaͤter die Patricier und ihre Clienten in ſie eintraten, werde ich in der Folge dieſer Geſchichte darthun. Was aber hier bis dahin als Poſtulat aufgeſtellt wird, kann nie- mand unwahrſcheinlich finden der ſich erinnert daß die Ge- meinde der Tribus das Reich der Volkstribunen war, und nie von einem patriciſchen Magiſtrat verſammelt iſt. Ausnahme allerdings iſt die Bildung der Tribus Claudia aus den Clienten dieſes Geſchlechts: aber eine nicht gerin- gere iſt die des Geſchlechts in die alten Tribus, wahrſchein- lich an die Stelle eines erloſchenen. Es geſchah aber je- nes in einer Zeit wo die Patricier das Volk ſehr druͤckten, und vielleicht war es ein Verſuch die zehn erloſchnen plebe- jiſchen Tribus allmaͤhlich durch neue aus der Clientel ge- bildete zu erſetzen.
Weſentlich erweißt die ganz plebejiſche Natur der Staͤmme des Servius daß Varro ihre Errichtung mit der Anweiſung von Landeigenthum verbindet. Der Darſtel- lung des Rechts der Domainenbenutzung durch Beſitz und des Rechts auf Eigenthum von jenen Domainen gebuͤhrt eine abgeſonderte und ausfuͤhrliche Entwickelung. Fuͤr dieſen Gegenſtand iſt es hinreichend vorlaͤufig anzudeuten daß jenes urſpruͤnglich den Patriciern, welche dann ihre Clienten belehnten, dieſes den Plebejern ausſchließlich zu- kam 28): daß, mit andern Worten, eigentliches Land-
28) Eine Hauptſtelle welche freylich an ihrem eigenthuͤmlichen Ort wiederhohlt werden wird iſt hieruͤber bey Livius IV. c. 48.
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und durch das beſchworne Buͤndniß bey der Erfuͤllung ih-
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daß die Tribus urſpruͤnglich nur die Plebejer faßten, daß
erſt ſpaͤter die Patricier und ihre Clienten in ſie eintraten,
werde ich in der Folge dieſer Geſchichte darthun. Was
aber hier bis dahin als Poſtulat aufgeſtellt wird, kann nie-
mand unwahrſcheinlich finden der ſich erinnert daß die Ge-
meinde der Tribus das Reich der Volkstribunen war,
und nie von einem patriciſchen Magiſtrat verſammelt iſt.
Ausnahme allerdings iſt die Bildung der Tribus Claudia
aus den Clienten dieſes Geſchlechts: aber eine nicht gerin-
gere iſt die des Geſchlechts in die alten Tribus, wahrſchein-
lich an die Stelle eines erloſchenen. Es geſchah aber je-
nes in einer Zeit wo die Patricier das Volk ſehr druͤckten,
und vielleicht war es ein Verſuch die zehn erloſchnen plebe-
jiſchen Tribus allmaͤhlich durch neue aus der Clientel ge-
bildete zu erſetzen.
Weſentlich erweißt die ganz plebejiſche Natur der
Staͤmme des Servius daß Varro ihre Errichtung mit der
Anweiſung von Landeigenthum verbindet. Der Darſtel-
lung des Rechts der Domainenbenutzung durch Beſitz und
des Rechts auf Eigenthum von jenen Domainen gebuͤhrt
eine abgeſonderte und ausfuͤhrliche Entwickelung. Fuͤr
dieſen Gegenſtand iſt es hinreichend vorlaͤufig anzudeuten
daß jenes urſpruͤnglich den Patriciern, welche dann ihre
Clienten belehnten, dieſes den Plebejern ausſchließlich zu-
kam 28): daß, mit andern Worten, eigentliches Land-
28) Eine Hauptſtelle welche freylich an ihrem eigenthuͤmlichen
Ort wiederhohlt werden wird iſt hieruͤber bey Livius IV. c. 48.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/280>, abgerufen am 15.06.2024.
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