Theil des Vermögens, nebst Sklaven, Vieh, Metallen: es hat großen Anschein daß diese Steuer, das Tributum, daher seinen Nahmen hatte, weil es der Inbegriff des Vermögens der Grundeigenthümer war von dem gesteuert ward, und nur in den Tribus von allen Gegenständen ge- zahlt wurde. Von dem Besitz auf der Domaine konnte kein Werth zu einer Vermögenssteuer angeschlagen wer- den: dies ward durch den Zehenten ersetzt: das aber ward der Ruin der Plebejer, daß, wie im Verfolg außer Zwei- fel gesetzt werden wird, der Betrag der Schulden vom Werth der Grundstücke des Schuldners nicht in Abzug kam, daß der Reiche, damals vornämlich der Patricier, von ausstehenden Kapitalien gar nicht zahlte, der Schuld- ner, wenn ihm schon kein As Ertrag mehr von seinen lie- genden Gründen blieb, dennoch, so lange sie sein Eigen- thum blieben so viel steuern mußte als ob sie schuldenfrey gewesen wären. Es war also eigentlich doch nicht so wohl Vermögenssteuer als Grundsteuer, und zwar der schlimm- sten Art, indem sie veränderlich, nach dem Schätzungs- werth vom Tausend 30) erhoben ward. Dadurch nun sind in der Folge die Plebejer so entsetzlich gedrückt wor- den, während die Patricier und ihre Erbunterthänigen bey allen Ausschreibungen sehr wenig zahlten, und dies war besonders schrecklich als sie sich dem Zehenten entzogen hatten. Daher murrten die Volkstribunen, die Steuern würden ausgeschrieben um die Plebs zu Grunde zu richten, welche allein sie zahle. Von Schuldforderungen zahlten jene gar nicht: also nur von Häusern in der Stadt, Skla-
30) Livius XXIX. c. 15.
Theil des Vermoͤgens, nebſt Sklaven, Vieh, Metallen: es hat großen Anſchein daß dieſe Steuer, das Tributum, daher ſeinen Nahmen hatte, weil es der Inbegriff des Vermoͤgens der Grundeigenthuͤmer war von dem geſteuert ward, und nur in den Tribus von allen Gegenſtaͤnden ge- zahlt wurde. Von dem Beſitz auf der Domaine konnte kein Werth zu einer Vermoͤgensſteuer angeſchlagen wer- den: dies ward durch den Zehenten erſetzt: das aber ward der Ruin der Plebejer, daß, wie im Verfolg außer Zwei- fel geſetzt werden wird, der Betrag der Schulden vom Werth der Grundſtuͤcke des Schuldners nicht in Abzug kam, daß der Reiche, damals vornaͤmlich der Patricier, von ausſtehenden Kapitalien gar nicht zahlte, der Schuld- ner, wenn ihm ſchon kein As Ertrag mehr von ſeinen lie- genden Gruͤnden blieb, dennoch, ſo lange ſie ſein Eigen- thum blieben ſo viel ſteuern mußte als ob ſie ſchuldenfrey geweſen waͤren. Es war alſo eigentlich doch nicht ſo wohl Vermoͤgensſteuer als Grundſteuer, und zwar der ſchlimm- ſten Art, indem ſie veraͤnderlich, nach dem Schaͤtzungs- werth vom Tauſend 30) erhoben ward. Dadurch nun ſind in der Folge die Plebejer ſo entſetzlich gedruͤckt wor- den, waͤhrend die Patricier und ihre Erbunterthaͤnigen bey allen Ausſchreibungen ſehr wenig zahlten, und dies war beſonders ſchrecklich als ſie ſich dem Zehenten entzogen hatten. Daher murrten die Volkstribunen, die Steuern wuͤrden ausgeſchrieben um die Plebs zu Grunde zu richten, welche allein ſie zahle. Von Schuldforderungen zahlten jene gar nicht: alſo nur von Haͤuſern in der Stadt, Skla-
30) Livius XXIX. c. 15.
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Theil des Vermoͤgens, nebſt Sklaven, Vieh, Metallen:
es hat großen Anſchein daß dieſe Steuer, das Tributum,
daher ſeinen Nahmen hatte, weil es der Inbegriff des
Vermoͤgens der Grundeigenthuͤmer war von dem geſteuert
ward, und nur in den Tribus von allen Gegenſtaͤnden ge-
zahlt wurde. Von dem Beſitz auf der Domaine konnte
kein Werth zu einer Vermoͤgensſteuer angeſchlagen wer-
den: dies ward durch den Zehenten erſetzt: das aber ward
der Ruin der Plebejer, daß, wie im Verfolg außer Zwei-
fel geſetzt werden wird, der Betrag der Schulden vom
Werth der Grundſtuͤcke des Schuldners nicht in Abzug
kam, daß der Reiche, damals vornaͤmlich der Patricier,
von ausſtehenden Kapitalien gar nicht zahlte, der Schuld-
ner, wenn ihm ſchon kein As Ertrag mehr von ſeinen lie-
genden Gruͤnden blieb, dennoch, ſo lange ſie ſein Eigen-
thum blieben ſo viel ſteuern mußte als ob ſie ſchuldenfrey
geweſen waͤren. Es war alſo eigentlich doch nicht ſo wohl
Vermoͤgensſteuer als Grundſteuer, und zwar der ſchlimm-
ſten Art, indem ſie veraͤnderlich, nach dem Schaͤtzungs-
werth vom Tauſend 30) erhoben ward. Dadurch nun
ſind in der Folge die Plebejer ſo entſetzlich gedruͤckt wor-
den, waͤhrend die Patricier und ihre Erbunterthaͤnigen
bey allen Ausſchreibungen ſehr wenig zahlten, und dies
war beſonders ſchrecklich als ſie ſich dem Zehenten entzogen
hatten. Daher murrten die Volkstribunen, die Steuern
wuͤrden ausgeſchrieben um die Plebs zu Grunde zu richten,
welche allein ſie zahle. Von Schuldforderungen zahlten
jene gar nicht: alſo nur von Haͤuſern in der Stadt, Skla-
30) Livius XXIX. c. 15.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/282>, abgerufen am 22.11.2024.
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