noch allein im Besitz des Consulats, die Valerischen Ge- setze vorgetragen und annehmen lassen, welche die erste Sicherheit des Volks gegen Mißbrauch der monarchischen Gewalt der Consuln waren.
Die Ausübung des Blutbanns, bey vielen Gesetzen welche Todesstrafe aussprachen, ist selbst in den mittleren Zeiten der Republik sehr dunkel: über die älteste Verfas- sung sind in dieser Hinsicht die bewährten Nachrichten höchst ärmlich. Indessen dürfen wir wohl voraussetzen, was bey einem künftigen Zeitpunkt dieser Geschichte näher dargethan werden wird, daß unter den ersten Consuln wie unter den Königen zwey Blutrichter alljährlich durch die Curien erwählt wurden, und daß die Könige selbst diese Gerichtsbarkeit nicht ausübten.
Dagegen aber erbten die Consuln von den Königen eine despotische Macht ihren Befehlen durch Todesstrafe, ausgesprochen nach ihrem eignen Gericht, oder im Au- genblick wo Ungehorsam kund ward, Gehorsam zu ver- schaffen. Die Ausübung dieser Macht mochte häufiger veranlaßt werden nach einer Revolution über die zu Rom
zur Belohnung ein Bauplatz angewiesen worden, wohin die Auszeichnung gehört daß ihm gestattet ward die Thüren sich nach der Straße öffnen zu lassen: welches einerley ist mit der Erzählung Plutarchs und Dionysius V. 39., wie seinem Bruder Marcus ein Haus auf öffentliche Kosten er- baut sey: beydes, das zerstörte und das erbaute Haus ist wohl im Grunde dieselbe verschieden gewandte Erzählung. Plutarch vergaß die dürftigen Hütten der großen Männer Athens, indem er von dem Pallast des römischen Consuls träumte.
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noch allein im Beſitz des Conſulats, die Valeriſchen Ge- ſetze vorgetragen und annehmen laſſen, welche die erſte Sicherheit des Volks gegen Mißbrauch der monarchiſchen Gewalt der Conſuln waren.
Die Ausuͤbung des Blutbanns, bey vielen Geſetzen welche Todesſtrafe ausſprachen, iſt ſelbſt in den mittleren Zeiten der Republik ſehr dunkel: uͤber die aͤlteſte Verfaſ- ſung ſind in dieſer Hinſicht die bewaͤhrten Nachrichten hoͤchſt aͤrmlich. Indeſſen duͤrfen wir wohl vorausſetzen, was bey einem kuͤnftigen Zeitpunkt dieſer Geſchichte naͤher dargethan werden wird, daß unter den erſten Conſuln wie unter den Koͤnigen zwey Blutrichter alljaͤhrlich durch die Curien erwaͤhlt wurden, und daß die Koͤnige ſelbſt dieſe Gerichtsbarkeit nicht ausuͤbten.
Dagegen aber erbten die Conſuln von den Koͤnigen eine despotiſche Macht ihren Befehlen durch Todesſtrafe, ausgeſprochen nach ihrem eignen Gericht, oder im Au- genblick wo Ungehorſam kund ward, Gehorſam zu ver- ſchaffen. Die Ausuͤbung dieſer Macht mochte haͤufiger veranlaßt werden nach einer Revolution uͤber die zu Rom
zur Belohnung ein Bauplatz angewieſen worden, wohin die Auszeichnung gehoͤrt daß ihm geſtattet ward die Thuͤren ſich nach der Straße oͤffnen zu laſſen: welches einerley iſt mit der Erzaͤhlung Plutarchs und Dionyſius V. 39., wie ſeinem Bruder Marcus ein Haus auf oͤffentliche Koſten er- baut ſey: beydes, das zerſtoͤrte und das erbaute Haus iſt wohl im Grunde dieſelbe verſchieden gewandte Erzaͤhlung. Plutarch vergaß die duͤrftigen Huͤtten der großen Maͤnner Athens, indem er von dem Pallaſt des roͤmiſchen Conſuls traͤumte.
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noch allein im Beſitz des Conſulats, die Valeriſchen Ge-
ſetze vorgetragen und annehmen laſſen, welche die erſte
Sicherheit des Volks gegen Mißbrauch der monarchiſchen
Gewalt der Conſuln waren.
Die Ausuͤbung des Blutbanns, bey vielen Geſetzen
welche Todesſtrafe ausſprachen, iſt ſelbſt in den mittleren
Zeiten der Republik ſehr dunkel: uͤber die aͤlteſte Verfaſ-
ſung ſind in dieſer Hinſicht die bewaͤhrten Nachrichten
hoͤchſt aͤrmlich. Indeſſen duͤrfen wir wohl vorausſetzen,
was bey einem kuͤnftigen Zeitpunkt dieſer Geſchichte naͤher
dargethan werden wird, daß unter den erſten Conſuln
wie unter den Koͤnigen zwey Blutrichter alljaͤhrlich durch
die Curien erwaͤhlt wurden, und daß die Koͤnige ſelbſt
dieſe Gerichtsbarkeit nicht ausuͤbten.
Dagegen aber erbten die Conſuln von den Koͤnigen
eine despotiſche Macht ihren Befehlen durch Todesſtrafe,
ausgeſprochen nach ihrem eignen Gericht, oder im Au-
genblick wo Ungehorſam kund ward, Gehorſam zu ver-
ſchaffen. Die Ausuͤbung dieſer Macht mochte haͤufiger
veranlaßt werden nach einer Revolution uͤber die zu Rom
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1) zur Belohnung ein Bauplatz angewieſen worden, wohin
die Auszeichnung gehoͤrt daß ihm geſtattet ward die Thuͤren
ſich nach der Straße oͤffnen zu laſſen: welches einerley iſt
mit der Erzaͤhlung Plutarchs und Dionyſius V. 39., wie
ſeinem Bruder Marcus ein Haus auf oͤffentliche Koſten er-
baut ſey: beydes, das zerſtoͤrte und das erbaute Haus iſt
wohl im Grunde dieſelbe verſchieden gewandte Erzaͤhlung.
Plutarch vergaß die duͤrftigen Huͤtten der großen Maͤnner
Athens, indem er von dem Pallaſt des roͤmiſchen Conſuls
traͤumte.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/361>, abgerufen am 25.06.2024.
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