Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.rückführen konnten 34); später, in den Oligarchieen, die 34) Abstammung von einem Heroengeschlecht aus dem my-
thischen Zeitalter war bey ihnen eine wesentliche Eigen- schaft der ei entlichen gesetzlichen Königswürde: eine Be- dingung welche in der öffentlichen Meynung zuerst, und in einem ganz einzeln stehenden Fall bey Gelon von Syrakusä unterdrückt ward: einem Manne der selbst ein Heros war, und die Kraft, Weisheit und Tugend vereinigte, wodurch nach Polybius die königliche Gewalt der Heroen rechtlich begründet ward. Selbst die königlichen Häuser der Barba- ren knüpften die Gri[e]chen an ihre Mythologie. Als jene Heroenfamilien ausstarben oder ausarteten, und die Kö- nigswürde verschwand, ging die höchste Gewalt zu den vor- nehmsten Stämmen über, die ebenfalls ihre Vorfahren aus dem ehernen Zeitalter zu nennen wußten oder vorgaben. ruͤckfuͤhren konnten 34); ſpaͤter, in den Oligarchieen, die 34) Abſtammung von einem Heroengeſchlecht aus dem my-
thiſchen Zeitalter war bey ihnen eine weſentliche Eigen- ſchaft der ei entlichen geſetzlichen Koͤnigswuͤrde: eine Be- dingung welche in der oͤffentlichen Meynung zuerſt, und in einem ganz einzeln ſtehenden Fall bey Gelon von Syrakuſaͤ unterdruͤckt ward: einem Manne der ſelbſt ein Heros war, und die Kraft, Weisheit und Tugend vereinigte, wodurch nach Polybius die koͤnigliche Gewalt der Heroen rechtlich begruͤndet ward. Selbſt die koͤniglichen Haͤuſer der Barba- ren knuͤpften die Gri[e]chen an ihre Mythologie. Als jene Heroenfamilien ausſtarben oder ausarteten, und die Koͤ- nigswuͤrde verſchwand, ging die hoͤchſte Gewalt zu den vor- nehmſten Staͤmmen uͤber, die ebenfalls ihre Vorfahren aus dem ehernen Zeitalter zu nennen wußten oder vorgaben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0396" n="374"/> ruͤckfuͤhren konnten <note place="foot" n="34)">Abſtammung von einem Heroengeſchlecht aus dem my-<lb/> thiſchen Zeitalter war bey ihnen eine weſentliche Eigen-<lb/> ſchaft der ei entlichen geſetzlichen Koͤnigswuͤrde: eine Be-<lb/> dingung welche in der oͤffentlichen Meynung zuerſt, und in<lb/> einem ganz einzeln ſtehenden Fall bey Gelon von Syrakuſaͤ<lb/> unterdruͤckt ward: einem Manne der ſelbſt ein Heros war,<lb/> und die Kraft, Weisheit und Tugend vereinigte, wodurch<lb/> nach Polybius die koͤnigliche Gewalt der Heroen rechtlich<lb/> begruͤndet ward. Selbſt die koͤniglichen Haͤuſer der Barba-<lb/> ren knuͤpften die Gri<supplied>e</supplied>chen an ihre Mythologie. Als jene<lb/> Heroenfamilien ausſtarben oder ausarteten, und die Koͤ-<lb/> nigswuͤrde verſchwand, ging die hoͤchſte Gewalt zu den vor-<lb/> nehmſten Staͤmmen uͤber, die ebenfalls ihre Vorfahren aus<lb/> dem ehernen Zeitalter zu nennen wußten oder vorgaben.</note>; ſpaͤter, in den Oligarchieen, die<lb/> durch geringeres Vermoͤgen von der Souverainetaͤt aus-<lb/> geſchloſſenen; in Demokratieen ward das Wort gebraͤuch-<lb/> lich von der eigenthumsloſen Menge, obgleich ſie die<lb/> hoͤchſte Gewalt theilte. Weil nun dieſe, theils fuͤr ſich,<lb/> theils als Werkzeug, ihre Macht mißbrauchte, ward der<lb/> Nahme mit Fug verhaßt, und alle Beſtrebungen, dem<lb/> Theil der Nation welcher Volk genannt wird eine groͤßere<lb/> Bedeutung im Staat zu verſchaffen, werden daher noch<lb/> jetzt in der alten Geſchichte als Verderbniſſe der Verfaſ-<lb/> ſung, als Einleitung ihres Umſturzes und der Verwilde-<lb/> rung der Nation mit Vorurtheil verdammt. In einem<lb/> andern Sinn bezeichnet Volk die ſouveraine Gemeindever-<lb/> ſammlung, im Gegenſatz gegen den Senat und die Obrig-<lb/> keit, und auch hier gilt jede Erweiterung der Macht des<lb/> Volks, jede Beſchraͤnkung des Senats fuͤr eine verderb-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [374/0396]
ruͤckfuͤhren konnten 34); ſpaͤter, in den Oligarchieen, die
durch geringeres Vermoͤgen von der Souverainetaͤt aus-
geſchloſſenen; in Demokratieen ward das Wort gebraͤuch-
lich von der eigenthumsloſen Menge, obgleich ſie die
hoͤchſte Gewalt theilte. Weil nun dieſe, theils fuͤr ſich,
theils als Werkzeug, ihre Macht mißbrauchte, ward der
Nahme mit Fug verhaßt, und alle Beſtrebungen, dem
Theil der Nation welcher Volk genannt wird eine groͤßere
Bedeutung im Staat zu verſchaffen, werden daher noch
jetzt in der alten Geſchichte als Verderbniſſe der Verfaſ-
ſung, als Einleitung ihres Umſturzes und der Verwilde-
rung der Nation mit Vorurtheil verdammt. In einem
andern Sinn bezeichnet Volk die ſouveraine Gemeindever-
ſammlung, im Gegenſatz gegen den Senat und die Obrig-
keit, und auch hier gilt jede Erweiterung der Macht des
Volks, jede Beſchraͤnkung des Senats fuͤr eine verderb-
34) Abſtammung von einem Heroengeſchlecht aus dem my-
thiſchen Zeitalter war bey ihnen eine weſentliche Eigen-
ſchaft der ei entlichen geſetzlichen Koͤnigswuͤrde: eine Be-
dingung welche in der oͤffentlichen Meynung zuerſt, und in
einem ganz einzeln ſtehenden Fall bey Gelon von Syrakuſaͤ
unterdruͤckt ward: einem Manne der ſelbſt ein Heros war,
und die Kraft, Weisheit und Tugend vereinigte, wodurch
nach Polybius die koͤnigliche Gewalt der Heroen rechtlich
begruͤndet ward. Selbſt die koͤniglichen Haͤuſer der Barba-
ren knuͤpften die Griechen an ihre Mythologie. Als jene
Heroenfamilien ausſtarben oder ausarteten, und die Koͤ-
nigswuͤrde verſchwand, ging die hoͤchſte Gewalt zu den vor-
nehmſten Staͤmmen uͤber, die ebenfalls ihre Vorfahren aus
dem ehernen Zeitalter zu nennen wußten oder vorgaben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |