quinier entdeckte: einer Meldung die von dem Zusatz be- gleitet wird, dennoch hätten bis zur Mitte des fünften Jahrhunderts und zur Censur des Appius Claudius die Freygelassenen keiner bestimmten Tribus mit der Befugniß zum Stimmrecht angehört 49). Dieses gewinnt eine hohe Wahrscheinlichkeit dadurch daß wir aus ächteren Zeugen wissen wie Appius der Blinde sie in allen Stämmen ver- theilt hatte, Q. Fabius aber sie zwar, um Unruhen zu vermeiden, nicht wieder ausstieß 50), allein von den übri- gen Bürgern absonderte, und in die vier städtischen Tri- bus zusammenwarf. Man kann nicht annehmen, daß die Römer ihren Freygelassenen größere Rechte bewilligt ha- ben sollten als den Latinern. Genossen sie gleiche, so konnten sie das Bürgerrecht dadurch gewinnen daß sie sich zur Schätzung meldeten, wie dies den Latinern und Itali- kern freystand, und die Beschränkung welche für diese Statt fand konnte sie nicht hindern. Denn damit die ver- bündeten Völker nicht zu sehr an Bürgern vermindert werden möchten, war verordnet, daß nur der dieses Recht ausüben könne, welcher Familie in seiner Heimath zu- rückließ: aber dies fand keine Anwendung auf die welche keinem Vaterland angehörten. So hätte die Manumis- sion durch die Vindicta ursprünglich nur persönliche Frey- heit verliehen: die durch den Census, wenn nicht nach der ältesten Sitte die Vindicta vorhergehen mußte, bis zur Cen- sur Appius des Blinden das niedere Bürgerrecht; erst von
49) Plutarch in Publicola, p. 100.
50) Livius IX. c. 46. Concordiae causa ist immer Bezeichnung der Einräumung eines früher nicht genossenen Rechts.
quinier entdeckte: einer Meldung die von dem Zuſatz be- gleitet wird, dennoch haͤtten bis zur Mitte des fuͤnften Jahrhunderts und zur Cenſur des Appius Claudius die Freygelaſſenen keiner beſtimmten Tribus mit der Befugniß zum Stimmrecht angehoͤrt 49). Dieſes gewinnt eine hohe Wahrſcheinlichkeit dadurch daß wir aus aͤchteren Zeugen wiſſen wie Appius der Blinde ſie in allen Staͤmmen ver- theilt hatte, Q. Fabius aber ſie zwar, um Unruhen zu vermeiden, nicht wieder ausſtieß 50), allein von den uͤbri- gen Buͤrgern abſonderte, und in die vier ſtaͤdtiſchen Tri- bus zuſammenwarf. Man kann nicht annehmen, daß die Roͤmer ihren Freygelaſſenen groͤßere Rechte bewilligt ha- ben ſollten als den Latinern. Genoſſen ſie gleiche, ſo konnten ſie das Buͤrgerrecht dadurch gewinnen daß ſie ſich zur Schaͤtzung meldeten, wie dies den Latinern und Itali- kern freyſtand, und die Beſchraͤnkung welche fuͤr dieſe Statt fand konnte ſie nicht hindern. Denn damit die ver- buͤndeten Voͤlker nicht zu ſehr an Buͤrgern vermindert werden moͤchten, war verordnet, daß nur der dieſes Recht ausuͤben koͤnne, welcher Familie in ſeiner Heimath zu- ruͤckließ: aber dies fand keine Anwendung auf die welche keinem Vaterland angehoͤrten. So haͤtte die Manumiſ- ſion durch die Vindicta urſpruͤnglich nur perſoͤnliche Frey- heit verliehen: die durch den Cenſus, wenn nicht nach der aͤlteſten Sitte die Vindicta vorhergehen mußte, bis zur Cen- ſur Appius des Blinden das niedere Buͤrgerrecht; erſt von
49) Plutarch in Publicola, p. 100.
50) Livius IX. c. 46. Concordiae causa iſt immer Bezeichnung der Einraͤumung eines fruͤher nicht genoſſenen Rechts.
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quinier entdeckte: einer Meldung die von dem Zuſatz be-
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Jahrhunderts und zur Cenſur des Appius Claudius die
Freygelaſſenen keiner beſtimmten Tribus mit der Befugniß
zum Stimmrecht angehoͤrt 49). Dieſes gewinnt eine hohe
Wahrſcheinlichkeit dadurch daß wir aus aͤchteren Zeugen
wiſſen wie Appius der Blinde ſie in allen Staͤmmen ver-
theilt hatte, Q. Fabius aber ſie zwar, um Unruhen zu
vermeiden, nicht wieder ausſtieß 50), allein von den uͤbri-
gen Buͤrgern abſonderte, und in die vier ſtaͤdtiſchen Tri-
bus zuſammenwarf. Man kann nicht annehmen, daß die
Roͤmer ihren Freygelaſſenen groͤßere Rechte bewilligt ha-
ben ſollten als den Latinern. Genoſſen ſie gleiche, ſo
konnten ſie das Buͤrgerrecht dadurch gewinnen daß ſie ſich
zur Schaͤtzung meldeten, wie dies den Latinern und Itali-
kern freyſtand, und die Beſchraͤnkung welche fuͤr dieſe
Statt fand konnte ſie nicht hindern. Denn damit die ver-
buͤndeten Voͤlker nicht zu ſehr an Buͤrgern vermindert
werden moͤchten, war verordnet, daß nur der dieſes Recht
ausuͤben koͤnne, welcher Familie in ſeiner Heimath zu-
ruͤckließ: aber dies fand keine Anwendung auf die welche
keinem Vaterland angehoͤrten. So haͤtte die Manumiſ-
ſion durch die Vindicta urſpruͤnglich nur perſoͤnliche Frey-
heit verliehen: die durch den Cenſus, wenn nicht nach der
aͤlteſten Sitte die Vindicta vorhergehen mußte, bis zur Cen-
ſur Appius des Blinden das niedere Buͤrgerrecht; erſt von
49) Plutarch in Publicola, p. 100.
50) Livius IX. c. 46. Concordiae causa iſt immer Bezeichnung
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/410>, abgerufen am 24.11.2024.
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