Ich verschiebe die Darstellung des agrarischen Rechts, welches den Besitz der Domainen und das Eigenthum der verliehenen Ländereyen betrifft, bis zu der Zeit des Li- cinischen Gesetzes, der Quelle aller folgenden Ackergesetze: zum Verständniß des cassischen, des ältesten derselben, mag es hinreichen, vorläufig einige Hauptpunkte auszu- heben und in Klarheit zu bringen.
Nach dem allgemeinen italischen Völkerrecht verfiel das Landeigenthum an den Eroberer, und der Souve- rain, -- nach den verschiedenen Verfassungen, Fürst, Adel oder gesammte Nation, -- konnte seinen Erwerb benutzen indem er die alten Besitzer zinspflichtig bestehen ließ, wie dies auch bey den attischen Kleruchieen, namentlich auf Lesbus, geschehen ist: oder indem er sie ausstieß und den Besitz selbst übte. Dies geschah auch wo der Krieg Ein- öden gebildet hatte. Als Gemeingut, bey freyen Verfas- sungen, war die Benutzung das Recht eines jeden der an der Souverainetät Theil hatte; die Natur des Gegen- stands bestimmte die Art der Benutzung. Auf den Triften fand sie in unbestimmten Gränzen statt: Ackerland aber ward, ohne daß das Eigenthumsrecht des Staats auf- hörte, von den einzelnen abgesondert in Besitz genommen und benutzt. Die Gesammtheit dieses Gemeinguts war der Ager publicus.
So lange die römische Nation der Quiriten einem
überhaupt scheint er hier die ältesten Verbündeten, welche wohl nur ächte Latiner waren, mit den Völkern zu ver- wechseln aus denen der große latinische Bund am Anfang des fünften Jahrhunderts bestand.
Ich verſchiebe die Darſtellung des agrariſchen Rechts, welches den Beſitz der Domainen und das Eigenthum der verliehenen Laͤndereyen betrifft, bis zu der Zeit des Li- ciniſchen Geſetzes, der Quelle aller folgenden Ackergeſetze: zum Verſtaͤndniß des caſſiſchen, des aͤlteſten derſelben, mag es hinreichen, vorlaͤufig einige Hauptpunkte auszu- heben und in Klarheit zu bringen.
Nach dem allgemeinen italiſchen Voͤlkerrecht verfiel das Landeigenthum an den Eroberer, und der Souve- rain, — nach den verſchiedenen Verfaſſungen, Fuͤrſt, Adel oder geſammte Nation, — konnte ſeinen Erwerb benutzen indem er die alten Beſitzer zinspflichtig beſtehen ließ, wie dies auch bey den attiſchen Kleruchieen, namentlich auf Lesbus, geſchehen iſt: oder indem er ſie ausſtieß und den Beſitz ſelbſt uͤbte. Dies geſchah auch wo der Krieg Ein- oͤden gebildet hatte. Als Gemeingut, bey freyen Verfaſ- ſungen, war die Benutzung das Recht eines jeden der an der Souverainetaͤt Theil hatte; die Natur des Gegen- ſtands beſtimmte die Art der Benutzung. Auf den Triften fand ſie in unbeſtimmten Graͤnzen ſtatt: Ackerland aber ward, ohne daß das Eigenthumsrecht des Staats auf- hoͤrte, von den einzelnen abgeſondert in Beſitz genommen und benutzt. Die Geſammtheit dieſes Gemeinguts war der Ager publicus.
So lange die roͤmiſche Nation der Quiriten einem
uͤberhaupt ſcheint er hier die aͤlteſten Verbuͤndeten, welche wohl nur aͤchte Latiner waren, mit den Voͤlkern zu ver- wechſeln aus denen der große latiniſche Bund am Anfang des fuͤnften Jahrhunderts beſtand.
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Ich verſchiebe die Darſtellung des agrariſchen Rechts,
welches den Beſitz der Domainen und das Eigenthum
der verliehenen Laͤndereyen betrifft, bis zu der Zeit des Li-
ciniſchen Geſetzes, der Quelle aller folgenden Ackergeſetze:
zum Verſtaͤndniß des caſſiſchen, des aͤlteſten derſelben,
mag es hinreichen, vorlaͤufig einige Hauptpunkte auszu-
heben und in Klarheit zu bringen.
Nach dem allgemeinen italiſchen Voͤlkerrecht verfiel
das Landeigenthum an den Eroberer, und der Souve-
rain, — nach den verſchiedenen Verfaſſungen, Fuͤrſt, Adel
oder geſammte Nation, — konnte ſeinen Erwerb benutzen
indem er die alten Beſitzer zinspflichtig beſtehen ließ, wie
dies auch bey den attiſchen Kleruchieen, namentlich auf
Lesbus, geſchehen iſt: oder indem er ſie ausſtieß und den
Beſitz ſelbſt uͤbte. Dies geſchah auch wo der Krieg Ein-
oͤden gebildet hatte. Als Gemeingut, bey freyen Verfaſ-
ſungen, war die Benutzung das Recht eines jeden der an
der Souverainetaͤt Theil hatte; die Natur des Gegen-
ſtands beſtimmte die Art der Benutzung. Auf den Triften
fand ſie in unbeſtimmten Graͤnzen ſtatt: Ackerland aber
ward, ohne daß das Eigenthumsrecht des Staats auf-
hoͤrte, von den einzelnen abgeſondert in Beſitz genommen
und benutzt. Die Geſammtheit dieſes Gemeinguts war
der Ager publicus.
So lange die roͤmiſche Nation der Quiriten einem
16)
16) uͤberhaupt ſcheint er hier die aͤlteſten Verbuͤndeten, welche
wohl nur aͤchte Latiner waren, mit den Voͤlkern zu ver-
wechſeln aus denen der große latiniſche Bund am Anfang
des fuͤnften Jahrhunderts beſtand.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/472>, abgerufen am 21.11.2024.
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