S. 176. Note 23. Z. 7. v. u. st. apolabein l. apolipein.
-- 178. Note 25. am Schluß sind die Worte und Coriola- nus wegzustreichen.
Zu S. 182. War Rom eine etruskische Stadt, so muß sie als Colonie eines der zwölf Hauptorte gedacht werden: und da- durch wird die ursprüngliche Entstehung des unterthänigen Standes, der Clienten, leicht erklärlich. Es waren die al- ten Bewohner der Gegend, die Siculer, ein Volk dem grie- chischen Stamm verwandt, und der Nahme ihrer Stadt, Roma, mag mehr als den Laut eines griechischen haben. So war Cäre siculisch gewesen, und ihr etruskischer Nahme ver- drängte den alten siculischen nicht im Munde der Griechen.
Es mag eine vermessene Hypothese genannt werden: aber mir scheint sehr vieles auf Cäre als Roms Mutterstadt zu deuten.
Nach der Römer eignem Urtheil zeigte der Nahme der Cä- rimonien an, daß die heiligen Gebräuche Roms von jener Stadt ausgegangen wären; und dorthin, anstatt in die nä- her gelegenen latinischen Städte, oder nach Veji, der Lager- stadt der übriggebliebenen Bewaffneten, wurden, bey dem gallischen Unglück, Roms Heiligthümer geflüchtet. Während Rom und Veji in einem ewigen Kriegsverhältniß lebten, ist die Eintracht mit dem eben so nahen Cäre die ersten vier Jahrhunderte hindurch nie gestört: doch lockte dieses als eine wenigstens eben so reiche und gewiß nicht schwierigere Er- oberung.
Mit den Cäriten bestand das nach ihnen benannte Bürger- recht, dessen Nahme als Beweis gelten kann daß es zuerst für sie errichtet ist. Ist dieses, so muß es für sie früher gegolten haben als nach dem kurzen Kriege am Anfang des fünften Jahrhunderts, weil dasselbe Recht den Tusculanern schon vor demselben gegeben ward.
Nun ist es aber merkwürdig daß neben den latinischen noch eine andre Klasse römischer Colonieen bestand, welche ein ganz andres Verhältniß als jene zu Rom hatten, nämlich die Seecolonieen. Während der Römer welcher in eine lati- nische trat seinem Bürgerrecht entsagte, empfingen die Ein- wohner der Stadt welche Seecolonie ward, das Bürgerrecht. (Antium: Livius VIII. c. 14.) Aber nicht das plebeji- sche: denn sie waren nicht zum Kriegsdienst verpflichtet (Li-
S. 176. Note 23. Z. 7. v. u. ſt. ἀπολαβεῖν l. ἀπολιπεῖν.
— 178. Note 25. am Schluß ſind die Worte und Coriola- nus wegzuſtreichen.
Zu S. 182. War Rom eine etruskiſche Stadt, ſo muß ſie als Colonie eines der zwoͤlf Hauptorte gedacht werden: und da- durch wird die urſpruͤngliche Entſtehung des unterthaͤnigen Standes, der Clienten, leicht erklaͤrlich. Es waren die al- ten Bewohner der Gegend, die Siculer, ein Volk dem grie- chiſchen Stamm verwandt, und der Nahme ihrer Stadt, Roma, mag mehr als den Laut eines griechiſchen haben. So war Caͤre ſiculiſch geweſen, und ihr etruskiſcher Nahme ver- draͤngte den alten ſiculiſchen nicht im Munde der Griechen.
Es mag eine vermeſſene Hypotheſe genannt werden: aber mir ſcheint ſehr vieles auf Caͤre als Roms Mutterſtadt zu deuten.
Nach der Roͤmer eignem Urtheil zeigte der Nahme der Caͤ- rimonien an, daß die heiligen Gebraͤuche Roms von jener Stadt ausgegangen waͤren; und dorthin, anſtatt in die naͤ- her gelegenen latiniſchen Staͤdte, oder nach Veji, der Lager- ſtadt der uͤbriggebliebenen Bewaffneten, wurden, bey dem galliſchen Ungluͤck, Roms Heiligthuͤmer gefluͤchtet. Waͤhrend Rom und Veji in einem ewigen Kriegsverhaͤltniß lebten, iſt die Eintracht mit dem eben ſo nahen Caͤre die erſten vier Jahrhunderte hindurch nie geſtoͤrt: doch lockte dieſes als eine wenigſtens eben ſo reiche und gewiß nicht ſchwierigere Er- oberung.
Mit den Caͤriten beſtand das nach ihnen benannte Buͤrger- recht, deſſen Nahme als Beweis gelten kann daß es zuerſt fuͤr ſie errichtet iſt. Iſt dieſes, ſo muß es fuͤr ſie fruͤher gegolten haben als nach dem kurzen Kriege am Anfang des fuͤnften Jahrhunderts, weil daſſelbe Recht den Tuſculanern ſchon vor demſelben gegeben ward.
Nun iſt es aber merkwuͤrdig daß neben den latiniſchen noch eine andre Klaſſe roͤmiſcher Colonieen beſtand, welche ein ganz andres Verhaͤltniß als jene zu Rom hatten, naͤmlich die Seecolonieen. Waͤhrend der Roͤmer welcher in eine lati- niſche trat ſeinem Buͤrgerrecht entſagte, empfingen die Ein- wohner der Stadt welche Seecolonie ward, das Buͤrgerrecht. (Antium: Livius VIII. c. 14.) Aber nicht das plebeji- ſche: denn ſie waren nicht zum Kriegsdienſt verpflichtet (Li-
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S. 176. Note 23. Z. 7. v. u. ſt. ἀπολαβεῖν l. ἀπολιπεῖν.
— 178. Note 25. am Schluß ſind die Worte und Coriola-
nus wegzuſtreichen.
Zu S. 182. War Rom eine etruskiſche Stadt, ſo muß ſie als
Colonie eines der zwoͤlf Hauptorte gedacht werden: und da-
durch wird die urſpruͤngliche Entſtehung des unterthaͤnigen
Standes, der Clienten, leicht erklaͤrlich. Es waren die al-
ten Bewohner der Gegend, die Siculer, ein Volk dem grie-
chiſchen Stamm verwandt, und der Nahme ihrer Stadt,
Roma, mag mehr als den Laut eines griechiſchen haben. So
war Caͤre ſiculiſch geweſen, und ihr etruskiſcher Nahme ver-
draͤngte den alten ſiculiſchen nicht im Munde der Griechen.
Es mag eine vermeſſene Hypotheſe genannt werden: aber
mir ſcheint ſehr vieles auf Caͤre als Roms Mutterſtadt zu
deuten.
Nach der Roͤmer eignem Urtheil zeigte der Nahme der Caͤ-
rimonien an, daß die heiligen Gebraͤuche Roms von jener
Stadt ausgegangen waͤren; und dorthin, anſtatt in die naͤ-
her gelegenen latiniſchen Staͤdte, oder nach Veji, der Lager-
ſtadt der uͤbriggebliebenen Bewaffneten, wurden, bey dem
galliſchen Ungluͤck, Roms Heiligthuͤmer gefluͤchtet. Waͤhrend
Rom und Veji in einem ewigen Kriegsverhaͤltniß lebten, iſt
die Eintracht mit dem eben ſo nahen Caͤre die erſten vier
Jahrhunderte hindurch nie geſtoͤrt: doch lockte dieſes als eine
wenigſtens eben ſo reiche und gewiß nicht ſchwierigere Er-
oberung.
Mit den Caͤriten beſtand das nach ihnen benannte Buͤrger-
recht, deſſen Nahme als Beweis gelten kann daß es zuerſt fuͤr
ſie errichtet iſt. Iſt dieſes, ſo muß es fuͤr ſie fruͤher gegolten
haben als nach dem kurzen Kriege am Anfang des fuͤnften
Jahrhunderts, weil daſſelbe Recht den Tuſculanern ſchon vor
demſelben gegeben ward.
Nun iſt es aber merkwuͤrdig daß neben den latiniſchen
noch eine andre Klaſſe roͤmiſcher Colonieen beſtand, welche
ein ganz andres Verhaͤltniß als jene zu Rom hatten, naͤmlich
die Seecolonieen. Waͤhrend der Roͤmer welcher in eine lati-
niſche trat ſeinem Buͤrgerrecht entſagte, empfingen die Ein-
wohner der Stadt welche Seecolonie ward, das Buͤrgerrecht.
(Antium: Livius VIII. c. 14.) Aber nicht das plebeji-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/480>, abgerufen am 21.11.2024.
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