Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.eine besondere Anmaaßung Roms deuten. Es ward so Jene allgemeine Lösung der Gehorsamspflicht des ple- 2) Epitome des Livius XV.
eine beſondere Anmaaßung Roms deuten. Es ward ſo Jene allgemeine Loͤſung der Gehorſamspflicht des ple- 2) Epitome des Livius XV.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0022" n="6"/> eine beſondere Anmaaßung Roms deuten. Es ward ſo<lb/> ſehr als allgemeines Geſetz anerkannt daß Rom den<lb/> Geſandten von Apollonia gegen das Ende des fuͤnften<lb/> Jahrhunderts nur durch Auslieferung der Schuldigen<lb/> genuͤgen zu koͤnnen glaubte <note place="foot" n="2)">Epitome des Livius <hi rendition="#aq">XV.</hi></note>; es wird dabey der fromme<lb/> Glaube vorausgeſetzt, eine ungerechte Verurtheilung ſey<lb/> unwahrſcheinlicher als Losſprechung aus zwiefacher Par-<lb/> theylichkeit. Aus dieſem Voͤlkerrecht erklaͤren ſich die ſonſt<lb/> ſo ſonderbaren Gerichte der Volksgemeinde uͤber die er-<lb/> ſten unter den Patriciern in dem Zeitraume wo dieſer<lb/> Stand noch alles allein war. Dieſe Gerichte ſind haͤu-<lb/> fig; auf gleichem Grund waren die Patricier berechtigt<lb/> uͤber Plebejer zu richten welche ſich an ihrem Stande<lb/> vergangen hatten. So gewiß dieſes aus den Grund-<lb/> ſaͤtzen folgt, ſo findet ſich doch nur ein Beyſpiel in dun-<lb/> kelm Andenken erhalten welches beſtimmt dahin zu ge-<lb/> hoͤren ſcheint.</p><lb/> <p>Jene allgemeine Loͤſung der Gehorſamspflicht des ple-<lb/> bejiſchen Standes, die von dem herrſchenden auch nur<lb/> gezwungen geachtet, und in jedem einzelnen Fall als Em-<lb/> poͤrung angeklagt ward, uͤbten die Volkstribunen, und<lb/> ihre Unverletzlichkeit gab dem Volk Einheit und Entſchluß.<lb/> In der hoͤchſten Gewalt war die Theilnahme des Volks<lb/> nur ein Schatten. Selbſt die Gemeinde der Centurien, ob-<lb/> wohl den Patriciern und ihrem Einfluß offen, war ohn-<lb/> maͤchtig: beſchraͤnkt in Hinſicht der Geſetze hoͤchſtens den<lb/> Antrag des Senats zu verwerfen, in einem Zeitalter wo<lb/> vielmehr nach Herkommen als nach Geſetzen verwaltet<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0022]
eine beſondere Anmaaßung Roms deuten. Es ward ſo
ſehr als allgemeines Geſetz anerkannt daß Rom den
Geſandten von Apollonia gegen das Ende des fuͤnften
Jahrhunderts nur durch Auslieferung der Schuldigen
genuͤgen zu koͤnnen glaubte 2); es wird dabey der fromme
Glaube vorausgeſetzt, eine ungerechte Verurtheilung ſey
unwahrſcheinlicher als Losſprechung aus zwiefacher Par-
theylichkeit. Aus dieſem Voͤlkerrecht erklaͤren ſich die ſonſt
ſo ſonderbaren Gerichte der Volksgemeinde uͤber die er-
ſten unter den Patriciern in dem Zeitraume wo dieſer
Stand noch alles allein war. Dieſe Gerichte ſind haͤu-
fig; auf gleichem Grund waren die Patricier berechtigt
uͤber Plebejer zu richten welche ſich an ihrem Stande
vergangen hatten. So gewiß dieſes aus den Grund-
ſaͤtzen folgt, ſo findet ſich doch nur ein Beyſpiel in dun-
kelm Andenken erhalten welches beſtimmt dahin zu ge-
hoͤren ſcheint.
Jene allgemeine Loͤſung der Gehorſamspflicht des ple-
bejiſchen Standes, die von dem herrſchenden auch nur
gezwungen geachtet, und in jedem einzelnen Fall als Em-
poͤrung angeklagt ward, uͤbten die Volkstribunen, und
ihre Unverletzlichkeit gab dem Volk Einheit und Entſchluß.
In der hoͤchſten Gewalt war die Theilnahme des Volks
nur ein Schatten. Selbſt die Gemeinde der Centurien, ob-
wohl den Patriciern und ihrem Einfluß offen, war ohn-
maͤchtig: beſchraͤnkt in Hinſicht der Geſetze hoͤchſtens den
Antrag des Senats zu verwerfen, in einem Zeitalter wo
vielmehr nach Herkommen als nach Geſetzen verwaltet
2) Epitome des Livius XV.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |