Decemvirn gegen den insolventen Plebejer, in ihren Grundzügen dem alten griechischen Recht verwandt, war so viel grausamer, daß, wenn zu Athen die Anwendung des strengen Rechts einen Greuel hervorgebracht hatte den Solon nicht zu dulden vermochte, nichts so stark für die Prosperität Roms während der ersten Hälfte des Jahrhunderts zeugt als daß diese Gesetze damals ertra- gen werden konnten. Als allgemeines Elend einbrach, erschütterten eben sie bis zur Freyheit der Republik.
Die zwölf Tafeln haben allerdings auch hier nur Gewohnheitsrecht verzeichnet; denn solche Gesetze wer- den nicht erfunden; auch war die Schuldknechtschaft all- gemeines altes Recht, und bestand zu Rom namentlich schon 259 3). Nach ihnen ward der Schuldner, der dreyßig Tage nach einem rechtskräftigen Spruch seinen Gläubiger nicht befriedigt hatte, ihm auf sechszig Tage als Schuldknecht zugesprochen. Der Schuldherr war verpflichtet den Gefangenen zu fesseln, mit Ketten nicht weniger als fünf und zwanzig Pfund schwer: es stand ihm frey ihr Gewicht so weit er wollte zu vermehren. Während der Gefangenschaft war er nicht verpflichtet ihm mehr als ein Pfund Korn täglich zu seinem Unter- halt zu geben; doch durfte er ihn nicht hindern sich reich- licher auf seine eigenen Kosten zu speisen. Gegen das Ende jener sechszig Tage ward der Schuldknecht wenn
wie schon mehrmals erinnert ist, ursprünglich vollständig. -- Im ersten Theil S. 401. ist die Grundverschiedenheit dieses Rechts nicht gehörig aufgefaßt.
3) Livius II. c. 23.
Decemvirn gegen den inſolventen Plebejer, in ihren Grundzuͤgen dem alten griechiſchen Recht verwandt, war ſo viel grauſamer, daß, wenn zu Athen die Anwendung des ſtrengen Rechts einen Greuel hervorgebracht hatte den Solon nicht zu dulden vermochte, nichts ſo ſtark fuͤr die Proſperitaͤt Roms waͤhrend der erſten Haͤlfte des Jahrhunderts zeugt als daß dieſe Geſetze damals ertra- gen werden konnten. Als allgemeines Elend einbrach, erſchuͤtterten eben ſie bis zur Freyheit der Republik.
Die zwoͤlf Tafeln haben allerdings auch hier nur Gewohnheitsrecht verzeichnet; denn ſolche Geſetze wer- den nicht erfunden; auch war die Schuldknechtſchaft all- gemeines altes Recht, und beſtand zu Rom namentlich ſchon 259 3). Nach ihnen ward der Schuldner, der dreyßig Tage nach einem rechtskraͤftigen Spruch ſeinen Glaͤubiger nicht befriedigt hatte, ihm auf ſechszig Tage als Schuldknecht zugeſprochen. Der Schuldherr war verpflichtet den Gefangenen zu feſſeln, mit Ketten nicht weniger als fuͤnf und zwanzig Pfund ſchwer: es ſtand ihm frey ihr Gewicht ſo weit er wollte zu vermehren. Waͤhrend der Gefangenſchaft war er nicht verpflichtet ihm mehr als ein Pfund Korn taͤglich zu ſeinem Unter- halt zu geben; doch durfte er ihn nicht hindern ſich reich- licher auf ſeine eigenen Koſten zu ſpeiſen. Gegen das Ende jener ſechszig Tage ward der Schuldknecht wenn
wie ſchon mehrmals erinnert iſt, urſpruͤnglich vollſtaͤndig. — Im erſten Theil S. 401. iſt die Grundverſchiedenheit dieſes Rechts nicht gehoͤrig aufgefaßt.
3) Livius II. c. 23.
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Decemvirn gegen den inſolventen Plebejer, in ihren
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des ſtrengen Rechts einen Greuel hervorgebracht hatte
den Solon nicht zu dulden vermochte, nichts ſo ſtark
fuͤr die Proſperitaͤt Roms waͤhrend der erſten Haͤlfte des
Jahrhunderts zeugt als daß dieſe Geſetze damals ertra-
gen werden konnten. Als allgemeines Elend einbrach,
erſchuͤtterten eben ſie bis zur Freyheit der Republik.
Die zwoͤlf Tafeln haben allerdings auch hier nur
Gewohnheitsrecht verzeichnet; denn ſolche Geſetze wer-
den nicht erfunden; auch war die Schuldknechtſchaft all-
gemeines altes Recht, und beſtand zu Rom namentlich
ſchon 259 3). Nach ihnen ward der Schuldner, der
dreyßig Tage nach einem rechtskraͤftigen Spruch ſeinen
Glaͤubiger nicht befriedigt hatte, ihm auf ſechszig Tage
als Schuldknecht zugeſprochen. Der Schuldherr war
verpflichtet den Gefangenen zu feſſeln, mit Ketten nicht
weniger als fuͤnf und zwanzig Pfund ſchwer: es ſtand
ihm frey ihr Gewicht ſo weit er wollte zu vermehren.
Waͤhrend der Gefangenſchaft war er nicht verpflichtet
ihm mehr als ein Pfund Korn taͤglich zu ſeinem Unter-
halt zu geben; doch durfte er ihn nicht hindern ſich reich-
licher auf ſeine eigenen Koſten zu ſpeiſen. Gegen das
Ende jener ſechszig Tage ward der Schuldknecht wenn
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3) Livius II. c. 23.
2) wie ſchon mehrmals erinnert iſt, urſpruͤnglich vollſtaͤndig.
— Im erſten Theil S. 401. iſt die Grundverſchiedenheit
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/327>, abgerufen am 22.11.2024.
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