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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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er nicht gezahlt oder sich mit dem Schuldherrn vergli-
chen hatte, an drey Nundinen nach einander vor den
Prätor -- damals den Consul -- geführt, und der Be-
trag seiner Schuld ausgerufen; damit er sich oder ein
Anderer ihn löse. Denn der Zugesprochene blieb im un-
verminderten vollen Eigenthum seiner Habe, wenigstens
alles dessen was er mit quiritarischem Recht besaß: er
konnte im Schuldkerker so gültig darüber verfügen als
im unbeschränktesten Genuß der Freyheit; und hierauf
geht wohl die Bestimmung der Gesetztafeln, nicht auf
die politischen Rechte, daß der wegen Schulden Gefes-
selte gleiches Recht haben solle wie der Freye 4). Fand
er also Gelegenheit sein Eigenthum so zu verkaufen daß
er entweder seine Schuld abtragen oder doch wenigstens
sich mit dem Schuldherrn abfinden konnte, oder nahm
dieser es in Zahlung an, dann ward er frey. Denn als
Aengstigung zur äußersten Anstrengung war diese Härte
und die fürchterliche Entscheidung welche ihm bevorstand
wenn er nicht zahlte, eigentlich, und selbst nach den
Ausdrücken des Gesetzes, gemeint. Hatte er sich am
dritten Gerichtstage nicht gelößt, dann ward er dem
Schuldherrn hingegeben ihn zu tödten oder über die Ti-
ber zu verkaufen. Dies lautet bey Gellius dem wir die
Kenntniß dieser Gesetze verdanken 5) fast so als ob der
Schuldherr, wie er den Gefangenen nicht mit leichteren
Ketten fesseln durfte als bestimmt war, auch keine Wahl
eines Dritten gehabt hätte; ihn nicht als Knecht für

4) Nexo solutoque idem jus esto.
5) Gellius XX. c. 1.

er nicht gezahlt oder ſich mit dem Schuldherrn vergli-
chen hatte, an drey Nundinen nach einander vor den
Praͤtor — damals den Conſul — gefuͤhrt, und der Be-
trag ſeiner Schuld ausgerufen; damit er ſich oder ein
Anderer ihn loͤſe. Denn der Zugeſprochene blieb im un-
verminderten vollen Eigenthum ſeiner Habe, wenigſtens
alles deſſen was er mit quiritariſchem Recht beſaß: er
konnte im Schuldkerker ſo guͤltig daruͤber verfuͤgen als
im unbeſchraͤnkteſten Genuß der Freyheit; und hierauf
geht wohl die Beſtimmung der Geſetztafeln, nicht auf
die politiſchen Rechte, daß der wegen Schulden Gefeſ-
ſelte gleiches Recht haben ſolle wie der Freye 4). Fand
er alſo Gelegenheit ſein Eigenthum ſo zu verkaufen daß
er entweder ſeine Schuld abtragen oder doch wenigſtens
ſich mit dem Schuldherrn abfinden konnte, oder nahm
dieſer es in Zahlung an, dann ward er frey. Denn als
Aengſtigung zur aͤußerſten Anſtrengung war dieſe Haͤrte
und die fuͤrchterliche Entſcheidung welche ihm bevorſtand
wenn er nicht zahlte, eigentlich, und ſelbſt nach den
Ausdruͤcken des Geſetzes, gemeint. Hatte er ſich am
dritten Gerichtstage nicht geloͤßt, dann ward er dem
Schuldherrn hingegeben ihn zu toͤdten oder uͤber die Ti-
ber zu verkaufen. Dies lautet bey Gellius dem wir die
Kenntniß dieſer Geſetze verdanken 5) faſt ſo als ob der
Schuldherr, wie er den Gefangenen nicht mit leichteren
Ketten feſſeln durfte als beſtimmt war, auch keine Wahl
eines Dritten gehabt haͤtte; ihn nicht als Knecht fuͤr

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[312/0328] er nicht gezahlt oder ſich mit dem Schuldherrn vergli- chen hatte, an drey Nundinen nach einander vor den Praͤtor — damals den Conſul — gefuͤhrt, und der Be- trag ſeiner Schuld ausgerufen; damit er ſich oder ein Anderer ihn loͤſe. Denn der Zugeſprochene blieb im un- verminderten vollen Eigenthum ſeiner Habe, wenigſtens alles deſſen was er mit quiritariſchem Recht beſaß: er konnte im Schuldkerker ſo guͤltig daruͤber verfuͤgen als im unbeſchraͤnkteſten Genuß der Freyheit; und hierauf geht wohl die Beſtimmung der Geſetztafeln, nicht auf die politiſchen Rechte, daß der wegen Schulden Gefeſ- ſelte gleiches Recht haben ſolle wie der Freye 4). Fand er alſo Gelegenheit ſein Eigenthum ſo zu verkaufen daß er entweder ſeine Schuld abtragen oder doch wenigſtens ſich mit dem Schuldherrn abfinden konnte, oder nahm dieſer es in Zahlung an, dann ward er frey. Denn als Aengſtigung zur aͤußerſten Anſtrengung war dieſe Haͤrte und die fuͤrchterliche Entſcheidung welche ihm bevorſtand wenn er nicht zahlte, eigentlich, und ſelbſt nach den Ausdruͤcken des Geſetzes, gemeint. Hatte er ſich am dritten Gerichtstage nicht geloͤßt, dann ward er dem Schuldherrn hingegeben ihn zu toͤdten oder uͤber die Ti- ber zu verkaufen. Dies lautet bey Gellius dem wir die Kenntniß dieſer Geſetze verdanken 5) faſt ſo als ob der Schuldherr, wie er den Gefangenen nicht mit leichteren Ketten feſſeln durfte als beſtimmt war, auch keine Wahl eines Dritten gehabt haͤtte; ihn nicht als Knecht fuͤr 4) Nexo solutoque idem jus esto. 5) Gellius XX. c. 1.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/328>, abgerufen am 22.11.2024.