Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.wohin das Recht der Erhebung einer Steuer vom Ertrag Eine Stelle Appians 61) nennt freylich auch Ver- 60) Ulpian tit. XIX. §. 1. Der ager publicus war für die Republik allerdings Gegenstand der Mancipation; er ward durch die Quästoren verkauft. 61) Appian bell. civil. I. p. 353. B. ed. Steph. epipraskon e exemisthoun. 62) Polybius VI. c. 17. Pollon gar ergon onton ton ekdi-
domenon upo ton timeton -- pollon do potamon, lime- non, kepion, metallon, khoras. wohin das Recht der Erhebung einer Steuer vom Ertrag Eine Stelle Appians 61) nennt freylich auch Ver- 60) Ulpian tit. XIX. §. 1. Der ager publicus war fuͤr die Republik allerdings Gegenſtand der Mancipation; er ward durch die Quaͤſtoren verkauft. 61) Appian bell. civil. I. p. 353. B. ed. Steph. ἐπίπρασκον ἢ ἐξεμίσϑουν. 62) Polybius VI. c. 17. Πολλῶν γὰρ ἔργων ὄντων τῶν ἐκδι-
δομένων ὑπὸ τῶν τιμητῶν — πολλῶν δὸ ποταμῶν, λιμέ- νων, κηπίων, μετάλλων, χώρας. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0372" n="356"/> wohin das Recht der Erhebung einer Steuer vom Ertrag<lb/> gehoͤrt, durch Mancipation veraͤußert <note place="foot" n="60)">Ulpian <hi rendition="#aq">tit. XIX.</hi> §. 1. Der <hi rendition="#aq">ager publicus</hi> war <hi rendition="#g">fuͤr<lb/> die Republik</hi> allerdings Gegenſtand der Mancipation;<lb/> er ward durch die Quaͤſtoren verkauft.</note>. Unter der<lb/> Republik findet ſich keine Erwaͤhnung einer Verpachtung<lb/> der Staatseinnahme auf laͤngere Zeit als ein Luſtrum: es<lb/> ſcheint allerdings Neuerung aus einer Zeit worin die Cen-<lb/> ſur aufgehoͤrt hatte, aber nach Veſpaſtan kann ſie auch<lb/> nicht befremden.</p><lb/> <p>Eine Stelle Appians <note place="foot" n="61)">Appian <hi rendition="#aq">bell. civil. I. p. 353. B. ed. Steph.</hi> ἐπίπρασκον ἢ<lb/> ἐξεμίσϑουν.</note> nennt freylich auch Ver-<lb/> pachtung unter den Arten der Verfuͤgung uͤber die Do-<lb/> maine, allein <hi rendition="#g">im Gegenſatz</hi> der Beſitzbenutzung, und<lb/> muß auf die den alten Eigenthuͤmern ſteuerpflichtig gelaſ-<lb/> ſenen, oder die zu einer wahren Verpachtung geeigneten<lb/> Gegenſtaͤnde bezogen werden. Auch Polybius <note place="foot" n="62)">Polybius <hi rendition="#aq">VI. c.</hi> 17. Πολλῶν γὰρ ἔργων ὄντων τῶν ἐκδι-<lb/> δομένων ὑπὸ τῶν τιμητῶν — πολλῶν δὸ ποταμῶν, <hi rendition="#g">λιμέ-<lb/> νων</hi>, κηπίων, μετάλλων, <hi rendition="#g">χώρας</hi>.</note> redet<lb/> in Ausdruͤcken welche Mißverſtaͤndniß veranlaſſen koͤnnen.<lb/> Er beruͤhrt aber den Gegenſtand ſo ganz gelegentlich<lb/> daß die nothwendig umſtaͤndliche Erklaͤrung einer den<lb/> Griechen nicht weniger als uns fremden Einrichtung un-<lb/> paſſend, und ein ſchwankender Ausdruck angemeſſener<lb/> war. Wie er unter den verpachteten Gegenſtaͤnden Haͤ-<lb/> fen nennt, die es doch nur in Hinſicht ihres Ertrags<lb/> durch die Zoͤlle wurden, ſo konnte er auch Laͤndereyen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [356/0372]
wohin das Recht der Erhebung einer Steuer vom Ertrag
gehoͤrt, durch Mancipation veraͤußert 60). Unter der
Republik findet ſich keine Erwaͤhnung einer Verpachtung
der Staatseinnahme auf laͤngere Zeit als ein Luſtrum: es
ſcheint allerdings Neuerung aus einer Zeit worin die Cen-
ſur aufgehoͤrt hatte, aber nach Veſpaſtan kann ſie auch
nicht befremden.
Eine Stelle Appians 61) nennt freylich auch Ver-
pachtung unter den Arten der Verfuͤgung uͤber die Do-
maine, allein im Gegenſatz der Beſitzbenutzung, und
muß auf die den alten Eigenthuͤmern ſteuerpflichtig gelaſ-
ſenen, oder die zu einer wahren Verpachtung geeigneten
Gegenſtaͤnde bezogen werden. Auch Polybius 62) redet
in Ausdruͤcken welche Mißverſtaͤndniß veranlaſſen koͤnnen.
Er beruͤhrt aber den Gegenſtand ſo ganz gelegentlich
daß die nothwendig umſtaͤndliche Erklaͤrung einer den
Griechen nicht weniger als uns fremden Einrichtung un-
paſſend, und ein ſchwankender Ausdruck angemeſſener
war. Wie er unter den verpachteten Gegenſtaͤnden Haͤ-
fen nennt, die es doch nur in Hinſicht ihres Ertrags
durch die Zoͤlle wurden, ſo konnte er auch Laͤndereyen
60) Ulpian tit. XIX. §. 1. Der ager publicus war fuͤr
die Republik allerdings Gegenſtand der Mancipation;
er ward durch die Quaͤſtoren verkauft.
61) Appian bell. civil. I. p. 353. B. ed. Steph. ἐπίπρασκον ἢ
ἐξεμίσϑουν.
62) Polybius VI. c. 17. Πολλῶν γὰρ ἔργων ὄντων τῶν ἐκδι-
δομένων ὑπὸ τῶν τιμητῶν — πολλῶν δὸ ποταμῶν, λιμέ-
νων, κηπίων, μετάλλων, χώρας.
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