pian 81) wurden die Bürger vom Staat aufgefordert die wüsten Strecken zur Benutzung in Besitz zu nehmen. Von welcher Magistratur das Edict ausging, und welche Ordnung Gewaltthätigkeiten und Verwirrung hinderte, meldet er nicht. So gering Appians Werth sonst im Gan- zen ist, so vorzüglich ist die allgemeine Darstellung der rechtlichen Verhältnisse welche er vor der Geschichte der gracchischen Unruhen giebt: ich glaube daß man ohne einigen Zweifel annehmen kann, er folge, hier und im ganzen ersten Buch von den bürgerlichen Unruhen, dem im Alterthum sehr hochgeachteten Posidonius von Apa- mea, welcher Polybius Geschichte mit seinem Geist und seiner Einsicht fortsetzte.
Dieser Besitz war der Uebertragung durch Schen- kung, Verkauf, Vererbung fähig 82); wodurch aber, wie bemerkt ist, niemals durch Usucapion Eigenthum entstehen konnte. Dieses blieb dem Staat, bis er es förmlich übertrug, mit uneingeschränkter Befugniß den immer precaren Besitz aufzuheben, und die erledigten Grundstücke zu verkaufen oder zu assigniren. Der Un- terthan der das eingeräumte Land seiner Vorfahren baute, konnte nicht murren wenn die Republik für gut
81) Appian de bell. civil. I. p. 353. ed. Steph.
82) S. die schon angeführten Stellen aus Cicero de off. II. c. 22. 23. Ferner Appian de bell. civil. I. p. 355. A. B. ed. Steph. Florus III. c. 13. Relictas sibi a majoribus sedes, aetate, quasi jure hereditario possidebant. Paulus l. 11. D. de eviction.
pian 81) wurden die Buͤrger vom Staat aufgefordert die wuͤſten Strecken zur Benutzung in Beſitz zu nehmen. Von welcher Magiſtratur das Edict ausging, und welche Ordnung Gewaltthaͤtigkeiten und Verwirrung hinderte, meldet er nicht. So gering Appians Werth ſonſt im Gan- zen iſt, ſo vorzuͤglich iſt die allgemeine Darſtellung der rechtlichen Verhaͤltniſſe welche er vor der Geſchichte der gracchiſchen Unruhen giebt: ich glaube daß man ohne einigen Zweifel annehmen kann, er folge, hier und im ganzen erſten Buch von den buͤrgerlichen Unruhen, dem im Alterthum ſehr hochgeachteten Poſidonius von Apa- mea, welcher Polybius Geſchichte mit ſeinem Geiſt und ſeiner Einſicht fortſetzte.
Dieſer Beſitz war der Uebertragung durch Schen- kung, Verkauf, Vererbung faͤhig 82); wodurch aber, wie bemerkt iſt, niemals durch Uſucapion Eigenthum entſtehen konnte. Dieſes blieb dem Staat, bis er es foͤrmlich uͤbertrug, mit uneingeſchraͤnkter Befugniß den immer precaren Beſitz aufzuheben, und die erledigten Grundſtuͤcke zu verkaufen oder zu aſſigniren. Der Un- terthan der das eingeraͤumte Land ſeiner Vorfahren baute, konnte nicht murren wenn die Republik fuͤr gut
81) Appian de bell. civil. I. p. 353. ed. Steph.
82) S. die ſchon angefuͤhrten Stellen aus Cicero de off. II. c. 22. 23. Ferner Appian de bell. civil. I. p. 355. A. B. ed. Steph. Florus III. c. 13. Relictas sibi a majoribus sedes, ætate, quasi jure hereditario possidebant. Paulus l. 11. D. de eviction.
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pian 81) wurden die Buͤrger vom Staat aufgefordert
die wuͤſten Strecken zur Benutzung in Beſitz zu nehmen.
Von welcher Magiſtratur das Edict ausging, und welche
Ordnung Gewaltthaͤtigkeiten und Verwirrung hinderte,
meldet er nicht. So gering Appians Werth ſonſt im Gan-
zen iſt, ſo vorzuͤglich iſt die allgemeine Darſtellung der
rechtlichen Verhaͤltniſſe welche er vor der Geſchichte der
gracchiſchen Unruhen giebt: ich glaube daß man ohne
einigen Zweifel annehmen kann, er folge, hier und im
ganzen erſten Buch von den buͤrgerlichen Unruhen, dem
im Alterthum ſehr hochgeachteten Poſidonius von Apa-
mea, welcher Polybius Geſchichte mit ſeinem Geiſt und
ſeiner Einſicht fortſetzte.
Dieſer Beſitz war der Uebertragung durch Schen-
kung, Verkauf, Vererbung faͤhig 82); wodurch aber,
wie bemerkt iſt, niemals durch Uſucapion Eigenthum
entſtehen konnte. Dieſes blieb dem Staat, bis er es
foͤrmlich uͤbertrug, mit uneingeſchraͤnkter Befugniß den
immer precaren Beſitz aufzuheben, und die erledigten
Grundſtuͤcke zu verkaufen oder zu aſſigniren. Der Un-
terthan der das eingeraͤumte Land ſeiner Vorfahren
baute, konnte nicht murren wenn die Republik fuͤr gut
81) Appian de bell. civil. I. p. 353. ed. Steph.
82) S. die ſchon angefuͤhrten Stellen aus Cicero de off. II.
c. 22. 23. Ferner Appian de bell. civil. I. p. 355. A. B.
ed. Steph. Florus III. c. 13. Relictas sibi a majoribus
sedes, ætate, quasi jure hereditario possidebant. Paulus
l. 11. D. de eviction.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/382>, abgerufen am 22.11.2024.
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