Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.Bürgern zum Besitz überlassen (aut redditus, aut oe- Alles Privatlandeigenthum ist entweder aus dem Das Municipalland war entweder das Gemeinland 9) Livius V. c. 30. 10) Festus s. v.
Buͤrgern zum Beſitz uͤberlaſſen (aut redditus, aut oe- Alles Privatlandeigenthum iſt entweder aus dem Das Municipalland war entweder das Gemeinland 9) Livius V. c. 30. 10) Feſtus s. v.
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Buͤrgern zum Beſitz uͤberlaſſen (aut redditus, aut oe-
cupatus.)
Alles Privatlandeigenthum iſt entweder aus dem
Gemeinland ausgeſchieden (ex publico factus privatus)
oder es iſt durch Verleihung des Buͤrgerrechts an eine
fremde Gemeinde roͤmiſch geworden (ager municipalis).
Jenes iſt entweder verkauft (quæstorius) oder verlie-
hen (assignatus): und das verliehene iſt entweder al-
len Plebejern in gleichen Looſen gegeben — eigentlich
jedem Familienvater, denn eine groͤßere Allgemeinheit
war Ausnahme 9) — (viritanus 10)): oder nur einer
beſtimmten in eine Gemeinde vereinigten Anzahl (colo-
nicus). Iſt die Colonie latiniſch, ſo verliert das ange-
wieſene Land die Eigenſchaft eines roͤmiſchen Bodens,
und wird fremd; wie der dorthin ziehende Roͤmer ſein
Buͤrgerrecht aufgiebt: doch tritt es nicht aus den Graͤn-
zen des Commercium, und dem Souverain bleibt das
Recht, im Fall von Veroͤdung, zur Erhaltung der
urſpruͤnglichen Buͤrgerzahl eine neue Aſſignation zu
verfuͤgen.
Das Municipalland war entweder das Gemeinland
welches in ihrer alten Selbſtſtaͤndigkeit jede italiſche
Stadt beſeſſen hatte, — um nur von Italien zu reden
— (ager vectigalis der Pandecten): oder es war Pri-
vateigenthum (privatus). Daſſelbe gilt fuͤr die Co-
lonieen; die latiniſchen der Republik, und die mili-
tariſchen.
9) Livius V. c. 30.
10) Feſtus s. v.
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