Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.für seinen Antheil durch Besitz zu nutzen, sofern er 4. Niemand darf vom Gemeinland an Acker und 44) Seit dem licinischen Gesetz ist die Benutzung der Do- maine durch Plebejer unzweifelhaft, da C. Stolo selbst sein Gesetz überschritt. Dies könnte durch Kauf geschehen seyn, und so mochten reiche Plebejer schon früher diesen Besitz theilen: aber die Nobilität des gracchischen Zeitalters war größtentheils plebejisch, und ihr Besitz gründete sich auf die Occupation ihrer Vorfahren. 45) Nichts ist bekannter als das Maaß des Landbesitzes: wie
die Hutgerechtigkeit beschränkt gewesen, meldet Appian (de bell. civil. I, p. 354, ed. Steph.). Die plebejischen Aedilen erscheinen als Ankläger vor dem Volk gegen gesetzwidrige Ackerbesitzer im Jahr 454, mit Erfolg: (Livius X. c. 13.) wegen übermäßiger Weidebenutzung (derselbe X. c. 23. 47. XXXIII. c. 42. XXXV. c. 10. Ovidius fast. V. v. 283. ff.). Gewiß war auch M. Popillius Länas Aedilis des Volks (VII. c. 16.), als er den Urheber des Gesetzes überwieß daß er selbst, durch Emancipation seines Sohns, ihm listig ausweichend entgegenhandle. Der Geldstrafen wird in al- len Fällen gedacht. C. Licinius Stolo ward zu zehntau- fuͤr ſeinen Antheil durch Beſitz zu nutzen, ſofern er 4. Niemand darf vom Gemeinland an Acker und 44) Seit dem liciniſchen Geſetz iſt die Benutzung der Do- maine durch Plebejer unzweifelhaft, da C. Stolo ſelbſt ſein Geſetz uͤberſchritt. Dies koͤnnte durch Kauf geſchehen ſeyn, und ſo mochten reiche Plebejer ſchon fruͤher dieſen Beſitz theilen: aber die Nobilitaͤt des gracchiſchen Zeitalters war groͤßtentheils plebejiſch, und ihr Beſitz gruͤndete ſich auf die Occupation ihrer Vorfahren. 45) Nichts iſt bekannter als das Maaß des Landbeſitzes: wie
die Hutgerechtigkeit beſchraͤnkt geweſen, meldet Appian (de bell. civil. I, p. 354, ed. Steph.). Die plebejiſchen Aedilen erſcheinen als Anklaͤger vor dem Volk gegen geſetzwidrige Ackerbeſitzer im Jahr 454, mit Erfolg: (Livius X. c. 13.) wegen uͤbermaͤßiger Weidebenutzung (derſelbe X. c. 23. 47. XXXIII. c. 42. XXXV. c. 10. Ovidius fast. V. v. 283. ff.). Gewiß war auch M. Popillius Laͤnas Aedilis des Volks (VII. c. 16.), als er den Urheber des Geſetzes uͤberwieß daß er ſelbſt, durch Emancipation ſeines Sohns, ihm liſtig ausweichend entgegenhandle. Der Geldſtrafen wird in al- len Faͤllen gedacht. C. Licinius Stolo ward zu zehntau- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0412" n="396"/> fuͤr ſeinen Antheil durch Beſitz zu nutzen, ſofern er<lb/> das Maaß nicht uͤberſchreitet welches dieſes Geſetz be-<lb/> ſtimmt <note place="foot" n="44)">Seit dem liciniſchen Geſetz iſt die Benutzung der Do-<lb/> maine durch Plebejer unzweifelhaft, da C. Stolo ſelbſt ſein<lb/> Geſetz uͤberſchritt. Dies koͤnnte durch Kauf geſchehen ſeyn,<lb/> und ſo mochten reiche Plebejer ſchon fruͤher dieſen Beſitz<lb/> theilen: aber die Nobilitaͤt des gracchiſchen Zeitalters war<lb/> groͤßtentheils plebejiſch, und ihr Beſitz gruͤndete ſich auf die<lb/> Occupation ihrer Vorfahren.</note>.</p><lb/> <p>4. Niemand darf vom Gemeinland an Acker und<lb/> Pflanzungen mehr als fuͤnfhundert Jugern beſitzen, noch<lb/> auf der Gemeinweide mehr als hundert Haͤupter gro-<lb/> ßes, und fuͤnfhundert Stuͤck kleines Vieh graſen laſſen.<lb/> Wer dagegen handelt den ſollen die Aedilen vor dem<lb/> Volk auf eine Geldſtrafe belangen; er ſoll das Land-<lb/> maaß, welches er geſetzwidrig beſaß, verbrochen haben.<lb/> Eben ſo diejenigen welche ihre Triften unerlaubt er-<lb/> weitern <note xml:id="note-0412" next="#note-0413" place="foot" n="45)">Nichts iſt bekannter als das Maaß des Landbeſitzes: wie<lb/> die Hutgerechtigkeit beſchraͤnkt geweſen, meldet Appian (<hi rendition="#aq">de<lb/> bell. civil. I, p. 354, ed. Steph.</hi>). Die plebejiſchen Aedilen<lb/> erſcheinen als Anklaͤger vor dem Volk gegen geſetzwidrige<lb/> Ackerbeſitzer im Jahr 454, mit Erfolg: (Livius <hi rendition="#aq">X. c.</hi> 13.)<lb/> wegen uͤbermaͤßiger Weidebenutzung (derſelbe <hi rendition="#aq">X. c. 23. 47.<lb/> XXXIII. c. 42. XXXV. c.</hi> 10. Ovidius <hi rendition="#aq">fast. V. v.</hi> 283. ff.).<lb/> Gewiß war auch M. Popillius Laͤnas Aedilis des Volks<lb/> (<hi rendition="#aq">VII. c.</hi> 16.), als er den Urheber des Geſetzes uͤberwieß<lb/> daß er ſelbſt, durch Emancipation ſeines Sohns, ihm liſtig<lb/> ausweichend entgegenhandle. Der Geldſtrafen wird in al-<lb/> len Faͤllen gedacht. C. Licinius Stolo ward zu zehntau-</note>.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [396/0412]
fuͤr ſeinen Antheil durch Beſitz zu nutzen, ſofern er
das Maaß nicht uͤberſchreitet welches dieſes Geſetz be-
ſtimmt 44).
4. Niemand darf vom Gemeinland an Acker und
Pflanzungen mehr als fuͤnfhundert Jugern beſitzen, noch
auf der Gemeinweide mehr als hundert Haͤupter gro-
ßes, und fuͤnfhundert Stuͤck kleines Vieh graſen laſſen.
Wer dagegen handelt den ſollen die Aedilen vor dem
Volk auf eine Geldſtrafe belangen; er ſoll das Land-
maaß, welches er geſetzwidrig beſaß, verbrochen haben.
Eben ſo diejenigen welche ihre Triften unerlaubt er-
weitern 45).
44) Seit dem liciniſchen Geſetz iſt die Benutzung der Do-
maine durch Plebejer unzweifelhaft, da C. Stolo ſelbſt ſein
Geſetz uͤberſchritt. Dies koͤnnte durch Kauf geſchehen ſeyn,
und ſo mochten reiche Plebejer ſchon fruͤher dieſen Beſitz
theilen: aber die Nobilitaͤt des gracchiſchen Zeitalters war
groͤßtentheils plebejiſch, und ihr Beſitz gruͤndete ſich auf die
Occupation ihrer Vorfahren.
45) Nichts iſt bekannter als das Maaß des Landbeſitzes: wie
die Hutgerechtigkeit beſchraͤnkt geweſen, meldet Appian (de
bell. civil. I, p. 354, ed. Steph.). Die plebejiſchen Aedilen
erſcheinen als Anklaͤger vor dem Volk gegen geſetzwidrige
Ackerbeſitzer im Jahr 454, mit Erfolg: (Livius X. c. 13.)
wegen uͤbermaͤßiger Weidebenutzung (derſelbe X. c. 23. 47.
XXXIII. c. 42. XXXV. c. 10. Ovidius fast. V. v. 283. ff.).
Gewiß war auch M. Popillius Laͤnas Aedilis des Volks
(VII. c. 16.), als er den Urheber des Geſetzes uͤberwieß
daß er ſelbſt, durch Emancipation ſeines Sohns, ihm liſtig
ausweichend entgegenhandle. Der Geldſtrafen wird in al-
len Faͤllen gedacht. C. Licinius Stolo ward zu zehntau-
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