Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.soll zur Zahlung des Solds an die Armee verwandt 7. Die Finanzpachter sollen sich mit den Besitzern 8. Die Besitzer des Gemeinlands sind verpflichtet, So weit waren die Bestimmungen des Gesetzes welche 9. Was Einzelne gegenwärtig über fünfhundert Ju- 47) Verkaufen, durch Mancipation: s. oben Anmerk. 459. Ueber die Verbürgung und den Erlaß s. Polybius VI. c. 17. Die Verwendung im Senatusconsult bey Dionysius. 48) Zu unterscheiden von dem verbotenen Uebermaaß: Cap. 4. Cicero Verr. frum. c. 11. Varro de R. R. II. c. 1. 49) Diese Verfügung giebt Appian a. a. O. 50) Varro de re rust. I. c. 2. und auch Columella I. c. 3.
scheinen einen von dem Gesetzgeber verschiedenen Tribun C. Licinius Stolo als Ackervertheiler an das Volk zu mei- nen: doch Varros Stelle ist so tief auf den Grund verdor- ben, die Erklärung von dem C. Licinius Crassus ein so ſoll zur Zahlung des Solds an die Armee verwandt 7. Die Finanzpachter ſollen ſich mit den Beſitzern 8. Die Beſitzer des Gemeinlands ſind verpflichtet, So weit waren die Beſtimmungen des Geſetzes welche 9. Was Einzelne gegenwaͤrtig uͤber fuͤnfhundert Ju- 47) Verkaufen, durch Mancipation: ſ. oben Anmerk. 459. Ueber die Verbuͤrgung und den Erlaß ſ. Polybius VI. c. 17. Die Verwendung im Senatusconſult bey Dionyſius. 48) Zu unterſcheiden von dem verbotenen Uebermaaß: Cap. 4. Cicero Verr. frum. c. 11. Varro de R. R. II. c. 1. 49) Dieſe Verfuͤgung giebt Appian a. a. O. 50) Varro de re rust. I. c. 2. und auch Columella I. c. 3.
ſcheinen einen von dem Geſetzgeber verſchiedenen Tribun C. Licinius Stolo als Ackervertheiler an das Volk zu mei- nen: doch Varros Stelle iſt ſo tief auf den Grund verdor- ben, die Erklaͤrung von dem C. Licinius Craſſus ein ſo <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0415" n="399"/> ſoll zur Zahlung des Solds an die Armee verwandt<lb/> werden <note place="foot" n="47)">Verkaufen, durch Mancipation: ſ. oben Anmerk. 459.<lb/> Ueber die Verbuͤrgung und den Erlaß ſ. Polybius <hi rendition="#aq">VI. c.</hi> 17.<lb/> Die Verwendung im Senatusconſult bey Dionyſius.</note>.</p><lb/> <p>7. Die Finanzpachter ſollen ſich mit den Beſitzern<lb/> uͤber den Antheil einigen den ſie, von wegen des Staats,<lb/> vom Ertrag ihres Beſitzes zu fordern berechtigt ſind. Kein<lb/> Vieh darf ohne bey ihnen verzeichnet zu ſeyn und Hutgeld<lb/> gezahlt zu haben, auf die Gemeinweide getrieben wer-<lb/> den: was ſo der Abgabe entzogen wird, verfaͤllt der<lb/> Republik <note place="foot" n="48)">Zu unterſcheiden von dem verbotenen Uebermaaß: Cap. 4.<lb/> Cicero <hi rendition="#aq">Verr. frum. c.</hi> 11. Varro <hi rendition="#aq">de R. R. II. c.</hi> 1.</note>.</p><lb/> <p>8. Die Beſitzer des Gemeinlands ſind verpflichtet,<lb/> in einem beſtimmten Verhaͤltniß zum Umfang ihres Be-<lb/> ſitzes Freye als Feldarbeiter zu gebrauchen <note place="foot" n="49)">Dieſe Verfuͤgung giebt Appian a. a. O.</note>.</p><lb/> <p>So weit waren die Beſtimmungen des Geſetzes welche<lb/> ſich entdecken laſſen allgemeines und dauerndes Inhalts.<lb/> Das folgende war Verfuͤgung in Hinſicht der Gegenwart.</p><lb/> <p>9. Was Einzelne gegenwaͤrtig uͤber fuͤnfhundert Ju-<lb/> gern Acker und Pflanzung vom Gemeinland beſitzen, ſoll<lb/> allen Plebejern in Looſen von ſieben Jugern zum Eigen-<lb/> thum angewieſen werden <note xml:id="note-0415" next="#note-0416" place="foot" n="50)">Varro <hi rendition="#aq">de re rust. I. c.</hi> 2. und auch Columella <hi rendition="#aq">I. c.</hi> 3.<lb/> ſcheinen einen von dem Geſetzgeber verſchiedenen Tribun<lb/> C. Licinius Stolo als Ackervertheiler an das Volk zu mei-<lb/> nen: doch Varros Stelle iſt ſo tief auf den Grund verdor-<lb/> ben, die Erklaͤrung von dem C. Licinius Craſſus ein ſo</note>.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [399/0415]
ſoll zur Zahlung des Solds an die Armee verwandt
werden 47).
7. Die Finanzpachter ſollen ſich mit den Beſitzern
uͤber den Antheil einigen den ſie, von wegen des Staats,
vom Ertrag ihres Beſitzes zu fordern berechtigt ſind. Kein
Vieh darf ohne bey ihnen verzeichnet zu ſeyn und Hutgeld
gezahlt zu haben, auf die Gemeinweide getrieben wer-
den: was ſo der Abgabe entzogen wird, verfaͤllt der
Republik 48).
8. Die Beſitzer des Gemeinlands ſind verpflichtet,
in einem beſtimmten Verhaͤltniß zum Umfang ihres Be-
ſitzes Freye als Feldarbeiter zu gebrauchen 49).
So weit waren die Beſtimmungen des Geſetzes welche
ſich entdecken laſſen allgemeines und dauerndes Inhalts.
Das folgende war Verfuͤgung in Hinſicht der Gegenwart.
9. Was Einzelne gegenwaͤrtig uͤber fuͤnfhundert Ju-
gern Acker und Pflanzung vom Gemeinland beſitzen, ſoll
allen Plebejern in Looſen von ſieben Jugern zum Eigen-
thum angewieſen werden 50).
47) Verkaufen, durch Mancipation: ſ. oben Anmerk. 459.
Ueber die Verbuͤrgung und den Erlaß ſ. Polybius VI. c. 17.
Die Verwendung im Senatusconſult bey Dionyſius.
48) Zu unterſcheiden von dem verbotenen Uebermaaß: Cap. 4.
Cicero Verr. frum. c. 11. Varro de R. R. II. c. 1.
49) Dieſe Verfuͤgung giebt Appian a. a. O.
50) Varro de re rust. I. c. 2. und auch Columella I. c. 3.
ſcheinen einen von dem Geſetzgeber verſchiedenen Tribun
C. Licinius Stolo als Ackervertheiler an das Volk zu mei-
nen: doch Varros Stelle iſt ſo tief auf den Grund verdor-
ben, die Erklaͤrung von dem C. Licinius Craſſus ein ſo
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