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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Livius und Dio 27) ein Gesetz hierüber nicht unter den
andern über die Magistraturwahlen anführen welche die
Republik diesem Sturm verdankte. Das wissen wir daß
sonst hierüber eben jetzt bessere Ordnung geschafft ward.

Die Mächtigen in einer kleinen Zahl hatten sich fast
ausschließend des Consulats bemeistert, welches derselbe
vier und fünfmal nach Zwischenräumen von einem oder
wenigen Jahren bekleidete. Dadurch hinderten auch Ple-
bejer, welche Einfluß gewonnen hatten, die Ausbreitung
des Adels unter ihrem Stande, wie denn C. Marcius
selbst und M. Popillius das Consulat viermal erlangten.
Eine andre Unsitte der noch kein Gesetz vorbeugte war,
daß der nämliche, seitdem mehrere curulische Würden
bestanden, sie vereinigte. Das mag am häufigsten ge-
schehen seyn daß der patricische Consul zugleich die Prä-
tur bekleidete. Jetzt ward verordnet, daß niemand die-
selbe Magistratur vor zehn verlaufenen Jahren aufs neue:
niemand zwey verschiedene zugleich erhalten dürfe.

Allerdings finden sich Ernennungen, die mit dem er-
sten Gesetz zu streiten scheinen, schon nach einiger Zeit:
und sie werden fast häufiger gegen die Mitte des fünften
Jahrhunderts, bis sie, nach der letzten Secession des
Volks, ganz aufhören. Im Allgemeinen aber sind, wenn
derselbe Nahme in den Fasten wiedererscheint, wenigstens
zehn Jahre seit dem letzten Consulat verflossen: und die
in kürzeren Zeiträumen wiederhohlten Consulate werden
gewöhnlich von Männern gezählt deren Größe die Repu-
blik stützte. Diese sind ohne Zweifel ausdrücklich vom

27) Zonaras VII. c. 25.

Livius und Dio 27) ein Geſetz hieruͤber nicht unter den
andern uͤber die Magiſtraturwahlen anfuͤhren welche die
Republik dieſem Sturm verdankte. Das wiſſen wir daß
ſonſt hieruͤber eben jetzt beſſere Ordnung geſchafft ward.

Die Maͤchtigen in einer kleinen Zahl hatten ſich faſt
ausſchließend des Conſulats bemeiſtert, welches derſelbe
vier und fuͤnfmal nach Zwiſchenraͤumen von einem oder
wenigen Jahren bekleidete. Dadurch hinderten auch Ple-
bejer, welche Einfluß gewonnen hatten, die Ausbreitung
des Adels unter ihrem Stande, wie denn C. Marcius
ſelbſt und M. Popillius das Conſulat viermal erlangten.
Eine andre Unſitte der noch kein Geſetz vorbeugte war,
daß der naͤmliche, ſeitdem mehrere curuliſche Wuͤrden
beſtanden, ſie vereinigte. Das mag am haͤufigſten ge-
ſchehen ſeyn daß der patriciſche Conſul zugleich die Praͤ-
tur bekleidete. Jetzt ward verordnet, daß niemand die-
ſelbe Magiſtratur vor zehn verlaufenen Jahren aufs neue:
niemand zwey verſchiedene zugleich erhalten duͤrfe.

Allerdings finden ſich Ernennungen, die mit dem er-
ſten Geſetz zu ſtreiten ſcheinen, ſchon nach einiger Zeit:
und ſie werden faſt haͤufiger gegen die Mitte des fuͤnften
Jahrhunderts, bis ſie, nach der letzten Seceſſion des
Volks, ganz aufhoͤren. Im Allgemeinen aber ſind, wenn
derſelbe Nahme in den Faſten wiedererſcheint, wenigſtens
zehn Jahre ſeit dem letzten Conſulat verfloſſen: und die
in kuͤrzeren Zeitraͤumen wiederhohlten Conſulate werden
gewoͤhnlich von Maͤnnern gezaͤhlt deren Groͤße die Repu-
blik ſtuͤtzte. Dieſe ſind ohne Zweifel ausdruͤcklich vom

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[450/0466] Livius und Dio 27) ein Geſetz hieruͤber nicht unter den andern uͤber die Magiſtraturwahlen anfuͤhren welche die Republik dieſem Sturm verdankte. Das wiſſen wir daß ſonſt hieruͤber eben jetzt beſſere Ordnung geſchafft ward. Die Maͤchtigen in einer kleinen Zahl hatten ſich faſt ausſchließend des Conſulats bemeiſtert, welches derſelbe vier und fuͤnfmal nach Zwiſchenraͤumen von einem oder wenigen Jahren bekleidete. Dadurch hinderten auch Ple- bejer, welche Einfluß gewonnen hatten, die Ausbreitung des Adels unter ihrem Stande, wie denn C. Marcius ſelbſt und M. Popillius das Conſulat viermal erlangten. Eine andre Unſitte der noch kein Geſetz vorbeugte war, daß der naͤmliche, ſeitdem mehrere curuliſche Wuͤrden beſtanden, ſie vereinigte. Das mag am haͤufigſten ge- ſchehen ſeyn daß der patriciſche Conſul zugleich die Praͤ- tur bekleidete. Jetzt ward verordnet, daß niemand die- ſelbe Magiſtratur vor zehn verlaufenen Jahren aufs neue: niemand zwey verſchiedene zugleich erhalten duͤrfe. Allerdings finden ſich Ernennungen, die mit dem er- ſten Geſetz zu ſtreiten ſcheinen, ſchon nach einiger Zeit: und ſie werden faſt haͤufiger gegen die Mitte des fuͤnften Jahrhunderts, bis ſie, nach der letzten Seceſſion des Volks, ganz aufhoͤren. Im Allgemeinen aber ſind, wenn derſelbe Nahme in den Faſten wiedererſcheint, wenigſtens zehn Jahre ſeit dem letzten Conſulat verfloſſen: und die in kuͤrzeren Zeitraͤumen wiederhohlten Conſulate werden gewoͤhnlich von Maͤnnern gezaͤhlt deren Groͤße die Repu- blik ſtuͤtzte. Dieſe ſind ohne Zweifel ausdruͤcklich vom 27) Zonaras VII. c. 25.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/466>, abgerufen am 22.11.2024.