Allgemeine Zeitung, Nr. 3, 3. Januar 1872.[Spaltenumbruch]
und andern Bayern, am 7 Novbr. in der liberalen Reichspartei den Antrag auf Die liberale Reichspartei trat über den Vorschlag Barths, welchen Fischer Der Abgeordnete für Meppen soll die Zurückhaltung welche seine Partei Von den Vertretern der verbündeten Regierungen ergriffen nur zwei das Das durch die erwähnten beiden Amendements wesentlich verbesserte Ergän- Man muß wünschen daß der neue §. 130 a seinen Zweck erreicht, obgleich er Der Antrag Lasker-Miquel wegen Ausdehnung der Competenz des Reichs *) Der Autrag Meyer (Thorn) lautete vollständig:
"Der Reichstag wolle beschließen: [Spaltenumbruch]
und andern Bayern, am 7 Novbr. in der liberalen Reichspartei den Antrag auf Die liberale Reichspartei trat über den Vorſchlag Barths, welchen Fiſcher Der Abgeordnete für Meppen ſoll die Zurückhaltung welche ſeine Partei Von den Vertretern der verbündeten Regierungen ergriffen nur zwei das Das durch die erwähnten beiden Amendements weſentlich verbeſſerte Ergän- Man muß wünſchen daß der neue §. 130 a ſeinen Zweck erreicht, obgleich er Der Antrag Lasker-Miquel wegen Ausdehnung der Competenz des Reichs *) Der Autrag Meyer (Thorn) lautete vollſtändig:
„Der Reichstag wolle beſchließen: <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0002" n="26"/><cb/> und andern Bayern, am 7 Novbr. in der liberalen Reichspartei den Antrag auf<lb/> Einbringung einer Novelle zum Strafgeſetzbuch, wodurch der Mißbrauch der Kanzel<lb/> zu politiſchen Zwecken bei Strafe unterſagt werden ſollte. Ich muß es dahin ge-<lb/> ſtellt ſein laſſen ob dieſem Schritt bereits eine Verſtändigung mit dem Cultus-<lb/> miniſter v. Lutz vorangegangen war, und ob es begründet iſt daß dieſer ſich, wie<lb/> man erzählte, zwar ebenſo wie ſeine bayeriſchen Collegen im Bundesrath und angeb-<lb/> lich auch Fürſt Bismarck, ſehr günſtig über den Vorſchlag ausgeſprochen, zugleich<lb/> aber der Erwartung Ausdruck gegeben habe daß die bayeriſchen Abgeordneten ihrer<lb/> heimiſchen Regierung für die Unterſtützung desſelben den Gegendienſt leiſten wür-<lb/> den gegen den Lasker-Miquel’ſchen Antrag zu ſtimmen. Gewiß iſt nur daß dieſe<lb/> ſämmtlich dieſen Antrag unterſchrieben hatten und ſpäter auch dafür ſtimmten, ſo-<lb/> wie daß Hr. v. Lutz erſt in einem viel ſpätern Stadium in einer Unterhaltung mit<lb/> Hrn. Lasker über beide Anträge die mehrdeutige Aeußerung that: es werde von<lb/> dem Gebrauche welchen der Reichstag von ſeiner Competenz mache, abhängen ob<lb/> man dieſe Competenz erweitern könne.</p><lb/> <p>Die liberale Reichspartei trat über den Vorſchlag Barths, welchen Fiſcher<lb/> (Augsburg) näher formulirte, mit den andern Fractionen und verſchiedenen Mit-<lb/> gliedern des Bundesraths durch Vertrauensmänner in Verhandlung. Derſelbe<lb/> fand aber bei erſteren nur geringen Anklang. Vor allem gilt dieß von den Conſer-<lb/> vativen und von den Freiconſervativen (deutſche Reichspartei). In der national-<lb/> liberalen Fraction giengen die Anſichten weit aus einander. Einſtimmig war die-<lb/> ſelbe nur in der Ablehnung der von der liberalen Reichspartei mit einer Mehrheit<lb/> von 15 gegen 7 Stimmen beſchloſſenen Formulirung der Strafrechtsnovelle. Da-<lb/> gegen erklärte ſich ein Theil der Nationalliberalen gegen jede Initiative des Hauſes<lb/> in dieſer Angelegenheit. Andere verlangten eine ſchärfere Präciſirung des ſtraf-<lb/> baren Thatbeſtandes, und waren zu Gunſten einer von Meyer (Thorn) verſuchten<lb/> Redaction eines Zuſatzartikels zum §. 338 des Strafgeſetzbuches<note place="foot" n="*)">Der Autrag Meyer (Thorn) lautete vollſtändig: <floatingText><body><div n="1"><p>„Der Reichstag wolle beſchließen:<lb/> 1) hinter dem §. 338 des Strafgeſetzbuches folgenden neuen §. 338 a einzuſchalten:<lb/> Ein Geiſtlicher oder Religionsdiener welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung der<lb/> Ausübung ſeines Berufs (eventuell Amtes) öffentlich vor einer Menſchen menge oder<lb/> durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Ausſtellung von Schrif-<lb/> ten oder andern Darſtellungen Staatseinrichtungen (oder Einrichtungen des Reiches<lb/> oder eines Bundesſtaats) oder Anordnungen der Obrigkeit in einer den öffentlichen<lb/> Frieden gefährdenden (oder zu gefährden geeigneten) Weiſe angreift (oder erörtert),<lb/> wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; 2) im §. 339, Zeile 1, hinter „Be-<lb/> amter“ einzuſchalten: „Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener.“</p></div></body></floatingText> D. E.</note>, welcher zugleich<lb/> aufregende Hirtenbriefe der Biſchöfe treffen ſollte, aber gerade dadurch über das<lb/> nächſte Ziel hinausgieng und offenbar in die Preßgeſetzgebung eingriff. Wieder<lb/> andere ſtimmten einem Vorſchlage Laskers bei: durch eine bei Gelegenheit der be-<lb/> vorſtehenden Prüfung der (ſpäter caſſirten) Wahl des Geiſtlichen Raths Möller zu<lb/> faſſende Reſolution den Reichskanzler aufzufordern „das Strafgeſetzbuch durch<lb/> entſprechende Beſtimmungen gegen Ausſchreitungen der Geiſtlichkeit zu ergänzen.“<lb/> Es hatte faſt den Anſchein als ob dieſe durch ihre Stimmenzahl einflußreiche Partei<lb/> theils nicht geneigt war das Miniſterium durch Vorgehen in dieſer Angelegenheit<lb/> indirect zu unterſtützen, theils einzelne Führer derſelben dem beſonders eifrig da-<lb/> für eintretenden Abg. Fiſcher (Augsburg) nicht die Ehre gönnten als Antragſteller<lb/> zu erſcheinen. Auch die Fortſchrittspartei lehnte in einer, allerdings nur ſchwach<lb/> beſuchten, Verſammlung den Antrag Fiſcher ab, erklärte ſich aber mit 9 gegen 7<lb/> Stimmen bereit für ein Verbot jeder Erörterung politiſcher Fragen in der Kirche<lb/> zu ſtimmen. Ein nochmaliger Verſuch ſich unter den liberalen Parteien über eine<lb/> andere Faſſung zu einigen ſcheiterte. Man mußte auf jede Initiative des Hauſes<lb/> in dieſer Angelegenheit verzichten. Sobald dieß dem Miniſter v. Lutz am 13 Nov.<lb/> mitgetheilt wurde, erbat derſelbe ſich die Autoriſation ſeines königlichen Herrn: im<lb/> Namen der bayeriſchen Regierung den Erlaß eines ſolchen Ergänzungsgeſetzes zum<lb/> Strafgeſetzbuch im Bundesrathe zu beantragen. Am 16 Nov. erhielt er dieſelbe,<lb/> und dadurch gelangte die Sache auf den correcten Weg, indem die Verantwortlich-<lb/> keit für die Maßregel dahin verlegt wurde wohin ſie in einer ſo wichtigen Ange-<lb/> legenheit unzweifelhaft gehört: in die Regierung. Am 19 Nov. einigte ſich der<lb/> Bundesrath über die entſprechende Vorlage. Nur Sachſen und Mecklenburg er-<lb/> klärten ſich dagegen, Heſſen enthielt ſich der Abſtimmung. Am 20 Nov. kam der<lb/> „Entwurf eines Geſetzes betreffend die Ergänzung des Strafgeſetzbuches für das<lb/> Deutſche Reich“ zur Vertheilung. Am 23 fand die erſte Berathung ſtatt, welche<lb/> Windthorſt (Meppen) vergebens hinauszuſchieben verſucht hatte. Die Centrums-<lb/> partei, obgleich begreiflicherweiſe von den übrigen Fractionen nicht conſultirt, war<lb/> übrigens ſchon länger auf die Sache vorbereitet, da Fürſt Bismarck ſchon vor Ein-<lb/> bringung des Geſetzentwurfs eine eingehende Beſprechung darüber mit dem hoch-<lb/> würdigen Abgeordneten von Tauberbiſchofsheim, v. Ketteler, im Parlamentsge-<lb/> bäude gehabt hatte.</p><lb/> <p>Der Abgeordnete für Meppen ſoll die Zurückhaltung welche ſeine Partei<lb/> bis dahin während der ganzen Sitzungsperiode bewieſen hatte, geſprächsweiſe<lb/> damit erklärt haben: daß ſie von allen Seiten Schläge erwarte und eine „geprügelte“<lb/> Partei ihren Einfluß auf das Volk verliere. Jetzt trat dieſelbe mit großer Ent-<lb/> ſchloſſenheit und vollſtändigſter Einmüthigkeit gegen das Geſetz auf, nachdem die<lb/> in ihrer Mitte einen Augenblick zur Frage gekommene Taktik, den Reichstag durch<lb/> maſſenhafte Entfernung beſchlußunfähig zu machen, als unausführbar und als nicht<lb/> würdig raſch wieder aufgegeben worden war. Außer an den Polen, die bei dieſer<lb/> Gelegenheit zum erſtenmal in einer Sitzung erſchienen, fand die Centrumspartei<lb/> auch an zwei Proteſtanten aus den extremen Parteien, dem conſervativen Frhrn.<lb/> v. Maltzahn-Gülz (der eine recht gute <hi rendition="#aq">maiden speech</hi> hielt) und Eugen Richter<lb/> von der Fortſchrittspartei unerwartet Unterſtützung. Sie ſelbſt führte ihre beſten<lb/> Redner, Peter Reichenſperger (Olpe), Frhrn. v. Ketteler (Tauberbiſchofsheim),<lb/> Windthorſt (Meppen), v. Aretin, v. Mallinckrodt und <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Moufang, ins Feuer,<lb/> während unter den nicht minder zahlreichen Fürſprechern des Geſetzes vor allen<lb/> v. Treitſchke, Fiſcher (Augsburg), <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Löwe, <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Völk und <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Gneiſt hervor-<lb/> ragten. Wenn ich die Geduld der Leſer nicht ſchon zu lange in Anſpruch genommen<lb/> hätte, ſo würde ich der Verſuchung auf einzelne dieſer Reden näher einzugehen<lb/> ſchwerlich widerſtehen, denn die Debatte war unbedingt die intereſſanteſte und<lb/> bedeutendſte welche überhaupt während der letzten Reichstagsſeſſion ſtattgefunden<lb/><cb/> hat, und ſie verdient vollſtändig in den ſtenographiſchen Berichten nachgeleſen zu<lb/> werden. Ein völlig treues Bild der herrſchenden Erregtheit geben allerdings auch<lb/> dieſe nicht; wenigſtens vermißte ich darin u. a. die Erwähnung des homeriſchen<lb/> Gelächters mit welchem der Frhr. v. Ketteler begrüßt wurde, als er beim Betreten<lb/> der Tribüne eine unwillkürliche Handbewegung nach dem Kopf machte, die den<lb/> Eindruck hervorzubringen ſchien als ob er ſich etwas verlegen hinter den Ohren<lb/> kratze. Mein Nachbar auf der Tribüne machte mich mit dem Bemerken darauf<lb/> aufmerkſam wie verletzend ein ſolches Benehmen für einen Mann ſein müſſe der<lb/> gewohnt ſei eine andächtige Gemeinde voll Verehrung an ſeinen Lippen hängen zu<lb/> ſehen. Ich konnte ihm nur erwiedern: wie es eine alte Erfahrung ſei daß eine<lb/> größere parlamentariſche Verſammlung, auch wenn jeder einzelne Theilnehmer ein<lb/> vollendeter Gentleman ſei, keinerlei Rückſichten zu nehmen und die Unart eines<lb/> Einzelnen immer anſteckend zu wirken pflege.</p><lb/> <p>Von den Vertretern der verbündeten Regierungen ergriffen nur zwei das<lb/> Wort. Der bayeriſche Cultusminiſter v. Lutz leitete die Debatte mit einer Rede<lb/> ein der man freilich hie und da den ſtaatsmänniſchen Charakter abgeſprochen hat,<lb/> die aber durch ihre rückſichtsloſe Schärfe eine politiſche That war, und ebenſo ſehr<lb/> von dem Talent wie von dem perſönlichen Muthe des Redners zeugte, der ſeine<lb/> Schiffe hinter ſich verbrannte. Seine ſpäteren kurzen Reden bei der zweiten und<lb/> dritten Leſung zeichneten ſich durch die würdige Abfertigung der gegen ihn gerichteten<lb/> perſönlichen Angriffe und durch ſachliche Klarheit aus. Lebhaften Beifall brachte<lb/> ihm ſeine Schlußbemerkung ein: „Viel war die Rede davon daß Bayern unter den<lb/> Schutz des Reichs geflüchtet ſei; das Bild, glaube ich, bedarf der Berichtigung;<lb/> Bayern hat mit dem Reich einen Vertrag geſchloſſen daß es Geſetze wie das vor-<lb/> liegende nicht mehr allein zu erlaſſen verſuchen wolle, Bayern hält ſein Wort!“<lb/> Der preußiſche Bevollmächtigte zum Bundesrath, Geh. Rath <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Falk, beſchränkte ſich<lb/> darauf die Auffaſſung der verbündeten Regierungen über die zu dem Geſetz geſtellten<lb/> Amendements kurz darzulegen. Er acceptirte den demnächſt auch von der Verſamm-<lb/> lung angenommenen Antrag Kaſtners: neben der Gefängnißſtrafe auch die Feſtungs-<lb/> ſtrafe als Strafart in das Geſetz aufzunehmen. Er erklärte ſich mit dem Antrag<lb/> desſelben Abgeordneten einverſtanden: ſtatt „in einer Weiſe welche den öffent-<lb/> lichen Frieden zu ſtören geeignet <hi rendition="#g">erſcheint,</hi>“ zu ſagen: „geeignet iſt,“ und bil-<lb/> ligte ebenfalls das Amendement Windthorſts, dieſen ganzen Satz durch die Worte<lb/> „in einer den öffentlichen Frieden <hi rendition="#g">gefährdenden</hi> Weiſe“ zu erſetzen. Durch die<lb/> Annahme des zuerſt zur Abſtimmung kommenden letzten Amendements wurde der<lb/> Antrag Kaſtners erledigt. Alle andern — ſämmtlich von Windthorſt geſtellten —<lb/> Verbeſſerungsanträge erklärte der Vertreter des Bundesraths für unannehmbar,<lb/> und ſie wurden abgelehnt. Der wichtigſte derſelben gieng dahin: den Zuſatz hinzu-<lb/> zufügen daß die Unterſuchung und Entſcheidung wegen dieſes Vergehens, in den-<lb/> jenigen Staaten in welchen Geſchwornengerichte beſtehen, durch das Schwurgericht<lb/> erfolgen ſolle. Wie man auch ſonſt über die Sache denken mag, konnte der Reichs-<lb/> tag ſchon deßhalb nicht darauf eingehen, weil eine ſolche Beſtimmung offenbar nicht<lb/> in das Strafgeſetzbuch, ſondern in die künftige Strafproceßordnung gehört. Die<lb/> bayeriſchen Kammern haben dennoch ſo eben beſchloſſen in das Einführungsgeſetz<lb/> zum Strafgeſetzbuch eine entſprechende Vorſchrift aufzunehmen, und die königl.<lb/> bayeriſche Regierung hat, zum Befremden vieler, ihre Zuſtimmung dazu erklärt.<lb/> Die Gegner des Geſetzes reiben ſich vergnügt die Hände. Das badiſche Einfüh-<lb/> rungsgeſetz enthält keine ſolche Beſtimmung, und die großherzogl. Regierung hat<lb/> den urſprünglich vorgeſchlagenen §. 9 dieſes Geſetzes, welcher den §. 130<hi rendition="#aq">a</hi> des<lb/> Strafgeſetzbuchs dahin noch weiter vervollſtändigen ſollte: daß Geiſtliche welche<lb/> Erlaſſe der Obrigkeit tadeln, mit einer Geldbuße von 50 bis 500 fl. zu belegen<lb/> ſeien, nachträglich wieder ſtillſchweigend zurückgezogen.</p><lb/> <p>Das durch die erwähnten beiden Amendements weſentlich verbeſſerte Ergän-<lb/> zungsgeſetz zum Deutſchen Strafgeſetzbuch wurde bei der zweiten Leſung in nament-<lb/> licher Abſtimmung mit 179 gegen 108 Stimmen, bei der Schlußberathung mit<lb/> einer anſcheinend noch etwas größeren Mehrheit angenommen. Einzelne Abge-<lb/> ordnete machten allerdings kein Hehl daraus daß ſie nur deßhalb dafür geſtimmt<lb/> hatten weil die Verwerfung des Geſetzes, nachdem es einmal von der Bundes-<lb/> regierung eingebracht worden, ein Sieg für die ultramontane Partei geweſen ſein<lb/> würde, welcher dieſe noch übermüthiger gemacht hätte, und ſchwer wieder gut zu<lb/> machen geweſen wäre. Manche andere folgten dem franzöſiſchen Sprichwort:<lb/><hi rendition="#aq">„dans le doute abstienne toi,“</hi> und entfernten ſich vor der Abſtimmung. Von<lb/> allen Fractionen ſtimmte nur die liberale Reichspartei geſchloſſen für das Geſetz,<lb/> und das Centrum nebſt den Polen ebenſo geſchloſſen dagegen. In den anderen<lb/> Parteien giengen die Stimmen in einer Weiſe auseinander wie es ſelten vorge-<lb/> kommen iſt.</p><lb/> <p>Man muß wünſchen daß der neue §. 130 a ſeinen Zweck erreicht, obgleich er<lb/> unläugbar den Mangel hat daß er im Grunde nur den niedern Klerus, nicht deſſen<lb/> Obere trifft, von welchen dieſer ſeine Inſtructionen erhält. Mir will es ſcheinen<lb/> als ob die niedern Geiſtlichen durch das neue Geſetz in eine Lage verſetzt werden<lb/> welche derjenigen ähnlich iſt in der ſich die Officiere der preußiſchen Duell-Ge-<lb/> ſetzgebung gegenüber befinden. Schlägt ein Officier eine Herausforderung aus, ſo<lb/> muß er ſeinen Abſchied nehmen; nimmt er ſie an, ſo verwirkt er Feſtungsſtrafe.<lb/> Der Dorfpfarrer hat künftig zwiſchen dem Gehorſam gegen ſeine Obern und dem<lb/> Gehorſam gegen das neue Geſetz zu wählen, und in beiden Fällen die nicht leichten<lb/> Folgen ſeines Ungehorſams zu tragen.</p><lb/> <p>Der Antrag Lasker-Miquel wegen Ausdehnung der Competenz des Reichs<lb/> auf die Geſetzgebung über das geſaminte bürgerliche Recht — auf deſſen Zuſam-<lb/> menhang mit der Strafrechts-Novelle ich bereits oben aufmerkſam gemacht habe —<lb/> war inzwiſchen ſchon ungefähr 14 Tage früher mit dervon vornherein geſicherten großen<lb/> Mehrheit angenommen worden. In der dem Beſchluſſe vorausgegangenen recht leb-<lb/> haften Debatte feſſelten unter den Rednern für den Antrag hauptſächlich die beiden An-<lb/> tragſteller <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Schwarze, welcher ſeine Anſicht ſeit 1869 aus praktiſchen Gründen<lb/> geändert hatte, und v. Stauffenberg, die allgemeine Aufmerkſamkeit. Unter den<lb/> Gegnern thaten ſich vor allen v. Helldorf, an welchem die conſervative Partei über-<lb/> haupt eine recht tüchtige Kraft gewonnen zu haben ſcheint, und Windthorſt (Mep-<lb/> pen) hervor. Mir ſcheint daß die Frage der Codificirung des bürgerlichen Rechts<lb/> bei dieſem Antrage durchaus in zweiter Linie ſteht, daß aber niemand welcher<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0002]
und andern Bayern, am 7 Novbr. in der liberalen Reichspartei den Antrag auf
Einbringung einer Novelle zum Strafgeſetzbuch, wodurch der Mißbrauch der Kanzel
zu politiſchen Zwecken bei Strafe unterſagt werden ſollte. Ich muß es dahin ge-
ſtellt ſein laſſen ob dieſem Schritt bereits eine Verſtändigung mit dem Cultus-
miniſter v. Lutz vorangegangen war, und ob es begründet iſt daß dieſer ſich, wie
man erzählte, zwar ebenſo wie ſeine bayeriſchen Collegen im Bundesrath und angeb-
lich auch Fürſt Bismarck, ſehr günſtig über den Vorſchlag ausgeſprochen, zugleich
aber der Erwartung Ausdruck gegeben habe daß die bayeriſchen Abgeordneten ihrer
heimiſchen Regierung für die Unterſtützung desſelben den Gegendienſt leiſten wür-
den gegen den Lasker-Miquel’ſchen Antrag zu ſtimmen. Gewiß iſt nur daß dieſe
ſämmtlich dieſen Antrag unterſchrieben hatten und ſpäter auch dafür ſtimmten, ſo-
wie daß Hr. v. Lutz erſt in einem viel ſpätern Stadium in einer Unterhaltung mit
Hrn. Lasker über beide Anträge die mehrdeutige Aeußerung that: es werde von
dem Gebrauche welchen der Reichstag von ſeiner Competenz mache, abhängen ob
man dieſe Competenz erweitern könne.
Die liberale Reichspartei trat über den Vorſchlag Barths, welchen Fiſcher
(Augsburg) näher formulirte, mit den andern Fractionen und verſchiedenen Mit-
gliedern des Bundesraths durch Vertrauensmänner in Verhandlung. Derſelbe
fand aber bei erſteren nur geringen Anklang. Vor allem gilt dieß von den Conſer-
vativen und von den Freiconſervativen (deutſche Reichspartei). In der national-
liberalen Fraction giengen die Anſichten weit aus einander. Einſtimmig war die-
ſelbe nur in der Ablehnung der von der liberalen Reichspartei mit einer Mehrheit
von 15 gegen 7 Stimmen beſchloſſenen Formulirung der Strafrechtsnovelle. Da-
gegen erklärte ſich ein Theil der Nationalliberalen gegen jede Initiative des Hauſes
in dieſer Angelegenheit. Andere verlangten eine ſchärfere Präciſirung des ſtraf-
baren Thatbeſtandes, und waren zu Gunſten einer von Meyer (Thorn) verſuchten
Redaction eines Zuſatzartikels zum §. 338 des Strafgeſetzbuches *), welcher zugleich
aufregende Hirtenbriefe der Biſchöfe treffen ſollte, aber gerade dadurch über das
nächſte Ziel hinausgieng und offenbar in die Preßgeſetzgebung eingriff. Wieder
andere ſtimmten einem Vorſchlage Laskers bei: durch eine bei Gelegenheit der be-
vorſtehenden Prüfung der (ſpäter caſſirten) Wahl des Geiſtlichen Raths Möller zu
faſſende Reſolution den Reichskanzler aufzufordern „das Strafgeſetzbuch durch
entſprechende Beſtimmungen gegen Ausſchreitungen der Geiſtlichkeit zu ergänzen.“
Es hatte faſt den Anſchein als ob dieſe durch ihre Stimmenzahl einflußreiche Partei
theils nicht geneigt war das Miniſterium durch Vorgehen in dieſer Angelegenheit
indirect zu unterſtützen, theils einzelne Führer derſelben dem beſonders eifrig da-
für eintretenden Abg. Fiſcher (Augsburg) nicht die Ehre gönnten als Antragſteller
zu erſcheinen. Auch die Fortſchrittspartei lehnte in einer, allerdings nur ſchwach
beſuchten, Verſammlung den Antrag Fiſcher ab, erklärte ſich aber mit 9 gegen 7
Stimmen bereit für ein Verbot jeder Erörterung politiſcher Fragen in der Kirche
zu ſtimmen. Ein nochmaliger Verſuch ſich unter den liberalen Parteien über eine
andere Faſſung zu einigen ſcheiterte. Man mußte auf jede Initiative des Hauſes
in dieſer Angelegenheit verzichten. Sobald dieß dem Miniſter v. Lutz am 13 Nov.
mitgetheilt wurde, erbat derſelbe ſich die Autoriſation ſeines königlichen Herrn: im
Namen der bayeriſchen Regierung den Erlaß eines ſolchen Ergänzungsgeſetzes zum
Strafgeſetzbuch im Bundesrathe zu beantragen. Am 16 Nov. erhielt er dieſelbe,
und dadurch gelangte die Sache auf den correcten Weg, indem die Verantwortlich-
keit für die Maßregel dahin verlegt wurde wohin ſie in einer ſo wichtigen Ange-
legenheit unzweifelhaft gehört: in die Regierung. Am 19 Nov. einigte ſich der
Bundesrath über die entſprechende Vorlage. Nur Sachſen und Mecklenburg er-
klärten ſich dagegen, Heſſen enthielt ſich der Abſtimmung. Am 20 Nov. kam der
„Entwurf eines Geſetzes betreffend die Ergänzung des Strafgeſetzbuches für das
Deutſche Reich“ zur Vertheilung. Am 23 fand die erſte Berathung ſtatt, welche
Windthorſt (Meppen) vergebens hinauszuſchieben verſucht hatte. Die Centrums-
partei, obgleich begreiflicherweiſe von den übrigen Fractionen nicht conſultirt, war
übrigens ſchon länger auf die Sache vorbereitet, da Fürſt Bismarck ſchon vor Ein-
bringung des Geſetzentwurfs eine eingehende Beſprechung darüber mit dem hoch-
würdigen Abgeordneten von Tauberbiſchofsheim, v. Ketteler, im Parlamentsge-
bäude gehabt hatte.
Der Abgeordnete für Meppen ſoll die Zurückhaltung welche ſeine Partei
bis dahin während der ganzen Sitzungsperiode bewieſen hatte, geſprächsweiſe
damit erklärt haben: daß ſie von allen Seiten Schläge erwarte und eine „geprügelte“
Partei ihren Einfluß auf das Volk verliere. Jetzt trat dieſelbe mit großer Ent-
ſchloſſenheit und vollſtändigſter Einmüthigkeit gegen das Geſetz auf, nachdem die
in ihrer Mitte einen Augenblick zur Frage gekommene Taktik, den Reichstag durch
maſſenhafte Entfernung beſchlußunfähig zu machen, als unausführbar und als nicht
würdig raſch wieder aufgegeben worden war. Außer an den Polen, die bei dieſer
Gelegenheit zum erſtenmal in einer Sitzung erſchienen, fand die Centrumspartei
auch an zwei Proteſtanten aus den extremen Parteien, dem conſervativen Frhrn.
v. Maltzahn-Gülz (der eine recht gute maiden speech hielt) und Eugen Richter
von der Fortſchrittspartei unerwartet Unterſtützung. Sie ſelbſt führte ihre beſten
Redner, Peter Reichenſperger (Olpe), Frhrn. v. Ketteler (Tauberbiſchofsheim),
Windthorſt (Meppen), v. Aretin, v. Mallinckrodt und Dr. Moufang, ins Feuer,
während unter den nicht minder zahlreichen Fürſprechern des Geſetzes vor allen
v. Treitſchke, Fiſcher (Augsburg), Dr. Löwe, Dr. Völk und Dr. Gneiſt hervor-
ragten. Wenn ich die Geduld der Leſer nicht ſchon zu lange in Anſpruch genommen
hätte, ſo würde ich der Verſuchung auf einzelne dieſer Reden näher einzugehen
ſchwerlich widerſtehen, denn die Debatte war unbedingt die intereſſanteſte und
bedeutendſte welche überhaupt während der letzten Reichstagsſeſſion ſtattgefunden
hat, und ſie verdient vollſtändig in den ſtenographiſchen Berichten nachgeleſen zu
werden. Ein völlig treues Bild der herrſchenden Erregtheit geben allerdings auch
dieſe nicht; wenigſtens vermißte ich darin u. a. die Erwähnung des homeriſchen
Gelächters mit welchem der Frhr. v. Ketteler begrüßt wurde, als er beim Betreten
der Tribüne eine unwillkürliche Handbewegung nach dem Kopf machte, die den
Eindruck hervorzubringen ſchien als ob er ſich etwas verlegen hinter den Ohren
kratze. Mein Nachbar auf der Tribüne machte mich mit dem Bemerken darauf
aufmerkſam wie verletzend ein ſolches Benehmen für einen Mann ſein müſſe der
gewohnt ſei eine andächtige Gemeinde voll Verehrung an ſeinen Lippen hängen zu
ſehen. Ich konnte ihm nur erwiedern: wie es eine alte Erfahrung ſei daß eine
größere parlamentariſche Verſammlung, auch wenn jeder einzelne Theilnehmer ein
vollendeter Gentleman ſei, keinerlei Rückſichten zu nehmen und die Unart eines
Einzelnen immer anſteckend zu wirken pflege.
Von den Vertretern der verbündeten Regierungen ergriffen nur zwei das
Wort. Der bayeriſche Cultusminiſter v. Lutz leitete die Debatte mit einer Rede
ein der man freilich hie und da den ſtaatsmänniſchen Charakter abgeſprochen hat,
die aber durch ihre rückſichtsloſe Schärfe eine politiſche That war, und ebenſo ſehr
von dem Talent wie von dem perſönlichen Muthe des Redners zeugte, der ſeine
Schiffe hinter ſich verbrannte. Seine ſpäteren kurzen Reden bei der zweiten und
dritten Leſung zeichneten ſich durch die würdige Abfertigung der gegen ihn gerichteten
perſönlichen Angriffe und durch ſachliche Klarheit aus. Lebhaften Beifall brachte
ihm ſeine Schlußbemerkung ein: „Viel war die Rede davon daß Bayern unter den
Schutz des Reichs geflüchtet ſei; das Bild, glaube ich, bedarf der Berichtigung;
Bayern hat mit dem Reich einen Vertrag geſchloſſen daß es Geſetze wie das vor-
liegende nicht mehr allein zu erlaſſen verſuchen wolle, Bayern hält ſein Wort!“
Der preußiſche Bevollmächtigte zum Bundesrath, Geh. Rath Dr. Falk, beſchränkte ſich
darauf die Auffaſſung der verbündeten Regierungen über die zu dem Geſetz geſtellten
Amendements kurz darzulegen. Er acceptirte den demnächſt auch von der Verſamm-
lung angenommenen Antrag Kaſtners: neben der Gefängnißſtrafe auch die Feſtungs-
ſtrafe als Strafart in das Geſetz aufzunehmen. Er erklärte ſich mit dem Antrag
desſelben Abgeordneten einverſtanden: ſtatt „in einer Weiſe welche den öffent-
lichen Frieden zu ſtören geeignet erſcheint,“ zu ſagen: „geeignet iſt,“ und bil-
ligte ebenfalls das Amendement Windthorſts, dieſen ganzen Satz durch die Worte
„in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe“ zu erſetzen. Durch die
Annahme des zuerſt zur Abſtimmung kommenden letzten Amendements wurde der
Antrag Kaſtners erledigt. Alle andern — ſämmtlich von Windthorſt geſtellten —
Verbeſſerungsanträge erklärte der Vertreter des Bundesraths für unannehmbar,
und ſie wurden abgelehnt. Der wichtigſte derſelben gieng dahin: den Zuſatz hinzu-
zufügen daß die Unterſuchung und Entſcheidung wegen dieſes Vergehens, in den-
jenigen Staaten in welchen Geſchwornengerichte beſtehen, durch das Schwurgericht
erfolgen ſolle. Wie man auch ſonſt über die Sache denken mag, konnte der Reichs-
tag ſchon deßhalb nicht darauf eingehen, weil eine ſolche Beſtimmung offenbar nicht
in das Strafgeſetzbuch, ſondern in die künftige Strafproceßordnung gehört. Die
bayeriſchen Kammern haben dennoch ſo eben beſchloſſen in das Einführungsgeſetz
zum Strafgeſetzbuch eine entſprechende Vorſchrift aufzunehmen, und die königl.
bayeriſche Regierung hat, zum Befremden vieler, ihre Zuſtimmung dazu erklärt.
Die Gegner des Geſetzes reiben ſich vergnügt die Hände. Das badiſche Einfüh-
rungsgeſetz enthält keine ſolche Beſtimmung, und die großherzogl. Regierung hat
den urſprünglich vorgeſchlagenen §. 9 dieſes Geſetzes, welcher den §. 130a des
Strafgeſetzbuchs dahin noch weiter vervollſtändigen ſollte: daß Geiſtliche welche
Erlaſſe der Obrigkeit tadeln, mit einer Geldbuße von 50 bis 500 fl. zu belegen
ſeien, nachträglich wieder ſtillſchweigend zurückgezogen.
Das durch die erwähnten beiden Amendements weſentlich verbeſſerte Ergän-
zungsgeſetz zum Deutſchen Strafgeſetzbuch wurde bei der zweiten Leſung in nament-
licher Abſtimmung mit 179 gegen 108 Stimmen, bei der Schlußberathung mit
einer anſcheinend noch etwas größeren Mehrheit angenommen. Einzelne Abge-
ordnete machten allerdings kein Hehl daraus daß ſie nur deßhalb dafür geſtimmt
hatten weil die Verwerfung des Geſetzes, nachdem es einmal von der Bundes-
regierung eingebracht worden, ein Sieg für die ultramontane Partei geweſen ſein
würde, welcher dieſe noch übermüthiger gemacht hätte, und ſchwer wieder gut zu
machen geweſen wäre. Manche andere folgten dem franzöſiſchen Sprichwort:
„dans le doute abstienne toi,“ und entfernten ſich vor der Abſtimmung. Von
allen Fractionen ſtimmte nur die liberale Reichspartei geſchloſſen für das Geſetz,
und das Centrum nebſt den Polen ebenſo geſchloſſen dagegen. In den anderen
Parteien giengen die Stimmen in einer Weiſe auseinander wie es ſelten vorge-
kommen iſt.
Man muß wünſchen daß der neue §. 130 a ſeinen Zweck erreicht, obgleich er
unläugbar den Mangel hat daß er im Grunde nur den niedern Klerus, nicht deſſen
Obere trifft, von welchen dieſer ſeine Inſtructionen erhält. Mir will es ſcheinen
als ob die niedern Geiſtlichen durch das neue Geſetz in eine Lage verſetzt werden
welche derjenigen ähnlich iſt in der ſich die Officiere der preußiſchen Duell-Ge-
ſetzgebung gegenüber befinden. Schlägt ein Officier eine Herausforderung aus, ſo
muß er ſeinen Abſchied nehmen; nimmt er ſie an, ſo verwirkt er Feſtungsſtrafe.
Der Dorfpfarrer hat künftig zwiſchen dem Gehorſam gegen ſeine Obern und dem
Gehorſam gegen das neue Geſetz zu wählen, und in beiden Fällen die nicht leichten
Folgen ſeines Ungehorſams zu tragen.
Der Antrag Lasker-Miquel wegen Ausdehnung der Competenz des Reichs
auf die Geſetzgebung über das geſaminte bürgerliche Recht — auf deſſen Zuſam-
menhang mit der Strafrechts-Novelle ich bereits oben aufmerkſam gemacht habe —
war inzwiſchen ſchon ungefähr 14 Tage früher mit dervon vornherein geſicherten großen
Mehrheit angenommen worden. In der dem Beſchluſſe vorausgegangenen recht leb-
haften Debatte feſſelten unter den Rednern für den Antrag hauptſächlich die beiden An-
tragſteller Dr. Schwarze, welcher ſeine Anſicht ſeit 1869 aus praktiſchen Gründen
geändert hatte, und v. Stauffenberg, die allgemeine Aufmerkſamkeit. Unter den
Gegnern thaten ſich vor allen v. Helldorf, an welchem die conſervative Partei über-
haupt eine recht tüchtige Kraft gewonnen zu haben ſcheint, und Windthorſt (Mep-
pen) hervor. Mir ſcheint daß die Frage der Codificirung des bürgerlichen Rechts
bei dieſem Antrage durchaus in zweiter Linie ſteht, daß aber niemand welcher
*) Der Autrag Meyer (Thorn) lautete vollſtändig: „Der Reichstag wolle beſchließen:
1) hinter dem §. 338 des Strafgeſetzbuches folgenden neuen §. 338 a einzuſchalten:
Ein Geiſtlicher oder Religionsdiener welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung der
Ausübung ſeines Berufs (eventuell Amtes) öffentlich vor einer Menſchen menge oder
durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Ausſtellung von Schrif-
ten oder andern Darſtellungen Staatseinrichtungen (oder Einrichtungen des Reiches
oder eines Bundesſtaats) oder Anordnungen der Obrigkeit in einer den öffentlichen
Frieden gefährdenden (oder zu gefährden geeigneten) Weiſe angreift (oder erörtert),
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; 2) im §. 339, Zeile 1, hinter „Be-
amter“ einzuſchalten: „Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener.“
D. E.
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Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription.
(2022-03-29T12:00:00Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels
Weitere Informationen:Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.
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