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Allgemeine Zeitung, Nr. 101, 11. April 1849.

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Und dennoch will man es der österreichischen Regierung zum Ver-
brechen machen wenn sie nun auch ihrerseits eine preußische deutsche Kaiser-
würde nicht anerkennen will und die alleinige Disposition über die Militär-
kräfte des reinen Deutschlands in preußische Hände nicht zusagend findet!
Und nun in einer etwas späteren Stelle: "Die Sicherstellung dieser Dis-
position (über die Militärkräfte des reinen Deutschlands) für den Fall
europäischer Kriege hat sich von Anfang an als das Hauptinteresse Oester-
reichs und Preußens an dem deutschen Bunde geltend gemacht. Ihr
näheres Verhältniß zu einander und ihre Stellung zu den übrigen Groß-
mächten ist und bleibt dadurch bis auf den heutigen Tag bedingt, und
darum ist es kein Wunder wenn sie den ganzen Bund fortwährend und
vorzugsweise von ihrem europäischen Standpunkt aus ansehen und behan-
deln, wenn sie in dem nämlichen Geiste der Napoleon von weiterer Ent-
wicklung des Rheinbundes abhielt, auch den deutschen Bund betrachten
und behandeln, wenn er auch ihnen mehr wie eine mesure, als wie ein
arrangement erscheint. Hält man diesen rothen Faden, der sich durch
die ganze Geschichte des deutschen Bundes windet, fest im Auge, so wird
man sich über keine Phase derselben verwundern, und in mehrfachen Er-
scheinungen, die man durch Willkür und Laune erklären zu können glaubte,
vielmehr feste Consequenzen erblicken. . . . Von den der Bundesversamm-
lung durch die Bundesacte selbst gemachten Aufgaben hat bloß die mit
dem vorgedachten rothen Faden innigst zusammenhängende militärische
Organisation ihre Erledigung und fortwährende Cultivirung gefunden,
nur für diese Einrichtung ist eine gewisse (von den rein deutschen Bundes-
staaten mit Mühe und Ausdauer erkämpfte) justitia distributiva ins
Leben getreten, welche in planmäßiger Berücksichtigung der Selbständig-
keit und des Machtverhältnisses der einzelnen Bundesstaaten billigen An-
sprüchen genügt und so im wesentlichen die öffentliche Meinung gewon-
nen hat."

Das allerdings große Werk der Organisation der deutschen Heeresmacht
ist also ein Werk der Bundesversammlung und nicht etwa des Verfassungsaus-
schusses und des Reichsministeriums. Was diese daran etwa geändert haben,
ist entweder unhaltbar oder verletzt die justitia distributiva, d. h. die ver-
tragsmäßig festgesetzten Bestimmungen derselben, vermöge deren sich die
rein deutschen Bundesstaaten von der Schmach befreiten, bloßes blindes
Mittel für die lediglich europäischen Zwecke der beiden deutschen Groß-
mächte bleiben, ohne deßwegen dem Einklange des Ganzen irgendwie zu
schaden. Wenn diese militärische Organisation nur im wesentlichen die
öffentliche Meinung früher, wie auch jetzt noch, sich hat gewinnen können,
so erklärt sich das dadurch daß man ziemlich allgemein den Normalstand
des Bundesheeres für zu hoch und den jetzigen Stand desselben, obwohl
er kein Friedensstand ist, für die politischen Mißverhältnisse, deren Lösung
man im Rathe der dii majorum gentium, auch ohne die kostbaren in
jetziger Zeit den bürgerlichen Wohlstand für lange Jahre ruinirenden Auf-
stellungen und Märsche der dii minorum gentium bereits beseitigt zu
glauben sich unterfängt, was ich, der ich diplomatischen Kreisen ganz ent-
fremdet bin, billig dahin gestellt seyn lassen muß. Beides erklärt man
sich aber wieder dadurch daß es immer und jetzt wieder preußische Generale
waren welche auf einen hohen Militärstand drangen, weil sie den preußi-
schen Staat für einen Militärstaat halten, mit Recht, da dieser Staat nur
durch unverhältnißmäßige Anziehung aller Kräfte seines Landes sich als
fünfte europäische Macht halten konnte, und nun, um unangenehmen
Vergleichungen zu entgehen, nicht wollte daß die andern Bundesstaaten
weniger oder doch nicht viel weniger angestrengt würden als er. Das
kann nun künftig anders werden, theils wenn Preußen erkennt daß es,
wenn es eine wahrhaft bundesmäßige Haltung annimmt, in der ehrlichen
Vereinigung mit dem reinen Deutschland, im wahrhaft deutschen Interesse,
das zugleich ein europäisches ist, zu seiner außerordentlichen Länge eine
sichernde Tiefe findet, die jene übermäßige Anstrengung überflüssig macht,
theils weil die preußischen Kammern bei der Prüfung der Finanzvoran-
schläge mit der Bewilligung für das Heer über das wahrhaft Nothwendige
schwerlich lange noch hinausgehen dürften.

Hören wir unsern Politiker weiter: "Dagegen sind die auswärtigen
Verhältnisse des Bundes durchaus vernachlässigt -- sie sind wesentlich in
den Händen Oesterreichs und Preußens verblieben als europäischer Mächte,
und noch in einem weit ausgedehnteren Maße, wie früher von dem
Kaiser für das Reich, von ihnen gehandhabt worden, und wenn man sich
in einzelnen Fällen den Anschein gab die Bundesversammlung dabei zu
Rathe zu ziehen und von den nichteuropäischen Bundesgliedern Aufträge
anzunehmen, so gleichen solche Erscheinungen nur in der Luft buntfarbig
schillernden Seifenblasen, die, bald zerplatzend, keine Spur zurücklassen.
Ja, die Bundesversammlung ist unter dieser Vormundschaft zu einer sol-
chen Schwäche herabgesunken und erniedrigt daß sie ja nicht einmal wagte
ihre Mandatare zur Rechenschaft zu ziehen wenn sie im Widerspruch mit
ausdrücklichen Bundesbeschlüssen bei Verhandlungen mit auswärtigen
[Spaltenumbruch] Staaten verfuhren, oder vielleicht durch frühere ohne Theilnahme des
Bundes stattgefundene eigenmächtige Einräumungen schon aufgegeben
hatten was dieser festzuhalten ihnen auferlegt hatte."

Das ist deutlich. Wie aber konnte es denn so weit kommen und fort-
während geduldet werden? Nur darum, weil die rein deutschen Minder-
mächtigen zu keiner relativen Einheit verbunden waren, welche dem Isoli-
rungs- und Parteigänger-System Einzelner unter ihnen bald ein Ende
gemacht haben würde. Aber das ist hier noch besonders hervorzuheben daß
das active Gesandtschaftsrecht des Bundes als Grundsatz durch Bundes-
beschlüsse festgesetzt und von den beiden Großmächten auch anerkannt wurde,
also nicht erst eine Schöpfung des Verfassungsausschusses ist. Der 50ste
Artikel der Wiener Schlußacte von 1820 sagt ausdrücklich: In Bezug auf
die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundesversammlung ob
1) als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried-
licher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten
Sorge zu tragen; 2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubig-
ten Gesandten anzunehmen und (wenn es nöthig befunden werden sollte) im
Namen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen."
Die Worte der Parenthese sind ein willkürlicher Zusatz der Cabinetscon-
ferenz zu Wien und als solcher ungültig. Auch ist nicht mit Stillschweigen
zu übergehen daß diese beiden deutschen Großmächte den Bemühungen der
rein deutschen Staaten um Ausbildung der Bundesverfassung nicht überall
in den Weg treten wollten oder in den Weg zu treten wagten. Dahin ge-
hört z. B. die Austrägalordnung, welche sowohl zur Beseitigung der
Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern, als der Entscheidung über Privat-
reclamationen, vortrefflich gewirkt hat. Die Austrägalgerichte waren da-
mals einem ständigen Bundesgerichte ebenso gewiß, als künftig unter ver-
änderten Verhältnissen umgekehrt ein Reichsgericht jenen Austrägalgerich-
ten vorzuziehen wie es der Verfassungsausschuß vorgeschlagen, und an dem
hoffentlich nicht viel gemäkelt werden wird. Durchgebildeter waren indessen
jene. Ferner gehört hierher die angeordnete Herstellung gemeinschaftlicher
Oberappellationsgerichte für die kleineren Staaten welche keine eigenen
hatten. Ferner die Garantie der Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten
und die vortreffliche Bestimmung des 56sten Artikels der Wiener Schluß-
acte von 1820: "Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständi-
schen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigen Wegen wieder ab-
geändert werden." Ferner eine Executionsordnung welche der Verfassungs-
ausschuß fast ganz aufgenommen hat, ohne die Quelle anzugeben. Endlich
die wichtige und leicht sehr fruchtbar zu machende Bestimmung des 64sten
Artikels der Wiener Schlußacte von 1820, der mit dem 53sten Artikel der-
selben in Verbindung zu setzen ist: "Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen
Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme
aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bun-
desgliedern an die Bundesversammlung gebracht werden und diese sich von
der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im allgemeinen
überzeugt, so liegt ihr ob die Mittel zur Vollführung derselben in sorg-
fältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu rich-
ten die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter sämmt-
lichen Bundesgliedern zu bewirken" (hier steht der Zusatz: oder nach den
von der Bundesverfassung aufgestellten und von den Regierungen aner-
kannten Grundsätzen festzustellen), und endlich die Bestimmung in dem
65sten Artikel: "Die in den besondern Bestimmungen der Bundesacte
Art. 16, 18 und 19 zur Berathung der Bundesversammlung gestellten
Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft
zu möglich gleichförmigen Verfügungen zu gelangen, zur fernern Bearbei-
tung vorbehalten." Hierher gehören Religionsausübung, Preßfreiheit,
Büchernachdruck, Handel und Schifffahrt. Dann als Rechte der Staats-
bürger und Unterthanen im Bunde, welche sich nur auf den Bundesverein
beziehen: Recht Grundeigenthum außerhalb des Staats den sie bewoh-
nen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate
mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn als dessen eigene Un-
terthanen; Recht des freien Wegziehens aus einem Bundesstaat in den
andern; Recht in Civil- und Militärdienste eines jeden Bundesstaats zu
treten; Freiheit von aller Nachsteuer, und eine spätere Berathung wegen
wechselseitiger Uebernahme der Vaganten. Dieß alles vom Papier aus ins
Leben einzuführen und dafür die Mittel beziehungsweise zu beschließen und
anzuwenden wäre eine kürzere und fruchtbarere Arbeit für den Verfassungs-
ausschuß und die Nationalversammlung gewesen, als fast ein Jahr lang
damit zuzubringen abermals vieles aufs Papier zu bringen was schon da
war, und manches wesentliche auszulassen das nicht entbehrt werden kann.

Es ist weder für den Verfassungsausschuß der Nationalversammlung,
an deren Auflösung wohl kein Besonnener denkt, zu spät im rein deutschen
Interesse zu wirken, noch für die österreichischen Abgeordneten welche aus
dem Parlamente auszutreiben nur blinde Leidenschaft fordern kann, in
demselben deutschen Interesse, welches zugleich ein österreichisches ist, zu

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Und dennoch will man es der öſterreichiſchen Regierung zum Ver-
brechen machen wenn ſie nun auch ihrerſeits eine preußiſche deutſche Kaiſer-
würde nicht anerkennen will und die alleinige Dispoſition über die Militär-
kräfte des reinen Deutſchlands in preußiſche Hände nicht zuſagend findet!
Und nun in einer etwas ſpäteren Stelle: „Die Sicherſtellung dieſer Dis-
poſition (über die Militärkräfte des reinen Deutſchlands) für den Fall
europäiſcher Kriege hat ſich von Anfang an als das Hauptintereſſe Oeſter-
reichs und Preußens an dem deutſchen Bunde geltend gemacht. Ihr
näheres Verhältniß zu einander und ihre Stellung zu den übrigen Groß-
mächten iſt und bleibt dadurch bis auf den heutigen Tag bedingt, und
darum iſt es kein Wunder wenn ſie den ganzen Bund fortwährend und
vorzugsweiſe von ihrem europäiſchen Standpunkt aus anſehen und behan-
deln, wenn ſie in dem nämlichen Geiſte der Napoleon von weiterer Ent-
wicklung des Rheinbundes abhielt, auch den deutſchen Bund betrachten
und behandeln, wenn er auch ihnen mehr wie eine mesure, als wie ein
arrangement erſcheint. Hält man dieſen rothen Faden, der ſich durch
die ganze Geſchichte des deutſchen Bundes windet, feſt im Auge, ſo wird
man ſich über keine Phaſe derſelben verwundern, und in mehrfachen Er-
ſcheinungen, die man durch Willkür und Laune erklären zu können glaubte,
vielmehr feſte Conſequenzen erblicken. . . . Von den der Bundesverſamm-
lung durch die Bundesacte ſelbſt gemachten Aufgaben hat bloß die mit
dem vorgedachten rothen Faden innigſt zuſammenhängende militäriſche
Organiſation ihre Erledigung und fortwährende Cultivirung gefunden,
nur für dieſe Einrichtung iſt eine gewiſſe (von den rein deutſchen Bundes-
ſtaaten mit Mühe und Ausdauer erkämpfte) justitia distributiva ins
Leben getreten, welche in planmäßiger Berückſichtigung der Selbſtändig-
keit und des Machtverhältniſſes der einzelnen Bundesſtaaten billigen An-
ſprüchen genügt und ſo im weſentlichen die öffentliche Meinung gewon-
nen hat.“

Das allerdings große Werk der Organiſation der deutſchen Heeresmacht
iſt alſo ein Werk der Bundesverſammlung und nicht etwa des Verfaſſungsaus-
ſchuſſes und des Reichsminiſteriums. Was dieſe daran etwa geändert haben,
iſt entweder unhaltbar oder verletzt die justitia distributiva, d. h. die ver-
tragsmäßig feſtgeſetzten Beſtimmungen derſelben, vermöge deren ſich die
rein deutſchen Bundesſtaaten von der Schmach befreiten, bloßes blindes
Mittel für die lediglich europäiſchen Zwecke der beiden deutſchen Groß-
mächte bleiben, ohne deßwegen dem Einklange des Ganzen irgendwie zu
ſchaden. Wenn dieſe militäriſche Organiſation nur im weſentlichen die
öffentliche Meinung früher, wie auch jetzt noch, ſich hat gewinnen können,
ſo erklärt ſich das dadurch daß man ziemlich allgemein den Normalſtand
des Bundesheeres für zu hoch und den jetzigen Stand desſelben, obwohl
er kein Friedensſtand iſt, für die politiſchen Mißverhältniſſe, deren Löſung
man im Rathe der dii majorum gentium, auch ohne die koſtbaren in
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ſtellungen und Märſche der dii minorum gentium bereits beſeitigt zu
glauben ſich unterfängt, was ich, der ich diplomatiſchen Kreiſen ganz ent-
fremdet bin, billig dahin geſtellt ſeyn laſſen muß. Beides erklärt man
ſich aber wieder dadurch daß es immer und jetzt wieder preußiſche Generale
waren welche auf einen hohen Militärſtand drangen, weil ſie den preußi-
ſchen Staat für einen Militärſtaat halten, mit Recht, da dieſer Staat nur
durch unverhältnißmäßige Anziehung aller Kräfte ſeines Landes ſich als
fünfte europäiſche Macht halten konnte, und nun, um unangenehmen
Vergleichungen zu entgehen, nicht wollte daß die andern Bundesſtaaten
weniger oder doch nicht viel weniger angeſtrengt würden als er. Das
kann nun künftig anders werden, theils wenn Preußen erkennt daß es,
wenn es eine wahrhaft bundesmäßige Haltung annimmt, in der ehrlichen
Vereinigung mit dem reinen Deutſchland, im wahrhaft deutſchen Intereſſe,
das zugleich ein europäiſches iſt, zu ſeiner außerordentlichen Länge eine
ſichernde Tiefe findet, die jene übermäßige Anſtrengung überflüſſig macht,
theils weil die preußiſchen Kammern bei der Prüfung der Finanzvoran-
ſchläge mit der Bewilligung für das Heer über das wahrhaft Nothwendige
ſchwerlich lange noch hinausgehen dürften.

Hören wir unſern Politiker weiter: „Dagegen ſind die auswärtigen
Verhältniſſe des Bundes durchaus vernachläſſigt — ſie ſind weſentlich in
den Händen Oeſterreichs und Preußens verblieben als europäiſcher Mächte,
und noch in einem weit ausgedehnteren Maße, wie früher von dem
Kaiſer für das Reich, von ihnen gehandhabt worden, und wenn man ſich
in einzelnen Fällen den Anſchein gab die Bundesverſammlung dabei zu
Rathe zu ziehen und von den nichteuropäiſchen Bundesgliedern Aufträge
anzunehmen, ſo gleichen ſolche Erſcheinungen nur in der Luft buntfarbig
ſchillernden Seifenblaſen, die, bald zerplatzend, keine Spur zurücklaſſen.
Ja, die Bundesverſammlung iſt unter dieſer Vormundſchaft zu einer ſol-
chen Schwäche herabgeſunken und erniedrigt daß ſie ja nicht einmal wagte
ihre Mandatare zur Rechenſchaft zu ziehen wenn ſie im Widerſpruch mit
ausdrücklichen Bundesbeſchlüſſen bei Verhandlungen mit auswärtigen
[Spaltenumbruch] Staaten verfuhren, oder vielleicht durch frühere ohne Theilnahme des
Bundes ſtattgefundene eigenmächtige Einräumungen ſchon aufgegeben
hatten was dieſer feſtzuhalten ihnen auferlegt hatte.“

Das iſt deutlich. Wie aber konnte es denn ſo weit kommen und fort-
während geduldet werden? Nur darum, weil die rein deutſchen Minder-
mächtigen zu keiner relativen Einheit verbunden waren, welche dem Iſoli-
rungs- und Parteigänger-Syſtem Einzelner unter ihnen bald ein Ende
gemacht haben würde. Aber das iſt hier noch beſonders hervorzuheben daß
das active Geſandtſchaftsrecht des Bundes als Grundſatz durch Bundes-
beſchlüſſe feſtgeſetzt und von den beiden Großmächten auch anerkannt wurde,
alſo nicht erſt eine Schöpfung des Verfaſſungsausſchuſſes iſt. Der 50ſte
Artikel der Wiener Schlußacte von 1820 ſagt ausdrücklich: In Bezug auf
die auswärtigen Verhältniſſe überhaupt liegt der Bundesverſammlung ob
1) als Organ der Geſammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried-
licher und freundſchaftlicher Verhältniſſe mit den auswärtigen Staaten
Sorge zu tragen; 2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubig-
ten Geſandten anzunehmen und (wenn es nöthig befunden werden ſollte) im
Namen des Bundes Geſandte an fremde Mächte abzuordnen.“
Die Worte der Parentheſe ſind ein willkürlicher Zuſatz der Cabinetscon-
ferenz zu Wien und als ſolcher ungültig. Auch iſt nicht mit Stillſchweigen
zu übergehen daß dieſe beiden deutſchen Großmächte den Bemühungen der
rein deutſchen Staaten um Ausbildung der Bundesverfaſſung nicht überall
in den Weg treten wollten oder in den Weg zu treten wagten. Dahin ge-
hört z. B. die Austrägalordnung, welche ſowohl zur Beſeitigung der
Streitigkeiten zwiſchen Bundesgliedern, als der Entſcheidung über Privat-
reclamationen, vortrefflich gewirkt hat. Die Austrägalgerichte waren da-
mals einem ſtändigen Bundesgerichte ebenſo gewiß, als künftig unter ver-
änderten Verhältniſſen umgekehrt ein Reichsgericht jenen Austrägalgerich-
ten vorzuziehen wie es der Verfaſſungsausſchuß vorgeſchlagen, und an dem
hoffentlich nicht viel gemäkelt werden wird. Durchgebildeter waren indeſſen
jene. Ferner gehört hierher die angeordnete Herſtellung gemeinſchaftlicher
Oberappellationsgerichte für die kleineren Staaten welche keine eigenen
hatten. Ferner die Garantie der Verfaſſungen der einzelnen Bundesſtaaten
und die vortreffliche Beſtimmung des 56ſten Artikels der Wiener Schluß-
acte von 1820: „Die in anerkannter Wirkſamkeit beſtehenden landſtändi-
ſchen Verfaſſungen können nur auf verfaſſungsmäßigen Wegen wieder ab-
geändert werden.“ Ferner eine Executionsordnung welche der Verfaſſungs-
ausſchuß faſt ganz aufgenommen hat, ohne die Quelle anzugeben. Endlich
die wichtige und leicht ſehr fruchtbar zu machende Beſtimmung des 64ſten
Artikels der Wiener Schlußacte von 1820, der mit dem 53ſten Artikel der-
ſelben in Verbindung zu ſetzen iſt: „Wenn Vorſchläge zu gemeinnützigen
Anordnungen, deren Zweck nur durch die zuſammenwirkende Theilnahme
aller Bundesſtaaten vollſtändig erreicht werden kann, von einzelnen Bun-
desgliedern an die Bundesverſammlung gebracht werden und dieſe ſich von
der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit ſolcher Vorſchläge im allgemeinen
überzeugt, ſo liegt ihr ob die Mittel zur Vollführung derſelben in ſorg-
fältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Beſtreben dahin zu rich-
ten die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter ſämmt-
lichen Bundesgliedern zu bewirken“ (hier ſteht der Zuſatz: oder nach den
von der Bundesverfaſſung aufgeſtellten und von den Regierungen aner-
kannten Grundſätzen feſtzuſtellen), und endlich die Beſtimmung in dem
65ſten Artikel: „Die in den beſondern Beſtimmungen der Bundesacte
Art. 16, 18 und 19 zur Berathung der Bundesverſammlung geſtellten
Gegenſtände bleiben derſelben, um durch gemeinſchaftliche Uebereinkunft
zu möglich gleichförmigen Verfügungen zu gelangen, zur fernern Bearbei-
tung vorbehalten.“ Hierher gehören Religionsausübung, Preßfreiheit,
Büchernachdruck, Handel und Schifffahrt. Dann als Rechte der Staats-
bürger und Unterthanen im Bunde, welche ſich nur auf den Bundesverein
beziehen: Recht Grundeigenthum außerhalb des Staats den ſie bewoh-
nen, zu erwerben und zu beſitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate
mehreren Abgaben und Laſten unterworfen zu ſeyn als deſſen eigene Un-
terthanen; Recht des freien Wegziehens aus einem Bundesſtaat in den
andern; Recht in Civil- und Militärdienſte eines jeden Bundesſtaats zu
treten; Freiheit von aller Nachſteuer, und eine ſpätere Berathung wegen
wechſelſeitiger Uebernahme der Vaganten. Dieß alles vom Papier aus ins
Leben einzuführen und dafür die Mittel beziehungsweiſe zu beſchließen und
anzuwenden wäre eine kürzere und fruchtbarere Arbeit für den Verfaſſungs-
ausſchuß und die Nationalverſammlung geweſen, als faſt ein Jahr lang
damit zuzubringen abermals vieles aufs Papier zu bringen was ſchon da
war, und manches weſentliche auszulaſſen das nicht entbehrt werden kann.

Es iſt weder für den Verfaſſungsausſchuß der Nationalverſammlung,
an deren Auflöſung wohl kein Beſonnener denkt, zu ſpät im rein deutſchen
Intereſſe zu wirken, noch für die öſterreichiſchen Abgeordneten welche aus
dem Parlamente auszutreiben nur blinde Leidenſchaft fordern kann, in
demſelben deutſchen Intereſſe, welches zugleich ein öſterreichiſches iſt, zu

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[1550/0010] Und dennoch will man es der öſterreichiſchen Regierung zum Ver- brechen machen wenn ſie nun auch ihrerſeits eine preußiſche deutſche Kaiſer- würde nicht anerkennen will und die alleinige Dispoſition über die Militär- kräfte des reinen Deutſchlands in preußiſche Hände nicht zuſagend findet! Und nun in einer etwas ſpäteren Stelle: „Die Sicherſtellung dieſer Dis- poſition (über die Militärkräfte des reinen Deutſchlands) für den Fall europäiſcher Kriege hat ſich von Anfang an als das Hauptintereſſe Oeſter- reichs und Preußens an dem deutſchen Bunde geltend gemacht. Ihr näheres Verhältniß zu einander und ihre Stellung zu den übrigen Groß- mächten iſt und bleibt dadurch bis auf den heutigen Tag bedingt, und darum iſt es kein Wunder wenn ſie den ganzen Bund fortwährend und vorzugsweiſe von ihrem europäiſchen Standpunkt aus anſehen und behan- deln, wenn ſie in dem nämlichen Geiſte der Napoleon von weiterer Ent- wicklung des Rheinbundes abhielt, auch den deutſchen Bund betrachten und behandeln, wenn er auch ihnen mehr wie eine mesure, als wie ein arrangement erſcheint. Hält man dieſen rothen Faden, der ſich durch die ganze Geſchichte des deutſchen Bundes windet, feſt im Auge, ſo wird man ſich über keine Phaſe derſelben verwundern, und in mehrfachen Er- ſcheinungen, die man durch Willkür und Laune erklären zu können glaubte, vielmehr feſte Conſequenzen erblicken. . . . Von den der Bundesverſamm- lung durch die Bundesacte ſelbſt gemachten Aufgaben hat bloß die mit dem vorgedachten rothen Faden innigſt zuſammenhängende militäriſche Organiſation ihre Erledigung und fortwährende Cultivirung gefunden, nur für dieſe Einrichtung iſt eine gewiſſe (von den rein deutſchen Bundes- ſtaaten mit Mühe und Ausdauer erkämpfte) justitia distributiva ins Leben getreten, welche in planmäßiger Berückſichtigung der Selbſtändig- keit und des Machtverhältniſſes der einzelnen Bundesſtaaten billigen An- ſprüchen genügt und ſo im weſentlichen die öffentliche Meinung gewon- nen hat.“ Das allerdings große Werk der Organiſation der deutſchen Heeresmacht iſt alſo ein Werk der Bundesverſammlung und nicht etwa des Verfaſſungsaus- ſchuſſes und des Reichsminiſteriums. Was dieſe daran etwa geändert haben, iſt entweder unhaltbar oder verletzt die justitia distributiva, d. h. die ver- tragsmäßig feſtgeſetzten Beſtimmungen derſelben, vermöge deren ſich die rein deutſchen Bundesſtaaten von der Schmach befreiten, bloßes blindes Mittel für die lediglich europäiſchen Zwecke der beiden deutſchen Groß- mächte bleiben, ohne deßwegen dem Einklange des Ganzen irgendwie zu ſchaden. Wenn dieſe militäriſche Organiſation nur im weſentlichen die öffentliche Meinung früher, wie auch jetzt noch, ſich hat gewinnen können, ſo erklärt ſich das dadurch daß man ziemlich allgemein den Normalſtand des Bundesheeres für zu hoch und den jetzigen Stand desſelben, obwohl er kein Friedensſtand iſt, für die politiſchen Mißverhältniſſe, deren Löſung man im Rathe der dii majorum gentium, auch ohne die koſtbaren in jetziger Zeit den bürgerlichen Wohlſtand für lange Jahre ruinirenden Auf- ſtellungen und Märſche der dii minorum gentium bereits beſeitigt zu glauben ſich unterfängt, was ich, der ich diplomatiſchen Kreiſen ganz ent- fremdet bin, billig dahin geſtellt ſeyn laſſen muß. Beides erklärt man ſich aber wieder dadurch daß es immer und jetzt wieder preußiſche Generale waren welche auf einen hohen Militärſtand drangen, weil ſie den preußi- ſchen Staat für einen Militärſtaat halten, mit Recht, da dieſer Staat nur durch unverhältnißmäßige Anziehung aller Kräfte ſeines Landes ſich als fünfte europäiſche Macht halten konnte, und nun, um unangenehmen Vergleichungen zu entgehen, nicht wollte daß die andern Bundesſtaaten weniger oder doch nicht viel weniger angeſtrengt würden als er. Das kann nun künftig anders werden, theils wenn Preußen erkennt daß es, wenn es eine wahrhaft bundesmäßige Haltung annimmt, in der ehrlichen Vereinigung mit dem reinen Deutſchland, im wahrhaft deutſchen Intereſſe, das zugleich ein europäiſches iſt, zu ſeiner außerordentlichen Länge eine ſichernde Tiefe findet, die jene übermäßige Anſtrengung überflüſſig macht, theils weil die preußiſchen Kammern bei der Prüfung der Finanzvoran- ſchläge mit der Bewilligung für das Heer über das wahrhaft Nothwendige ſchwerlich lange noch hinausgehen dürften. Hören wir unſern Politiker weiter: „Dagegen ſind die auswärtigen Verhältniſſe des Bundes durchaus vernachläſſigt — ſie ſind weſentlich in den Händen Oeſterreichs und Preußens verblieben als europäiſcher Mächte, und noch in einem weit ausgedehnteren Maße, wie früher von dem Kaiſer für das Reich, von ihnen gehandhabt worden, und wenn man ſich in einzelnen Fällen den Anſchein gab die Bundesverſammlung dabei zu Rathe zu ziehen und von den nichteuropäiſchen Bundesgliedern Aufträge anzunehmen, ſo gleichen ſolche Erſcheinungen nur in der Luft buntfarbig ſchillernden Seifenblaſen, die, bald zerplatzend, keine Spur zurücklaſſen. Ja, die Bundesverſammlung iſt unter dieſer Vormundſchaft zu einer ſol- chen Schwäche herabgeſunken und erniedrigt daß ſie ja nicht einmal wagte ihre Mandatare zur Rechenſchaft zu ziehen wenn ſie im Widerſpruch mit ausdrücklichen Bundesbeſchlüſſen bei Verhandlungen mit auswärtigen Staaten verfuhren, oder vielleicht durch frühere ohne Theilnahme des Bundes ſtattgefundene eigenmächtige Einräumungen ſchon aufgegeben hatten was dieſer feſtzuhalten ihnen auferlegt hatte.“ Das iſt deutlich. Wie aber konnte es denn ſo weit kommen und fort- während geduldet werden? Nur darum, weil die rein deutſchen Minder- mächtigen zu keiner relativen Einheit verbunden waren, welche dem Iſoli- rungs- und Parteigänger-Syſtem Einzelner unter ihnen bald ein Ende gemacht haben würde. Aber das iſt hier noch beſonders hervorzuheben daß das active Geſandtſchaftsrecht des Bundes als Grundſatz durch Bundes- beſchlüſſe feſtgeſetzt und von den beiden Großmächten auch anerkannt wurde, alſo nicht erſt eine Schöpfung des Verfaſſungsausſchuſſes iſt. Der 50ſte Artikel der Wiener Schlußacte von 1820 ſagt ausdrücklich: In Bezug auf die auswärtigen Verhältniſſe überhaupt liegt der Bundesverſammlung ob 1) als Organ der Geſammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried- licher und freundſchaftlicher Verhältniſſe mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen; 2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubig- ten Geſandten anzunehmen und (wenn es nöthig befunden werden ſollte) im Namen des Bundes Geſandte an fremde Mächte abzuordnen.“ Die Worte der Parentheſe ſind ein willkürlicher Zuſatz der Cabinetscon- ferenz zu Wien und als ſolcher ungültig. Auch iſt nicht mit Stillſchweigen zu übergehen daß dieſe beiden deutſchen Großmächte den Bemühungen der rein deutſchen Staaten um Ausbildung der Bundesverfaſſung nicht überall in den Weg treten wollten oder in den Weg zu treten wagten. Dahin ge- hört z. B. die Austrägalordnung, welche ſowohl zur Beſeitigung der Streitigkeiten zwiſchen Bundesgliedern, als der Entſcheidung über Privat- reclamationen, vortrefflich gewirkt hat. Die Austrägalgerichte waren da- mals einem ſtändigen Bundesgerichte ebenſo gewiß, als künftig unter ver- änderten Verhältniſſen umgekehrt ein Reichsgericht jenen Austrägalgerich- ten vorzuziehen wie es der Verfaſſungsausſchuß vorgeſchlagen, und an dem hoffentlich nicht viel gemäkelt werden wird. Durchgebildeter waren indeſſen jene. Ferner gehört hierher die angeordnete Herſtellung gemeinſchaftlicher Oberappellationsgerichte für die kleineren Staaten welche keine eigenen hatten. Ferner die Garantie der Verfaſſungen der einzelnen Bundesſtaaten und die vortreffliche Beſtimmung des 56ſten Artikels der Wiener Schluß- acte von 1820: „Die in anerkannter Wirkſamkeit beſtehenden landſtändi- ſchen Verfaſſungen können nur auf verfaſſungsmäßigen Wegen wieder ab- geändert werden.“ Ferner eine Executionsordnung welche der Verfaſſungs- ausſchuß faſt ganz aufgenommen hat, ohne die Quelle anzugeben. Endlich die wichtige und leicht ſehr fruchtbar zu machende Beſtimmung des 64ſten Artikels der Wiener Schlußacte von 1820, der mit dem 53ſten Artikel der- ſelben in Verbindung zu ſetzen iſt: „Wenn Vorſchläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zuſammenwirkende Theilnahme aller Bundesſtaaten vollſtändig erreicht werden kann, von einzelnen Bun- desgliedern an die Bundesverſammlung gebracht werden und dieſe ſich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit ſolcher Vorſchläge im allgemeinen überzeugt, ſo liegt ihr ob die Mittel zur Vollführung derſelben in ſorg- fältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Beſtreben dahin zu rich- ten die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter ſämmt- lichen Bundesgliedern zu bewirken“ (hier ſteht der Zuſatz: oder nach den von der Bundesverfaſſung aufgeſtellten und von den Regierungen aner- kannten Grundſätzen feſtzuſtellen), und endlich die Beſtimmung in dem 65ſten Artikel: „Die in den beſondern Beſtimmungen der Bundesacte Art. 16, 18 und 19 zur Berathung der Bundesverſammlung geſtellten Gegenſtände bleiben derſelben, um durch gemeinſchaftliche Uebereinkunft zu möglich gleichförmigen Verfügungen zu gelangen, zur fernern Bearbei- tung vorbehalten.“ Hierher gehören Religionsausübung, Preßfreiheit, Büchernachdruck, Handel und Schifffahrt. Dann als Rechte der Staats- bürger und Unterthanen im Bunde, welche ſich nur auf den Bundesverein beziehen: Recht Grundeigenthum außerhalb des Staats den ſie bewoh- nen, zu erwerben und zu beſitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Laſten unterworfen zu ſeyn als deſſen eigene Un- terthanen; Recht des freien Wegziehens aus einem Bundesſtaat in den andern; Recht in Civil- und Militärdienſte eines jeden Bundesſtaats zu treten; Freiheit von aller Nachſteuer, und eine ſpätere Berathung wegen wechſelſeitiger Uebernahme der Vaganten. Dieß alles vom Papier aus ins Leben einzuführen und dafür die Mittel beziehungsweiſe zu beſchließen und anzuwenden wäre eine kürzere und fruchtbarere Arbeit für den Verfaſſungs- ausſchuß und die Nationalverſammlung geweſen, als faſt ein Jahr lang damit zuzubringen abermals vieles aufs Papier zu bringen was ſchon da war, und manches weſentliche auszulaſſen das nicht entbehrt werden kann. Es iſt weder für den Verfaſſungsausſchuß der Nationalverſammlung, an deren Auflöſung wohl kein Beſonnener denkt, zu ſpät im rein deutſchen Intereſſe zu wirken, noch für die öſterreichiſchen Abgeordneten welche aus dem Parlamente auszutreiben nur blinde Leidenſchaft fordern kann, in demſelben deutſchen Intereſſe, welches zugleich ein öſterreichiſches iſt, zu

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 101, 11. April 1849, S. 1550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine101_1849/10>, abgerufen am 21.11.2024.